Teilzonenplan Sennwald, Hof - Genehmigung

Zonenplan · Sennwald

Dokument

Nummer
2013-2810
Art
Zonenplan
Gemeinde
Sennwald
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
05.08.2013
Genehmigt
09.12.2013
Publiziert
14.08.2013
In Kraft seit
09.12.2013

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Text

Kanton St.Gallen Baudepartement

Arnl f0r Råum¿nl*iôlluûg und 13lÕirìfornotion, Lilrnml¡sù¡ü¡íenslanssa 54, 9ô01 SI Gâlloo Ùaüdeprderneô1,

A-Post Gemeinderat Sennwald Spengelgass 10 9467 Frümsen

9. Dezember 2A13

Gemeinde Sennwald: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeìnderäte Sie haben uns in Nachachtung von 4r1.31 des Baugesetzes (sGS 731,1', abgeküzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:

.

Teilzonenplan Sennwald, Hof

Ganzen Text zeigen

.

Änderung Baureglement(Gewerbezonen-lndustriezonen

und lndustriezonen)

Die Gemeinde hat die Gebäude- und Firsthöhen der Gewerbezonen-lndustriezonen und lndustriezonen überprüft, Diese werden fur die lndustriezonen generell angehoben, in den Gewerbezonen-lndustriezonen für das Gebiet Hof in Sennwald, Diese Erhöhung dient den Entwicklungsmöglichkeiten der Betriebe und erfolgt auch unter dem Aspekt des haushälterischen Umgangs mit dem Boden. Die kantonale Vorprüfung wurde mit Bericht vom 4. Juli 20'13 durchgeführt. Die darin erwähnten Ausführungen wurden berücksichtigt. Der Gemeinderat hat den Teilzonenplan und die Anderung des Baureglements am 5. August 2013 erlassen. Die Auflage erfolgte vom 14. August bis 12, September 2Q13, dazu ãind keine Einsprachen eingegangen. Ðer Teiìzonenplan unterstand vom 26, September bis 4. November 2013 dem fakultativen Referendum, das nicht ergriffen wurde. Die Genehmigungsprüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können, ln Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs, 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspftege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Ar1. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der

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Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats' und Gemeindevenvaltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement:

1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt, 2, Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr, 700.Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der lnformationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verlügung kann nach Art. 31 Abs' 2 BauG i'V'm, Att.4T Abs, 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beider Regierung erhoben werden.

Freundliche GrUsse

Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

en Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein

Kopie

Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt, Rechtsdienst Amt für Umwelt, UVP und Planbeurteilung

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