Überbauungsplan Geretsfeld Dorf Sennwald

Sondernutzungsplan · Sennwald

Dokument

Nummer
2001-2863
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Sennwald
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
11.06.2001
Genehmigt
24.09.2001
Publiziert
20.06.2001
In Kraft seit
24.09.2001

Karte

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Text

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

24. September 2001

Gemeinderat Sennwald 9467 Frümsen

VII 28 Sennwald: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: >

Überbauungsplan „Geretsfeld“ mit besonderen Vorschriften vom 11. Juni 2001

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Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. Art. 2 und 3 der besonderen Vorschriften betreffen zwar Sachverhalte, die einem Strassenplanverfahren Vorbehalten sind. Die betreffenden Strassen sind indessen entweder bereits er­ stellt oder Gegenstand des gleichzeitig zur Genehmigung kommenden Teilstrassenplans Ge­ retsfeld. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement:

1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 600.-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VHP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter-Stv. des Planungsamtes

U. Pfister Beilagen: > genehmigter Erlass > Einzahlungsschein Kopie: > Planungsamt > Rechtsabteilung > Tiefbauamt Rechtsdienst G -S enn Geneh ÜPL G eretsfeld bdwip 0254.doc