Überbauungsplan Leichtwindanlage Hoffeld, 1. Änderung
Sondernutzungsplan · Sennwald
Dokument
- Nummer
- 2017-2860
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Sennwald
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 20.02.2017
- Genehmigt
- 09.03.2017
- In Kraft seit
- 09.03.2017
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Text
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Sennwald Spengelgass 10 9467 Frümsen
9. März 2017
Geschäft Nr. 17-86 Gemeinde Sennwald: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: .
1. Änderung Überbauungsplan Leichtwindanlage Hoffeld
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Der Überbauungsplan Leichtwindanlage Hoffeld wurde am 3. Oktober 2016 vom Baude partement genehmigt. Dabei wurde der Standort der Leichtwindanlage zentimetergenau definiert. Im Baubewilligungsverfahren wurde festgestellt, dass der Standort aus stati schen Gründen 90 cm nach Süden verschoben werden muss. Der Gemeinderat hat diese Änderung am 20. Februar 2017 erlassen. Aufgrund der Ge ringfügigkeit der Änderung wurde nach Art. 32 Abs. 2 BauG auf die öffentliche Auflage verzichtet. Aus der Genehmigungsprüfung ergibt sich Folgendes: Entgegen der Absicht des Gemeinderates und des Grundeigentümers wurde nicht nur die effektive Änderung des Überbauungsplans, sondern der gesamte Überbauungsplan neu erlassen. Dies ist im vereinfachten Verfahren nicht zulässig. Genehmigungsfähig ist nur die effektive Änderung, die von den betroffenen Grundeigentümern auch unterschrieben wurde. Die Festlegung des Perimeters sowie die besonderen Vorschriften sind nicht ge nehmigungsfähig. Bei einer belastenden Verfügung ist das rechtliche Gehörs der Betroffenen zu wahren (Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1; abgekürzt VRR). Da jedoch gemäss Protokoll des Gemeinderates vom 20. Februar 2017 nur die Standortänderung erlassen wurde, dies vom Grundeigentümer beabsichtigt war und die betroffenen Grundeigentümer dazu ihr Einverständnis gaben, kann darauf verzichtet wer den.
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In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1.
2. 3.
Die 1. Änderung des Überbauungsplans Leichtwindanlage Hoffeld wird im Sinn der Erwägungen teilweise genehmigt (Standortverschiebung Leichtwindanlage um 90 cm). Die weiteren Festlegungen werden nicht genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 6 5 0 .-.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Beilagen Genehmigter Erlass (vierfach) Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung (einschliesslich Erlass) Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (einschliesslich Erlass) AFU-KB (16-4164, D. Staub)
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