Schutzverordnung - Genehmigung
Schutzverordnung · Sennwald
Dokument
- Nummer
- 1999-2830
- Art
- Schutzverordnung
- Gemeinde
- Sennwald
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 28.10.1996
- Genehmigt
- 10.12.1999
- Publiziert
- 06.11.1996
- In Kraft seit
- 10.12.1999
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Text
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
6. Dezember 1999
A-Post Gemeinderat Sennwald 9467 Frümsen
VII 28 Sennwald: Genehmigung von Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: -
Schutzverordnung (Plan) Schutzverordnung (Vorschriften; im folgenden abgekürzt SV)
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Die Erlasse beinhalten die Schutzgegenstände im Talgebiet. Hinsichtlich des Berggebietes wurde die definitive Ausarbeitung von Ihnen zurückgestellt, bis die Ergebnisse der derzeit lau fenden Inventarisation der Trocken- und Magerwiesen vorliegen. Die Prüfung ergibt, dass die Schutzverordnung recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. Die Zurückstellung der Schutzverordnung für das Berggebiet lässt sich aufgrund der angeführten Überlegungen vertreten. Zwecks Anpassung an das übergeordnete Recht (Art. 98 BauG; Luftfahrtgesetzgebung des Bundes) werden die Art. 8 Abs. 5 und Art. 10 Abs. 4 SV ersatzlos gestrichen, Art. 9 Abs. 2 SV wird gekürzt (neu: „Es sind verboten“) sowie Art. 10 Abs. 5 SV bereinigt (neu: „Insbesondere verboten sind“). Zu Art. 10 Abs. 5 SV („Freizeitaktivitäten im Luftraum") wird schliesslich folgende Fussnote angebracht: „Modellflugbetrieb, Starten und Landen von Hängegleitem und Deltaseglem.“ Hinsichtlich Art. 14 Abs. 4 letzter Satz SV (Zu ständigkeit) sowie Art. 17 SV („im Allgemeinen“) gelten die Regelungen gemäss Art. 21 SV (Verfahren, Zuständigkeit und Bewilligungsgründe in Berücksichtigung von Art. 98 BauG). Die aufgrund des übergeordneten Rechts erforderlichen Anpassungen erfolgen in Ihrem Ein vernehmen. Auch die Melioration Sennwald, die bezüglich Art. 10 SV Einsprache erhoben hat, wurde über die Gründe für die Bereinigung von Art. 10 SV mit Schreiben vom 12. November 1999 ausführlich in Kenntnis gesetzt. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement Planungsamt
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Baudepartement:
1. Der angeführte Erlass wird im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 400.--. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes
Dr. P. Flaad Beilagen: Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie: Melioration Sennwald, Ausführungskommission, weiter an: Planungsamt Rechtsabteilung
Sennwald SV G.doc
, Präsident,
Rechtsgrundlagen
sGS 275.12 · VKG · Kanton
sGS 277.1 · KEG · Kanton
sGS 671.1 · NSV · Kanton
sGS 731.1 · PBG · Kanton
sGS 731.11 · PBV · Kanton