Überbauungsplan Burghügel, GS 83, 84
Sondernutzungsplan · Lütisburg
Dokument
- Nummer
- 2011-7160
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Lütisburg
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 10.01.2011
- Genehmigt
- 26.04.2011
- Publiziert
- 19.01.2011
- In Kraft seit
- 26.04.2011
Karte
1 Planinhalt, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
Dateien
GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
Gemeinderat Lütisburg Flawilerstrasse 17 9604 Lütisburg
26. April 2011
Gemeinde Lütisburg: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • •
Teilzonenplan Burghügel Überbauungsplan Burghügel
Die beiden Grundstücke Nrn. 83 und 84, welche als Zone für öffentliche Bauten und An lagen (öBA) sowie als Waldareal ausgeschieden sind, gehören der katholischen Kirchge meinde Lütisburg. Das gesamte Gebiet des Burghügels Lütisburg ist in der rechtskräftigen Schutzverordnung der Gemeinde Lütisburg als "Archäologisches Schutzgebiet" ausge wiesen. Auf der Parzelle Nr. 83 befindet sich das "alte Schulhaus" an der äussersten Kante des Felssporns über der Thur. Bei diesem - als Kulturobjekt bezeichneten - Gebäude handelt es sich um einen Teil einer Burg der ehemaligen Grafen von Toggenburg. Die Baute liegt innerhalb des Gewässerabstands von 25m und innerhalb des W aldab stands 15m. Im Rahmen der vorliegenden punktuellen Gefahrenabklärung wurde eine provisorische Gefahreneinstufung vorgenommen. Teile des Gebäudes liegen demnach in einem Bereich einer mittleren (Blau) und einer geringen Gefährdung (Gelb). Im Zusammenhang mit Verkaufsverhandlungen und der geplanten Neunutzung der Baute inkl. Umgebung muss die Zonierung geändert und die Nutzung in einem verbindlichen Planungsinstrument festgelegt werden. Anlässlich zahlreicher Besprechungen/Sitzungen und Prüfungen der Unterlagen wurden die vorliegenden Erlasse erarbeitet und liegen nun zur Genehmigung vor. Die Forderungen der Denkmalpflege, der Archäologie, das Wasserbaus und des Kan tonsforstamts sowie des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei und diejenigen der GVA sind in die Unterlagen eingeflossen. Die konkreten Objektschutzmassnahmen wegen der Naturgefahren muss die Bauherr schaft im Rahmen der Baubewilligung frühzeitig mit der GVA festlegen.
Ganzen Text zeigen
Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2'000.-. (Fr. 1750.-- Überbauungsplan und Fr. 2 5 0 . - Teilzonenplan)
Die'Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss Beilagen Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Denkmalpflege Archäologie Kantonsforsamt Tiefbauamt, Rechtsdienst Amt für Natur, Jagd und Fischerei
11-1822 ! 235116_70926
Plan
Kanton St. Gallen
LEGENDE
Gemeinde Lütisburg Festlegungen Umgrenzung Überbauungsplan 5fF - 11 fl 3L
Baubereich A
Überbauungsplan Burghügel, GS 83, 84
Baubereich B
mit besonderen Vorschriften Friedhof
Massstab
Ganzen Text zeigen
-
Erschliessungsbereich C
^
Parkierungsbereich D
1 ! 500
G rünbereich G Archäologisches Schutzgebiet
2011
Vom Gemeinderat erlassen am
Die Genpejxudeprgsidentin:
j
'
vom
Öffentlich aufgelegt
D e r üemeinderaTssCtrrert
Hinweise
8
'—
.11.JM.JM
neue Heckenpflanzungen
bis t7.Feb. 2011
W aldgrenze (W aldfeststellungsplan Nr. 10) Stockgrenze (W aldfeststellungsplan Nr.10) W ald
B ♦
Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt
M it Ermächtigung
:
2 6. APR. 2011
Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und G eoinformation
A.
1
I
_j .
Plandatum: 4. Januar 2011
2
G E O IN FO AG
G e o -IT und Verm essung
Speerstrasse 1 0
Telefon
071 9 32 70 71
Telefax
071 9 32 70 8 0
e -m ail
w il@ geoinfo.ch
9 5 0 0 W il
\* 0
11
Kulturobjekt Nr. 4, "altes Schulhaus"
*
•
*
m arkante Linde
besondere Vorschriften
Seite 1/2
Gemeinde Lütisburg
o
Überbauungsplan Burghügel Lütisburg
z
Besondere Vorschriften
lr
04.0r.2011
o
t¡¡ (Ð
-
Soweit nachfolgend nichts anders bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes und des Baureglementes der Gemeinde Lütisburg
Art. I
Arl.2
Geltungsbereich Die besonderen Vorschriften gelten für das im Überbauungsplan 1:500 umgrenáen Gebiet. Alle in der Legende zum Plan als Festlegungen bezeichneten Elemente sind verbindlich. Die übrigen Elemente sind wegleitend.
Zweck Der Überbauungsplan beareckt
o Eine zweckmässige Renovation und Erneuerung des Burggebäudes mit Umnutzung zu Wohnaryecken o Die Möglichkeit zur Erstellung eíner Garage . Eine geordnete Erschliessung des Grundstückes 83 o Die Bereitstellung von Abstellplätzen für Kirchen- und Friedhofbesucher o DieUmgebungsgestaltung
Art. 3 Bau- und Grünbereiche
Baubereich A: Innerhalb dieses Bereiches ist die Erneuerung und der Umbau des bestehenden Gebäudes ist in enger Zusammenarbeit mit der Denkmalpflege und der Kantonsarchäologie innerhalb der bestehenden Aussenmauern gestattet. Die nicht überbaute Fläche ist sorgfältig zu gestalten.
Baubereich B: Der Neubau eines untergeordneten, eingeschossigen Gebäudes mit Satteldach in den maximalen Abmessungen Länge x Breite von 9.52 x 6.50 m ist gestattet. Fassadengestaltung, Proportionen und Materialien sind in enger Zusammenarbeit mit der Denkmalpflege sorgfältig auf die Umgebung abzustimmen. Bodeneingriffe sind in Absprache mit und unter Beizug der Kantonsarchäologie durchzuführen. Erschliessungsbereich C: Dieser Bereich steht für die Erschliessung mit Motorfahrzeugen und Fussgängern sowie als Hofraum zur Verfügung. Neu erstellte Flächen sind mit Kiesbelägen zu versehen. Bodeneingriffe sind in Absprache mit und unter Beizug der Kantonsarchäologie durchzuführen.
Parkierungsbereich D: Dieser Bereich steht für das Abstellen von Motorfahrzeugen zur Verfügung. Abstellflächen sind mit Kiesbelägen zu versehen. Bodeneingriffe sind in Absprache mit und unter Beizug der KanGEOINFOAG Geo-lTundVermessung,Gemeindeingenieurwesen l0 ' 9500Wil ' Tel+41(0)Zl 9327071 ' Fox+41(01719327080
Speerstrosse
Stondorte Herisou Gossou
' Wottwil ' Wil
www.geoinfo.ch E-Moil [email protected]
Burghügel Lütisburg
Seite 2 / 2
Besondere Vorsch riften
tonsarchäolog ie d u rchzufü h ren
Grünbereich: Innerhalb dieses Bereiches sind keine Bauten und Anlagen gestattet.
Art. 4 Umgebungsgestaltung
Mit dem Baugesuch für die Erneuerung des Burggebäudes und / oder des Garagenneubaus ist ein Umgebungs- und Bepflanzungsplan einzureichen.
Art. 5 Archäologie
lnnerhalb des umgrenzten Gebietes dürfen Bauarbeiten und andere Bodeneingriffe erst nach Bewilligung der Kantonsarchäologie (Amt für Kultur) vorgenommen werden.
Art. 6 Naturgefahren
Die im Gefahrengutachten vom 18. November 2009 empfohlenen Massnahmen gemäss Abschnitt 6.1 ,,Sanfte" Renovation Bestand sind verbind lich. Die Objektschutzmassnahmen sind zwingend umzusetzen. lm Baubewilligungsverfahren sind die detaillierten Massnahmen, ev. unter Beizug der GVA, festzulegen.
Am Flussufer dürfen keine Massnahmen ausgeführt werden, welche die Sicherheit der Burgböschung erhöhen
Art. 7
Die markante Linde auf Grundstück 83 ist zu erhalten.
Vom Gemeinderat erlassen am 10. Januar 2011 Die
tin ta
öffentlich aufgel
. Februar 2011
Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am
2 6, APR, 20fl
Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation
GEOINFOAG
Speerstrosse I 0
Stondorte Herisou
-lT und Vermessung, Gemeindeingenieurwesen
9500wil ' Tel +4r (01719327071 . Fox *4r (0)71 9327080
' Gossou ' Wottwil ' Will
www.geoinfo.ch
E-Moil [email protected]
Beso Vorschriften I l -0.l -04.doc