Baulinienplan Salez - Hinterdorf

Sondernutzungsplan · Sennwald

Dokument

Nummer
2001-2861
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Sennwald
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
28.10.1996
Genehmigt
07.03.2001
Publiziert
06.11.1996
In Kraft seit
07.03.2001

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Text

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Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen LamiiHibuiuimcMpuaooc

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Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Baudepartement

des Kantons St.Gallen

Gemeinderat Sennwald 9467 Frümsen

7. März 2001

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VII 28 Sennwald: Genehmigung von Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: ,

> Teilzonenplan „Frümsen, Schnarren“ > Baulinienplan „Frümsen, Schnarren" > Baulinienplan „Salez, Hinterdorf" > Baulinienplan „Salez, Schlossfeld“ Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden kön nen. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspfleqe (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermachtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinn der Erwägungen genehmigt. ' 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. TOOO - (je Fr. 250.-). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dièse Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen

Für das Baudepartement amtes

Dr. F. Flaad Beilagen: > genehmigte Erlasse > Einzahlungsschein

EV.G.Gemeinde.Texlakluell.doc