Baulinienplan Salez - Hinterdorf
Sondernutzungsplan · Sennwald
Dokument
- Nummer
- 2001-2861
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Sennwald
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 28.10.1996
- Genehmigt
- 07.03.2001
- Publiziert
- 06.11.1996
- In Kraft seit
- 07.03.2001
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Text
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Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen LamiiHibuiuimcMpuaooc
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Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Baudepartement
des Kantons St.Gallen
Gemeinderat Sennwald 9467 Frümsen
7. März 2001
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VII 28 Sennwald: Genehmigung von Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: ,
> Teilzonenplan „Frümsen, Schnarren“ > Baulinienplan „Frümsen, Schnarren" > Baulinienplan „Salez, Hinterdorf" > Baulinienplan „Salez, Schlossfeld“ Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden kön nen. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspfleqe (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermachtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinn der Erwägungen genehmigt. ' 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. TOOO - (je Fr. 250.-). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dièse Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen
Für das Baudepartement amtes
Dr. F. Flaad Beilagen: > genehmigte Erlasse > Einzahlungsschein
EV.G.Gemeinde.Texlakluell.doc