Baulinienplan Huobbach

Sondernutzungsplan · Gommiswald

Dokument

Nummer
2017-4860
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Gommiswald
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
27.09.2016
Genehmigt
08.03.2017
Publiziert
31.10.2016
In Kraft seit
08.03.2017

Karte

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Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Läm m lisbm nnenstrasse 54, 9001 S t.Gallen______________________________________ _____

A-Post Gemeinde Gommiswald Rietwiesstrasse 2

8. März 2017

8737 Gommiswald via TBA zur koordinierten Eröffnung mit Geschäft Nr. 17-685

Geschäft Nr. 17-1242 Gemeinde Gommiswald: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:

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*

Baulinienplan Huobbach

Der Huobbach wurde gemäss Projekt von 2013 verlegt und gleichzeitig geöffnet. Damit das Bauland, welches gemäss dem rechtskräftigen Zonenplan der WG2-Zone zugeteilt ist, besser genutzt werden kann, wird zwischen der Huob- und der Kantonsstrasse der Gewässerraum mittels Baulinien gesichert. Die Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser erfordert im Grundsatz ein ausrei­ chend grosses Abflussprofil, sowie die Sicherung der Zugänglichkeit zum Gewässer für Unterhaltsarbeiten und Interventionsmassnahmen. Gemäss Art. 41 a Abs. 2 GSchV be­ trägt für kleine Gewässer mit einer natürlichen Sohlenbreite bis zu 2m die minimale Ge­ wässerraumbreite 11m. Seit dem 1. Juni 2011 ist die revidierte Gewässerschutzverordnung (SR 814.201 ; abge­ kürzt: GSchV) in Kraft. Unter Beachtung der Bestimmungen erscheint der vorliegende Baulinienplan zulässig, da dem Erfordernis der einstweiligen Sicherung des nachfolgend festzulegenden Gewässerraums ausreichend nachgekommen wird. W ir machen indessen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die definitive Sicherung des Gewässerraumes für das gesamte Gewässer einschliesslich des Perimeters des vorlie­ genden Planes, noch zu erfolgen hat. Ebenso ist die obige Feststellung unpräjudiziell für weitere Feststellungsverfahren im Rahmen dieses oder anderer Gewässer.

17-1242 / 519157_117763 519157,117763

Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 850.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein"""

-

Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

17-1242 / 519157_117763

Plan

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Gemeinde Gommiswald Kanton St. Gallen

©

Baulinienplan Huobbach Festlegung Gewässerraum nach Art. 41a GSchV Abschnitt Huobstrasse - Staatsstrasse

Absperrgitter

1:500

655 Fussballplatz (best.)

Vom Gemeinderat erlassen am: 2 7. Sep. 20I6 Der Gemeindeoräsident

Ganzen Text zeigen

Öffentliche Planauflage:

Spielturm (be

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Vom Baudepartement des Kanton St. Gallen genehmigt am:

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Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

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U. Strauss

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Niederer + Pozzi Umwelt AG Burgerrietstrasse 13 Postfach 365 8730 Uznach www.nipo.ch

Planerstellung: 31 .0 8 .2 0 1 6 / or

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f 5.00

Planformat: 470 x 500 mm

Legende Festlegung Baulinie Gewässerabstand für Anlagen Baulinie Gewässerabstand für Bauten Baulinie Gewässerabstand für Bauten und Anlagen Unterhaltsbereich 22975 !

Zwischen Baulinien für Bauten und jenen für Anlagen sind - unabhängig der Frage ihrer Bewilligungspflicht - nur Anlagen zulässig, die für schwere Bau- und Unterhaltsmaschinen keine Hindernisse darstellen und die befahren werden können, ohne dass dadurch grosse Kosten für die Wiederherstellung entstehen. Die angrenzende Uferbestockung bzw. deren künftiges Aufkommen darf nicht beeinträchtigt werden.

Hinweise /

Gewässer offen / eingedolt Gewässerraum gemäss Art. 41a GSchV

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