Überbauungsplan Lerchenfeld West
Sondernutzungsplan · Bütschwil-Ganterschwil
Dokument
- Nummer
- 2014-7061
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Bütschwil-Ganterschwil
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 06.11.2013
- Genehmigt
- 30.04.2014
- Publiziert
- 14.11.2013
- In Kraft seit
- 30.04.2014
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Text
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartem ent, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Läm m lisbm nnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Bütschwil-Ganterschwil Innerfeld 21 9606 Bütschwil
30. April 2014
Geschäft Nr. 14-1943 Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil: Genehmigung von Gem eindeerlasse
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • •
Teilzonenplan Lerchenfeld West Überbauungsplan Lerchenfeld West
• •
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Teilzonenplan Lerchenfeld Ost Überbauungsplan Lerchenfeld Ost
Das Gebiet Lerchenfeld liegt im Norden der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil und im Einzugsgebiet des Bahnhalts Lütisburg Station (Distanz circa 400 m). Das Areal Lerchen feld Ost soll gemäss kommunalem Richtplan mittels Erschliessungs- und Überbauungs studie und in Koordination mit dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) als Entwicklungs schwerpunkt ausgebildet werden. Geplant ist ein Gewerbestandort. Im Frühjahr 2012 wandte sich die Kalt Maschinenbau AG, Lütisburg, betreffend Ansied lung am Standort Lerchenfeld an die Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil und an das AWA. Da die Anforderungen der Kalt Maschinenbau AG jedoch im Areal östlich der Bahn nicht erfüllt werden konnten, wurde geprüft, ob die Fläche der Lagerhaus-Genossenschaft Bern (westlich der Bahn) erweitert werden kann. Im rechtskräftigen Zonenplan, vom Baudepartement genehmigt am 8. September 1997, ist die Fläche zwischen Wilerstrasse und Langenrainstrasse der Landwirtschaftszone (L) zugewiesen. Der überwiegende Teil des Gebietes Lerchenfeld West ist ebenfalls der Landwirtschaftszone (L) zugeteilt. Die Fläche zwischen dem Bahntrassee und der Lan genrainstrasse sowie der Standort der Lagerhaus-Genossenschaft sind dem übrigen Ge meindegebiet (ueG) zugeteilt. Das Gebiet wird nicht von Fruchtfolgeflächen (FFF) überla gert. Aufgrund der Genehmigungsprüfung ergeben sich folgende Bemerkungen: Gewässer Gegen das Bachprojekt Lerchenfeld Ost sind zwei Einsprachen eingegangen (Stand: 24. April 2014). Das W asserbauprojekt kann noch nicht beurteilt und genehmigt werden, weshalb der Baulinienplan Lerchenfeld Ost von der Genehmigung zurückzustellen ist.
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Auch der Baulinienplan Lerchenfeld West wird von der Genehmigung zurückgestellt und mit dem entsprechenden Bachprojekt koordiniert eröffnet (Genehmigungsprüfung im Gange). Gemäss dem Tiefbauamt ist offen, ob die Breite des mit dem Baulinienplan gesicherten Gewässerraums am Grämigerbach genügt. Solange die Offenlegung und dam it die defini tive Linienführung des Gewässers nicht gesichert sind, müssen entlang der Eindolung im Baubereich E die Übergangsbestimmungen gemäss Gewässerschutzverordnung (SR 814.201; abgekürzt GSchV) eingehalten werden. Die Sektion Gewässer des Tiefbauamtes stellt fest, dass in den Überflutungsbereichen der Gewässer und im Bereich des Gewässerunterhalts keine Anlagen zur M eteorentwäs serung und allgemeine Terrainveränderungen vorgenommen werden dürfen (vgl. Grämigerbach/Baubereich E). Die Sektion Naturgefahren des kantonalen Tiefbauamtes weist des Weiteren a uf Folgen des hin: Soweit im Zeitpunkt des Baubewilligungsverfahrens die W asserbauprojekte bzw. die wasserbaulichen Massnahmen noch nicht rechtskräftig sind und deren Finanzierung nicht gesichert ist, sind zwingend Objektschutzmassnahmen zu verfügen. Erschliessung Ebenfalls in der Genehmigungsphase ist der Teilstrassenplan Langenrainstrasse. In die sem ist die neue Brücke über den Grämigerbach enthalten. Eine erste Beurteilung hat ergeben, dass dieses Bauwerk bewilligt werden kann. Eine zweite Brücke ist für den Ler chenfeldbach geplant. Dieses Projekt ist Bestandteil des blockierten Bachprojekts und kann im Augenblick nicht bewilligt werden. Der Teilstrassenplan Langenrainstrasse wird zurück gestellt, bis das Bachprojekt rechtskräftig ist. Im Weiteren verweisen wir auf die beiliegende Stellungnahme des Strasseninspektorates vom 16. April 2014.
Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse im Sinne der Erwägungen genehmigt werden kön nen. Die Baulinienpläne Lerchenfeld West und Ost werden von der Genehmigung zurück gestellt. Sie werden koordiniert mit den entsprechenden W asserbauprojekten eröffnet werden können.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement; 1. 2.
Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 4'13 0 .-.
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Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Beilagen Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Stellungnahme des Strasseninspektorates vom 16. April 2014. Kopie BD-RA AREG-OP TBA-RD
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Plan mit besonderen Vorschriften
Besondere Vorschriften
BÜTSCHW IL# GANTERSCHWIL
I.
Allgemeines
A /t 7
Geltungsbereich
1 Der Überbauungsplan «Lerchenfeld West» besteht aus dem Situationsplan in 'o o o und den besonderen Vorschriften. 2 Alle in der Legende bezeichneten Festlegungen und die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente sind fü r die Projektierung und Beurteilung wegleitend. Der Planungsbericht ist erläuternd. 3 Die besonderen Vorschriften gelten innerhalb des im Plan bezeichneten Geltungs bereiches. Sofern nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, g ilt das übrige Recht
Art. 2 Zweck
Der Überbauungsplan bildet die planungsrechtliche Grundlage fü r einen bedeuten den W irtschaftsstandort in der Region. Er sichert: a) eine zweckmässige Erschliessung; b) eine sachgerechte Überbauung; c) Grundzüge der Architektur- und Freiraumgestaltung sowie d) eine nachhaltige Ver- und Entsorgung.
Uberbauungsplan Lerchenfeld West
M 1:l'000 6. November 2013 m
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II.
Erschliessung
Art. 3 Motorisierter Verkehr
1 Die Baubereiche A, B und C sind ab der Langenrainstrasse über die Erschliessungs strasse zu erschliessen. 2 Erforderliche Wendeflächen fü r den Schwerverkehr sind innerhalb der Baubereiche nachzuweisen.
50 Vom G em einderat erlassen am 6. Novem ber 2013 Der G em eindepräsident
Art. 4 Der Ratschreiber
Ruhender Verkehr
1 Abstellflächen fü r Motorfahrzeuge der Benützer und der Besucher sind innerhalb der Baubereiche anzuordnen. 2 Der Bedarf an Absteilanlagen fü r leichte Zweiräder ist nach SN 640 065 zu e rm it teln. Sie sind gedeckt und in der Nähe der Gebäudezugänge zu erstellen.
Ö ffe n tlicn e Auflage: 14. Novem ber bis 13. Dezember 2013
Dem fa k u lta tiv e n Referendum u n te rste llt
III.
Bebauung
Art. 5 Baubereiche
3 0. APR. 2014
3i/ude Vom Biafudepartement des Kantons S t Gallen g e n eh m ig t am M it E rm ächtigung
1 Bauten sind nur innerhalb der Baubereiche zulässig. Unterirdische Bauten sind ausserhalb der Baubereiche zulässig, sofern sie vollständig unter dem zulässig gestal
Der Leiter des A m tes fü r R a u m e ntw icklung und G eoinform ation
teten Terrain liegen. 2 Unbebaute oder unbefestigte, nicht als Betriebs- oder Aufenthaltsfläche genutzte
>
Teilbereiche sind nach den Vorgaben gemäss Art. 9 zu gestalten.
Art. 6 architektonische
1 Die Gestaltung der Bauten hat erhöhten architektonischen Ansprüchen zu genü-
Gestaltung
gen. Sie hat sich dem Charakter des Areals «Lerchenfeld Ost» anzupassen. Die Fassa dengestaltung ist hinsichtlich Detailgestaltung, M aterialien und Farbgebung zu be mustern und durch die Bewilligungsbehörde bewilligen zu lassen. 2 Bauten sind weitestgehend a uf einfachen rechtwinkligen Grundformen zu e n tw i ckeln. 3 Es sind Flachdächer oder sheddartige Dachformen zulässig.
Art. 7 Materialisierung
1 Es sind keine grellen Farbtöne zulässig. 2 Flachdächer sind extensiv zu begrünen.
Strittm atter
S trittm atter Partner AG | Vadianstrasse 37 | 9001 St. Gallen
3 M it der Baueingabe ist ein Gestaltungskonzept inkl. Farb- und M aterialisierungs
T 071 222 43 43 I F 071 222 26 09
muster vorzulegen und bewilligen zu lassen.
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503\oo2\zb\UBPL\UP_Lerchenfeld_Westj3iio6.dwg, Mer-Zb-seb
IV.
Umgebung
Art. 8 Umgebungsplan
1 Je Baubereich ist ein separater Umgebungsplan m it der jeweiligen Baueingabe einzureichen und bewilligen zu lassen. Das Konzept regelt mindestens die BepflanUmgebungsfläche». 2 Das Freiraumkonzept ist ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der ersten Baubewilli gung umzusetzen.
Festlegungen BVo 1__________ 1 A
Allgemeine
1 Die allgemeinen Umgebungsflächen sind als offenes Wiesland m it einzelnen
Umgebungsßäche
Obstbäumen oder Sträuchern zu gestalten. Es sind nur standortheimische Arten zu lässig.
Art. 1
Geltungsbereich Baubereich
Art. g
GH = Gebäudehöhe FH = Firsthöhe
2 Bauten und Anlagen sind, m it Ausnahme von Wegen, Aufenthaltsflächen und Ter rainanpassungen gemäss bew illigtem Freiraumkonzept, nicht zulässig.
a ^j.
L’ ->
Allgemeine Umgebungsfläche
Art. 9 Bereich Gewässerunterhalt
Art. 11
3 Die Gestaltung innerhalb des Gewässerraums richtet sich nach dem Bachprojekt. Art. w
Bereich Meteorentwässerung Baulinie fü r Orte m it em pfindlicher Nutzung
Aufenthalt
1 Je Baubereich ist eine ansprechend gestaltete Begegnungs- und Aufenthaltsfläche zu erstellen. 2 Ausdehnung, Gestaltung und M öblierung sind im Freiraumkonzept aufzuzeigen.
Art. 15
Art. 77 Gewässerunterhalt
Innerhalb des Bereichs Gewässerunterhalt sind - unabhängig von der Baubewilli g u n g s p flic h t- nur Anlagen zulässig, die fü r schwere Bau- und Unterhaltsmaschinen keine Hindernisse darstellen und schadlos befahren werden können. Die Uferbesto ckung darf nicht beeinträchtigt werden.
Art. 12 Hinweise
Gestaltung
Die Freiräume des jeweiligen Baubereiches sind nach den Grundsätzen der Stiftung Natur und W irtschaft zu erstellen und zu pflegen. Es sind nur standortgerechte Pflan zen zulässig.
Erschliessungsstrasse gemäss Strassenprojekt Gewässer, offen / eingedolt Bachprojekt
V.
Ver- und Entsorgung
2 weitere Artikel
Art. 73 Energieversorgung
1 Ab der Inbetriebnahme einer gemeinsamen Energieanlage im Areal Lerchenfeld Ost besteht eine Anschlusspflicht. Für bereits erstellte individuelle Anlagen beginnt die Anschlusspflicht m it einer bew illigungspflichtigen Erneuerung der Anlage, späte
Baulinie fü r Anlagen
stens aber 20 Jahre nach Inbetriebnahme der gemeinsamen Energieanlage.
Baulinie fü r Bauten
2 Von der Anschlusspflicht ausgenommen sind individuelle Anlagen, welche gemäss den geltenden Regeln der Energieplanung ökologisch nachhaltig sind.
Baulinie fü r Bauten und Anlagen
3 Zusammenhängende Dachflächen ab einer Grösse von 500 m2 sind m it Fotovol taikanlagen auszustatten.
Gewässerraum gemäss A r t 41a GschV Höhenkurven, Äquidistanz 1.00m
Art. 14 Umgang m it
1 Für den Schmutzwasseranfall gelten folgende M axim alwerte:
Schmutzwasser
a) S p itze n a b flu ss-3 I / s*ha b) Tagesmenge - 260 m 3 / d*ha 2 Werden die zulässigen M axim alw erte des Spitzenabflusses aus betrieblichen Gründen überschritten, hat der Verursacher ein Ausgleichsbecken im Abwasserkon zept vorzusehen und auf dem betroffenen Grundstück zu realisieren. 3 M it der Baueingabe ist ein Nachweis über die Abwassermengen und -frachten zu erbringen. Weitere Massnahmen werden im Einzelfall bestim mt.
Art. lg
Umgang m it
1 Nicht verschmutztes Meteorwasser:
Meteorwasser
a) von Dächern, Strassen und befestigten, nicht überdachten Plätzen ist Sickermul den in den Bereichen «Meteorentwässerung» zuzuführen; b) darf in den Bach eingeleitet werden, sofern die Kapazität der Sickermulden über schritten w ird oder es nur m it unverhältnismässigen technischem Aufwand m ög lich ist, das Wasser den Sickermulden zuzuführen. Es g ilt ein spezifischer Abfluss von maximal 158 I / s*ha. 2 Offene Abstellflächen fü r Motorfahrzeuge sind m it sickerfähigen Belägen auszu führen. Umschlagplätze sind, soweit zweckmässig, zu überdachen. Flachdächer müs sen eine M indesteinstautiefe von 0.10 m aufweisen, welche nicht entwässert werden darf. 3 M it der Baueingabe ist ein Entwässerungskonzept, insbesondere m it Angaben zu den abflusswirksamen Flächen, den anfallenden Mengen und den Retentionsmass nahmen, einzureichen.