Teilzonenplan Hofwies - Genehmigung

Zonenplan · Lütisburg

Dokument

Nummer
2013-7111
Art
Zonenplan
Gemeinde
Lütisburg
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
03.09.2013
Genehmigt
22.11.2013
Publiziert
11.09.2013
In Kraft seit
22.11.2013

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Text

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmllsbrunnenstrasse 54. 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Lütisburg Flawilerstrasse 17

22. November 2013

9604 Lütisburg

Gemeinde Lütisburg: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrte Frau Gemeindepräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

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Teilzonenplan Hofwies

Die einzuzonende rund 1ha grosse Fläche wird der W2b- und der W G3-Zone zugeteilt. Im kommunalen Richtplan der Gemeinde ist dieses Gebiet als Siedlungserweiterungsgebiet mit erster Priorität festgesetzt. Es liegt am östlichen Rand von Lütisburg unmittelbar an­ grenzend an die bestehende Siedlung. Im Süden grenzt die steil abfallende Felswand zum Necker an. Der Erlass wurde mehrfach vorgeprüft, bearbeitet und schliesslich dem ordentlichen Ver­ fahren unterstellt. Die Prüfung ergibt, dass er recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 800.--.

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

13-6742 / 358228,91712 358228,91712

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

Freundliche G rüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilage Genehm igter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

13-6742 / 358228_91712

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