Überbauungsplan Wachsbleichestrasse Süd

Sondernutzungsplan · Rorschach

Dokument

Nummer
2018-1361
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Rorschach
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
22.08.2017
Genehmigt
12.03.2018
Publiziert
29.08.2017
In Kraft seit
12.03.2018

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Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepar1emenl, Amt filr Raumentwicklung und Geoinrormation, Lämmlisbrunnenslrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Stadtrat Hauptstrasse 29 9400 Rorschach

12. März 2018

Geschäft Nr. 17-6425 Gemeinde Rorschach: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •

Überbauungsplan Wachsbleichestrasse Süd

Ausgangslage / Vorhaben Ausgelöst durch das Stadtentwicklungskonzept und die Entwicklungsabsichten der Grundeigentümerin will die Stadt öffentlich-rechtliche Bestimmungen festlegen, die ge­ genüber der heutigen Zonierung (WG3-Zone) einen grösseren Spielraum für die an­ stehende Gebietsentwicklung ermöglichen. Im Rahmen des vorliegenden Erlasses sollen sowohl die freie Seesicht ab der Promena­ denstrasse als Ziel des Stadtentwicklungskonzepts wie auch die Vorgartensituation und ein allfällig zukünftiges öffentliches Trottoir entlang der Wachsbleichestrasse gesichert werden. Die künftige Entwicklung innerhalb des Perimeters soll sich nutzungsunabhängig unter bestimmten Voraussetzungen an der Maximalausnützung gemäss Baureglement orientieren können. Ferner werden die rechtskräftigen Baulinien (Waldabstand) überprüft. Der Erlass lag vom 29. August bis am 27. September 2017 öffentlich auf. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen. Erwägungen Die Genehmigungsprüfung ergibt Folgendes:

Erschliessung Baubereich A Die geplante Erschliessung des Baubereiches A ist nur innerhalb der bestehenden Bauzone zulässig. Die anschliessende Grünzone darf von einem allfälligen Ausbau der Erschliessung nicht tangiert werden, denn eine solche ist gemäss Planungsbericht Seite 7 auch ab der Wachsbleichestrasse möglich.

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17-6425 I 572067_122946 docx

1/2

Die Prüfung ergibt, dass der Erlass im Übrigen recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. Verfügung In Anwendung von Art. 174 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, PBG), Art. 31 aBauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Für die Erschliessung des Baubereichs A darf die Grünzone nicht tangiert werden. 3. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 900.--. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 174 PBG, Art. 31 Abs. 2 aBauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Re­ gierung erhoben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoio��•i--------=

U. Strauss

Beilagen GeneHmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung (inkl. Erlass) Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass) Kantonsforstamt

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Plan mit besonderen Vorschriften

STADT RORSCHACH

Wachsbleichestrasse

14. Juli 2017

Projekt Nr. 1.042.1.033

Überbauungsplan Wachsbleichestrasse Sud

Vom Stadtrat erlassen am: g g, Der Stadtpräsident

1:500

AUQ. 2017 ( S 2 Z-l I) f ZlA*] Der Staëtschreiber

V W v ^ i 'V i

Öffentliche Planauflage:

g 0, Aug. 2017 *“ 2 7. Sep. 2017

Vom Baudepartement des KantonsSt0aUetrg@nehmigt am: Mit Ermächtigung —* Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

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ERR Raumplaner AG St.Gallen Herisau Kirchgasse 16 I 9004 St.Gallen I T +4171 227 62 62 I [email protected]

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Amtliche Vermessung LV95: Stand September 2016, AREG Höhenlinien: Stand 2002, AREG cß

Festlegungen

Allgemeine Bestimmungen Umgrenzung Plangebiet

Art. 1 Baubereich B

Baubereich C

Der Uberbauungsplan besteht aus dem Plan 1:500, den Besonderen Vorschriften (BesV) sowie dem Planungsbericht.

Kote OK oberstes Vollgeschoss / Attikageschoss in m ü. M.

Alle in der Legende des Plans als Festlegungen bezeichneten Elemente sowie die Besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und der Planungsbericht dienen der Erläu­ terung.

Baulinie für Bauten und Anlagen (exkl. Grundstückserschliessung) reduzierter Waldabstand für Bauten mit Wohnnutzung aufzuheben

3 Eine maximale Ausnützungsziffer von 1.2 (gemäss Baureglement Rorschach für Wohn- und Gewerbenutzung) kann für reine Wohnnutzung gewährt werden, wenn:

1 Diese Besonderen Vorschriften gelten für das im Uberbauungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung sowie des Baureglements (BauR) und des Reglements über die Erstellung von Autoabstell- und Kinderspielplätzen der Stadt Rorschach (REAK).

Baubereich A

422.50 425.50

Geltungsbereich

gemäss Baulinienplan Promenaden-, Wachsbleichestrasse vom 20.01.1995

Art. 2 reduzierter Waldabstand für Bauten

mit Wohnnutzung neu

Ausbau Trottoir

Zweck

Art. 7

Art. 3 Grundstückserschliessung

Bauten

bestehend, gemäss AV-Daten

Verkehrsfläche

bestehend, gemäss AV-Daten

festgelegte Stockgrenze

gemäss Waldfeststellung Detailplan Nr. 3 zum Zonenplan

Wald

bestehend, gemäss AV-Daten

Art. 4 Höhenlinien 1 m Äquidistanz

reduzierter Waldabstand für Bauten mit gewerblicher Nutzung und Anlagen

Ausbau Trottoir

Überbauung

Art. 6 Bauweise

Art. 8 Vorgartenbereich

Art. 9 Freiraumgestaltung

1 Die Aussenraumgestaltung hat eine hohe freiräumliche Qualität aufzuweisen und ist mit den Umfeldbedingungen abzustimmen. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungskonzept einzureichen.

1 In Abweichung zu den Bauvorschriften gelten für die jeweiligen Baubereiche folgende Bestim­ mungen: B

C

Max. Kote OK oberstes Vollgeschoss (m ü. M.)

422.50

422.00

422.50

Max. Kote OK Attikageschoss (m ü. M.)

425.50

425.00

425.50

Neubauten sind mit Flachdächern abzudecken und extensiv zu begrünen.

Freiraum

2

A

eine hohe freiräumliche Qualität in den Aussenräumen erreicht und Spielplätze nach Art. 6 REAK erstellt werden

D.

Parkierung

c.

d)

Der Vorgartenbereich ist mit einer niedrig geschnittenen Begrünung oder einer niedrigen Mauer vom Strassenraum der Wachsbleichestrasse abzutrennen. Innerhalb des Vorgartenbereichs sind mit Ausnahme der notwendigen Grundstückserschliessung nach Art. 3 Gebäudezugänge, Wege und Sitzplätze nur mit einer Chaussierung oder mit Natursteinplatten zulässig. Mindestens die Hälf­ te der Fläche ist zu begrünen. In Bezug auf die geforderte Gestaltung wird auf Art. 9 verwiesen.

Anwohnerparkplätze sind in Tiefgaragen anzuordnen. Beschäftigten- und Besucherparkplätze kön­ nen oberirdisch angeordnet werden. Innerhalb des ausgeschiedenen Vorgartenbereichs dürfen keine Parkplätze angeordnet werden.

gemäss Baulinienplan Promenaden-, Wachsbleichestrasse vom 20.01.1995

die Parkplätze für die Anwohner vollständig unterirdisch angeordnet werden;

4 Anlagen zur Gewinnung von Sonnenergie dürfen die maximale Kote OK Attikageschoss nicht überschreiten.

Die im Plan bezeichnete Fläche «Ausbau Trottoir» dient optional der Erstellung eines öffentlichen Trottoirs südlich der Wachsbleichestrasse. Die Fläche ist von Bauten und permanenten privaten Anlagen freizuhalten.

Art. 5 c)

3 Technische Dachaufbauten dürfen mit Ausnahme der Lüftungs- und Heizungsrohre die Kote At­ tikageschoss nicht überschreiten. Sie müssen, soweit technisch möglich, zusammengefasst, ein­ gehaust und gegenüber der Gebäudefassade um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt werden. Im Weiteren dürfen die Dachaufbauten lediglich untergeordnet und in dem aus technischer Sicht not­ wendigen Ausmass in Erscheinung treten.

Die Erschliessung der Baubereiche A, B und C ist jeweils über eine Zu- und Wegfahrt innerhalb des im Uberbauungsplan festgelegten Bereichs zulässig. Der Ein- und Ausfahrtsbereich ist für den Be­ gegnungsfall Personenwagen-Personenwagen zu dimensionieren und hat einen ausreichenden Stauraum aufzuweisen, damit kein Rückstau auf die Wachsbleichestrasse entsteht. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist je Baubereich nachweislich sicherzustellen, dass die darin ent­ haltenen Grundstücke an die Zu- und Wegfahrt angeschlossen werden können.

Hinweise

die Bauten die Gestaltungsanforderungen nach Art. 7 erfüllen;

Gestaltung

2

Erschliessung und Parkierung

b)

1 Bauten haben eine hohe ortsbauliche und architektonische Qualität aufzuweisen. Im Baubewil­ ligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen und es ist eine Bemusterung durchzuführen. Die städtebauliche und architektonische Beurteilung hat durch die Stadtbildkom­ mission zu erfolgen.

Vorgartenbereich

B.

die Wohnhygiene dies zulässt;

Wohnungen im Baubereich C dürfen nicht ausschliesslich nach Süden ausgerichtet werden.

Der Uberbauungsplan regelt für das umgrenzte Gebiet die Erschliessung und sichert den Raum für ein südliches Trottoir entlang der Wachsbleichestrasse. Zudem legt der Uberbauungsplan unter Be­ rücksichtigung des Stadtentwicklungskonzepts (STEK) die minimalen Vorschriften für die vertikale bauliche Ausdehnung künftiger Bauten und Anlagen fest. Damit sichert er insbesondere die freie Aussicht von der Promenadenstrasse auf den Bodensee (Ziel des STEK).

Bereich Grundstückserschliessung

a)

Harte Flächen sind sickerfähig auszugestalten. Die restlichen Flächen sind zu begrünen.

E.

Umwelt / Ökologie

Art. 10 Altlasten

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind die erforderlichen Massnahmen zur Sanierung der Bodenbelastung in Baubereich C zu treffen.

Art. 11 Lärmschutz

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist eine Lärmbeurteilung vorzunehmen.

2 Das nach den Vorgaben der Regelbauweise zulässige Attikageschoss kann in gleicher Flä­ chenausdehnung unter der Voraussetzung frei auf dem obersten Vollgeschoss angeordnet werden, dass eine verbesserte ortsbauliche Situation geschaffen wird. Nachbarschaftliche Interessen in Be­ zug auf die Wohnhygiene sind einzuhalten.

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