Teiländerung Gestaltungsplan Regatron

Sondernutzungsplan · Rorschach

Dokument

Nummer
2018-1360
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Rorschach
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
23.01.2018
Genehmigt
07.05.2018
Publiziert
30.01.2018
In Kraft seit
07.05.2018

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Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen

Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Baudepârtement, Amtf0rRaumenlwicklung und Geoinfomâlion, L¿immlisbrunnenshasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Stadtrat Rorschach Hauptstrasse 29 9400 Rorschach

7. Mai 2018

Geschäft Nr. 1B-1853 Gemeinde Rorschach: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte

Sie haben uns in Nachachtung von Art.38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:

Ganzen Text zeigen

o Teiländerung Gestaltungsplan Regatron Ausgangslage / Vorhaben Der Gestaltungsplan Regatron wurde am 17. Dezember 2014 genehmigt. Die Neubaute wurde entsprechend realisiert. Gemäss mit Gewerbe und Wohnen der Firma Art. 9 der besonderen Vorschriften ist die Nutzung der Dachflächen für den Aufenthalt in den im Plan bezeichneten Bereichen zulässig. Zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität drei überdachte Bereiche zur Verfügung zu stellen (offene beabsichtigt die Firma Pavillons). Dies bedingt eine Anpassung des Gestaltungsplans. Die Teiländerung des Gestaltungsplans Regatron wurde am 23. Januar 2018 vom Stadtrat Rorschach erlassen. Sie wurde vom 30. Januar bis 28. Februar 2018 öffentlich aufgelegt. Es gingen keine Einsprachen ein.

Erwägungen Auf eine Vorprüfung wurde verzichtet. Die Ortsplanung ist Sache der politischen Gemeinde (Art. 1 Abs'l. PBG). Die Zuständige kantonale Stelle prüft die Erlasse auf Recht mässigkeit sowie auf deren Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes (Art. 38 Abs. 2 PBG). Mit der Anpassung des Gestaltungsplans kann eine Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Bereich der Dachflächen erreicht werden, was zu einer Verbesserung für die Mitarbeiter der Hauptnutzerin des Gebäudes beiträgt. Der Zweck des Gestaltungsplans wird nicht verändert, das architektonische Konzept bleibt gewahrt und eine Beeinträchtigung von übergeordneten oder nachbarrechtlichen lnteressen besteht nicht. Zusammenfassend ist vorliegender Erlass rechtmässig und stimmt übergeordneten Planungen überein (Art. 38 Abs. 2 PBG). 1 8-1

853 I 581 1 02 _1 21322.docx

1t2

Verfügung ln Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Venrualtungsrechtspflege (sGS 951 .1 ; VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11, PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation:

1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Enruägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 300.--. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Art..47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beila - Genehmigter Erlass - Rechnung inkl. Einzahlungsschein Kopie

- Rechtsabteilung (inkl. Erlass) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass)

1 8-1

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2t2

Plan mit besonderen Vorschriften

Festlegungen Umgrenzung Plangebiet

STADT

(2 Z ]

Grundfläche Hauptbaute A Teilfläche A1 - A4 Hauptbaute A

RORSCHACH

Grundfläche Hauptbaute B Grundfläche Hauptbaute C W ohnnutzung ab 3. Vollgeschoss Grundfläche Überdachung (^ T )

max. Anzahl Vollgeschosse

GH: 446.10

max. zulässige Gebäudehöhe in m ü. M. Erschliessungsbereich W endefläche LKW Parkierungsbereich oberirdisch Ein- und Ausfahrtsram pe Tiefgarage Grünfläche

10. Januar 2018

Projekt Nr. 1.042.1.029.02/A M

430.00

1:500

Teiländerung Gestaltungsplan Regatron

g Vom Stadtrat erlassen am: 2 3. Jafl. 2018 Der Stadtpräsident—

A4 (D

Aufenthaltsfläche Hauptbaute A (Dach)

GH: 436.90

Aufenthaltsfläche Hauptbaute B (Terrasse)

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2018

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Genehmigt vom Amt für Raumentwicklung und Geoinformation am:

——

Stützmauer begrünt

Baulinie aufzuheben

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bis am:

Stützmauer

Abgrabung Sockelgeschoss

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2018

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Der St

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hainartige Bepflanzung

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Öffentlich aufgelegt vom:

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I

GH: I 144 00

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VA

Zu- und W egfahrt Hauptbaute C

▼A

Zu- und W egfahrt Tiefgarage / Anlieferung Gewerbe

A

Anlieferung Gewerbe

VA

Ein- und Ausfahrt Tiefgarage

A

Ein- und Ausfahrt Hauptbaute C

(y )

Veloabstellplätze

( j< )

Kehrrichtsam melplatz

O

Bildstöckli

0 7. MAI 2018 Wiesenstrasse

Der Am tsleiter

Eichenweg

Hinweise abzubrechende Baute bestehende Baute gegenseitiges Fahr- und Fusswegrecht Feldm ühlebach - Eindolung

fpWung

G em eindegrenze Rorschach - Rorschacherberg

ERR Raumplaner AG

>

St.Gallen Herisau Kirchgass

Zugang Gebäude Referenzpunkt in m ü. M.

St.Gallen I T +4171 227 62 62 I st.

geänderte Parzellengrenze

695

Besondere Vorschriften________________________________________

I

Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Bau­ gesetzes (BauG) und des Baureglementes der Stadt Rorschach (BauR). 2 Der Gestaltungsplan besteht aus dem Situationsplan 1:500, den Besonderen Vorschriften, den Beilageplänen und dem Planungsbericht. 3 Alle in der Legende des Plans als Festlegungen bezeichneten Elemente sowie die Be­ sonderen Vorschriften sind verbindlich. Die Beilagepläne haben wegleitenden Charakter. Die übrigen Planelemente und der Planungsbericht dienen der Erläuterung.

Art. 2 Zweck und Ziel

Der Gestaltungsplan bezweckt die Erstellung der aus dem Studienauftrag hervorge­ gangenen Überbauung mit Gewerbe- und Wohnnutzungen von hoher städtebaulicher und architektonischer Qualität. Dabei werden die öffentlichen Interessen hinsichtlich der Bebauung, der Erschliessung, der Nutzung sowie der Freiraumgestaltung verbindlich festgesetzt.

II Erschliessung / Parkierung

Art. 3 Erschliessung

||| Überbauung

Art. 6 Städtebauliche und architektonische Gestaltung

1 Die Überbauung ist hinsichtlich Fassaden, Massstäblichkeit, Formensprache, Materialisierung und Farbgebung so zu gestalten, dass die Bauten und Anlagen die geforderte hohe städtebauliche und architektonische Qualität erreichen. Die unterschiedlichen Nutzungen innerhalb der Hauptbaute A haben sich in der Anordnung und Dimensionierung der Fassadenöffnungen zu widerspiegeln. 2 Im Baubewilligungsverfahren sind für die Hauptbauten ein Material- und Farbkonzept einzureichen und eine Bemusterung durchzuführen. Als Grundmaterial der Fassaden der Hauptbaute A sind nur Sichtbackstein oder Sichtbeton zulässig. 3 Zur Sicherstellung der besonderen städtebaulichen und architektonischen Qualitäten ist im Baubewilligungsverfahren für die Hauptbauten frühzeitig die Stadtbildkommission beizu­ ziehen. Dieses Gremium beurteilt das Projekt zu Händen der Baubewilligungsbehörde.

Art. 7 Grundfläche Hauptbauten

1 Die maximal zulässige horizontale Ausdehnung der Hauptbauten A, B und C wird durch die Grundflächen bestimmt. Diese Festlegung ersetzt die ordentlichen Grenz-, Gebäude- und Strassenabstände. 2 Es gelten in Abweichung zum Baureglement die im Plan eingetragenen maximalen Gebäudehöhen in m ü. M. und die Anzahl der Vollgeschosse. ' Überschreitungen der Grundflächen und Höhenangaben sind nicht zulässig. Unter­ schreitungen sind möglich, sofern die charakteristische und städtebaulich vorzügliche Qualität der Überbauung gewahrt bleibt.

Art. 8 Vor-, An- und Neben bauten

1 Die Zu- und Wegfahrt des Plangebietes hat über die im Plan bezeichneten Stellen ab der Feldmühlenstrasse sowie ab der Wiesenstrasse zu erfolgen.

1 Vorbauten bei der Hauptbaute A sind nicht zulässig. Vorbauten bei den Hauptbauten B und C sind, mit Ausnahme von Baikonen, welche über die Fassade herausragen, nach Regelbau­ weise zulässig.

2 Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage sowie die Anlieferung Gewerbe sind an den im Plan bezeichneten Stellen anzuordnen.

2 An- und Nebenbauten innerhalb des Plangebietes sind nicht zulässig.

4 Die Wendefläche LKW ist für Wendemanöver von Lastwagen freizuhalten.

Art. 9 Dachflächen

1 Die Hauptbauten sind mit Flachdächern abzudecken.

Art. 4 Parkierung

1 Die Parkierung ist mit Ausnahme der Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 unterirdisch anzuordnen. 2 In der Hauptbaute C ist das Anordnen von 4 Autoabstellplätzen im Erdgeschoss zulässig. 3 Offene, oberirdische Autoabstellplätze sind innerhalb der Parkierungsbereiche anzuordnen. 4 Für die Hauptbaute A sind mindestens 80 und maximal 120 Autoabstellpätze zu erstellen. Der Nachweis ist im Baubewilligungsverfahren zu erbringen. 5 Es ist eine ausreichende Anzahl an Veloabstellplätzen gemäss den Vorgaben der SN 640 065 2011 bereit zu stellen.

Art. 5 2 Technische Dachaufbauten inkl. Anlagen zur Gewinnung von Sonnenergie dürfen

maximal 2.0 m über OK Dachrand reichen. Sie müssen, soweit technisch möglich, zusammengefasst, eingehaust und gegenüber der Gebäudefassade um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt werden. 3 Innerhalb der im Plan bezeichneten Grundflächen Überdachung und unter Einhal­ tung der eingetragenen maximalen Gebäudehöhen in m ü. M. sind auf der Dachfläche der Teilfläche A4 Überdachungen in offener Bauweise zulässig. Die Nutzung der Dachflächen auf den Teilflächen A3 und A4 der Hauptbaute A ist innerhalb der im Plan bezeichneten Flächen für den Aufenthalt zulässig.

Art. 11 Umgebungsgestaltung

1 Die Umgebung ist vorzüglich zu gestalten. Insbesondere ist der Minimierung der Bodenversiegelung Rechnung zu tragen. Wo nicht zwingende technische Anforderungen entgegenstehen, ist ein sickerfähiger Belag zu wählen. 2 Mit dem Baugesuch des Hauptgebäudes A ist ein Gesamtkonzept der Umgebungs­ gestaltung einzureichen, das im Detail die Gestaltung der Umgebung (Materialisierung, Bepflanzung, Ausstattung etc.) aufzeigt. Dieses hat die Dachfläche über der Teilfläche A4 des Hauptgebäudes A mit zu behandeln. 4 Die Grünflächen sind extensiv zu begrünen. Zugangswege und -treppen, sowie Stützmauern dürfen in der im Plan bezeichneten Grünfläche angeordnet werden. Die Erstellung eines befestigten, sickerfähigen Aussenplatzes für das Bocciaspiel ist innerhalb der Grünfläche zwischen den Hauptbauten A und B ebenfalls zulässig. Die Anforderungen der hainartigen Bepflanzung gemäss Art. 13 dieser BesV sind zu wahren. 4 Die im Plan bezeichnete Aufenthaltsfläche der Hauptbaute B (Terrasse) darf als Aussenaufenthaltsfläche genutzt und mit einem Verbundstein- oder Natursteinbelag befestigt werden. 5 Entlang der im Plan bezeichneten Fassaden darf das natürlich gewachsene Terrain soweit abgegraben werde, wie es für die Belichtung der Arbeitsplätze im Sockelgeschoss und für die Anlieferung des Gewerbes notwendig ist. Die Abgrabung ist vorzüglich in die Umgebung zu integrieren und im Umgebungsgestaltungskonzept aufzuzeigen.

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V Weitere Bestimmungen

Art. 16 Energie

Für die Hauptbaute A ist ein Energiekonzept unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungen zu erstellen. Das Energiekonzept ist zusammen mit dem Baugesuch einzureichen.

Art. 17 Lärmschutz

1 Detaillierte Lärmschutznachweise sind im Baubewilligungsverfahren zu erbringen. 2 Für die Gebäudehülle der Hauptbaute A ist gemäss SIA 181 „Schallschutz im Hochbau“

9 weitere Artikel

Art. 3

1 „Externe Quellen" im Baubewilligungsverfahren ein detaillierter Schallschutznachweis zu erbringen. 3 Für die Anlieferung ist gemäss SIA 181 „Schallschutz im Hochbau“ Art. 3.2 „Interne Quellen“ im Baubewilligungsverfahren ein detaillierter Schallschutznachweis zu erbringen.

Art. 18 Naturgefahren

Die Bauten sind vor Hochwasser zu schützen. Objektschutzmassnahmen sind im Bau be­ willigungsverfahren aufzuzeigen und festzulegen.

Art. 19 Retention und Entwässerung

Für Regenwasser, welches auf versiegelten Flächen gesammelt wird, ist eine ausreichende Retention sicherzustellen.

Art. 12 Stützmauern

1 Das Erstellen von Stützmauern mit einer Höhe von max. 1.50 m gegenüber der Seite mit dem höher gelegenen gestalteten Terrain ist an den im Plan bezeichneten Stellen zulässig. 2 Die im Plan als „begrünt" bezeichneten Stützmauern sind auf der angegebenen Seite zu begrünen. 3 Weitere Stützmauern sind zulässig, sofern diese den Bestimmungen der Regelbauweise und den Ansprüchen der vorzüglichen Umgebungsgestaltung entsprechen.

Bepflanzung

VI Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten des Gestaltungsplans Regatron werden der Baulinienplan „Obere Feldmühlenstrasse“, Rorschach, genehmigt am 27. Juli 1950, sowie der Quartierplan „Sulz“, Rorschacherberg, genehmigt am 14. Februar 1964, im Bereich des Plangebietes aufgehoben.

1 Bei der speziell als „Hain“ bezeichneten Grünfläche ist eine hainartige Bepflanzung anzuordnen. 2 Bei der Begrünung des Areals sind einheimische standortgerechte Pflanzenarten zu verwenden.

Art. 14 Einverständniserklärung

Die nachfolgenden Grundeigentümer erklären sich mit dem Gestaltungsplan Regatron einverstanden:

Bildstöckli

An der im Plan bezeichneten Stelle kann ein „Bildstöckli“ erstellt werden.

Parzellen Nr.

Art. 15 1690, 1940,

Spielplatz

Im Plangebiet sind keine Spielplätze zu erstellen. Es sind Abgaben an die Gemeinde gemäss dem Reglement über die Erstellung von Autoabstell- und Kinderspielplätzen der Stadt Ror­ schach zu entrichten.

Eigentümer

2116, 2289, 2292

Regatron AG

2290

Bocciaclub

Alle nicht begehbaren Dachflächen sind extensiv zu begrünen.

Entsorgung

Die gewerbliche Kehrichtentsorgung hat intern in den Bauten in Absprache mit der Stadt zu erfolgen. Die private Kehrichtentsorgung ist in Absprache mit der Stadt an der Wiesenstrasse an der bezeichneten Stelle mit einem Unterflurcontainer anzuordnen.

IV Umgebung

Art. 13

3 Die Abfahrtsrampe zur Tiefgarage ist in dem im Plan bezeichneten Bereich anzuordnen.

Amtliche Vermessung LV03: Stand Dezember 2013, Wälli AG

Art. 10 Feldmühle-Primavera

Nutzung

1 Die im Baureglem ent bestimmte maximale Ausnützungsziffer darf soweit überschritten werden, als dies aufgrund der Definition der Gebäudevolumen durch diesen G estal­ tungsplan und unter Berücksichtigung von Absatz 2 möglich ist. 2 In der Hauptbaute A ist der im Plan bezeichnete Bereich des 3. und 4. Vollgeschosses ausschliesslich für W ohnen bestimmt.

2291

Rufor AG

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