Teilzonenplan Seehof Süd - Genehmigung
Zonenplan · Rorschach
Dokument
- Nummer
- 2014-1310
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Rorschach
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 17.12.2013
- Genehmigt
- 20.08.2014
- Publiziert
- 06.01.2014
- In Kraft seit
- 20.08.2014
Karte
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Text
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Stadtrat Rorschach Hauptstrasse 29 9400 Rorschach
20. August 2014
Geschäft Nr. 14-4237 Gemeinde Rorschach: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Teilzonenplan Seehof Süd
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Der Teilzonenplan umfasst die T291 m2 grosse Parzelle Nr. 444 auf der östlichen Seite der St. Kolumbanskirche, welche gemäss rechtskräftiger Zonenplanung der Zone für öf fentliche Bauten und Anlagen Oe zugewiesen ist. A uf der nördlichen und östlichen Seite grenzt das Grundstück an die fünfgeschossige Kernzone. Südlich liegt die SBB-Bahnlinie Rorschach-St.Gallen und westlich das in der Grünzone gelegene Kolumbanspärkli. Das Gebäude Assek. Nr. 2163 der katholischen Kirchgemeinde wurde bislang als Stadtbiblio thek genutzt, welche nun aber verlegt wurde. Da für die Grundeigentümerin künftig auch eine private Nutzung vorstellbar ist, soll die Fläche von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe in die fünfgeschossige Kernzone K5 umgezont werden. Der Teilzonen plan wurde am 6. September 2013 durch das Am t für Raumentwicklung und Geoinforma tion vorgeprüft. Der vorliegende Planerlass berücksichtigt die im Vorprüfungsschreiben gemachten Ausführungen. Insbesondere wurde der Planungsbericht dahingehend er gänzt, dass die Kantonsarchäologie bereits in der Planungsphase beizuziehen sein wird (Kap. 3.7) und allfällig spätere Bauprojekte auf dem Areal in jedem Fall der Kantonalen Denkmalpflege vorzulegen sind (Kap. 3.2). Die Prüfung ergibt: Der Erlass ist recht- und zweckmässig und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1 ; VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeinde verwaltung (sGS 821.5) verfügt das
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Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 9 00 .-.
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein
Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - Amt für Kultur - Archäologie - Amt für Kultur - Denkmalpflege
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Rechtsgrundlagen
sGS 672.11 · Kanton
sGS 731.1 · PBG · Kanton
sGS 731.11 · PBV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund