Baulinienplan Frümsen - Schnaren
Sondernutzungsplan · Sennwald
Dokument
- Nummer
- 2001-2860
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Sennwald
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 28.10.1996
- Genehmigt
- 07.03.2001
- Publiziert
- 06.11.1996
- In Kraft seit
- 07.03.2001
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Text
Genehmigungsverfügung
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
Baudepartement des Kantons St.Gallen
V g V
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 6 0
Gemeinderat Sennwald 9467 Frümsen
7. März 2001
VII 28 Sennwald: Genehmigung v o n Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: > Teilzonenplan „Frümsen, Schnarren“ > Baulinienplan „Frümsen, Schnarren“ > Baulinienplan „Salez, Hinterdorf“ > Baulinienplan „Salez, Schlossfeld“ Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden kön nen. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspfleqe (sGS 951 1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermachtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T000 - (je Fr. 250.-). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen
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V; v : Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes
Flaad Beilagen: > genehmigte Erlasse > Einzahlungsschein EV.G.Gemeinde.Texlakttiell.doc
Plan
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LEGENDE
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Festlegung Baulinie gegenüber Wald
Sennwald SG Hinweise
BAULINIENPLAN %
FRÜMSEN - SCHNAREN
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Stockgrenze
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Vom Kantonsforstam t St.Gallen erlassene W aldgrenzen (siehe Detailplan) Bauzone
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M 1:500 %
1
Vom Gemeinderat erlassen am: 28.10.1996 Der Gemeinderatsschreiber:
Der Gemeindammann:
7
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1. öffentliche Auflage vom: 6.11.1996 2. öffentliche Auflage vom: 27.8.1997 Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am:
bis: 5.12.1996 bis: 25.9.1997
7. MRZ. 2001
Mit Ermächtigung Der Leiter deß-Rlanungsamtes:
Waldgrenzen vom Kantonsforstamt St.Gallen erlassen am (Detailplan Nr. 10): 9.10.1996
Datum:
7.10.98 M e/em
Projekt-Nr.: 410.007