Überbauungsplan Sonnenbühl

Sondernutzungsplan · Rapperswil-Jona

Dokument

Nummer
1965-5262
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Rapperswil-Jona
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
26.06.1965
Genehmigt
12.08.1965
Publiziert
05.06.1965
In Kraft seit
12.08.1965

Karte

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Text

Genehmigungsverfügung

den 17.Februar 1966.

An das Bauamt Jona 8645 J o n a S = = 3 2 : 55=:2= cztessszzz sz

Jgetr, Genehmigung von Planen Unter Hinweie auf unsere heutige telephonische Unterredung überweisen wir Ihnen beiliegend folgende vom Baudepartement genehmigte Pläne : 1. Baulinienplan Kramen - Langrüti

(17.Febr.1966)

2. Ueberbauungsplan Rain - Bolivies (12.Aug. 1965) 3. Ueberbauungsplan "Sonnenbühl"

(12.Aug. 1965)

Je ein Exemplar der vorgenannten Pläne halten wir bei unseren Akten zurück. Mit vorzüglicher Hochachtung Baudepartement des Kantons St.Gallen Der iur. Beamte :

Beilagen :

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3 Pläne wie erwähnt.

Plan

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ÜBERBAUUNGSPLAN ..SONNEN BÜHL" 1500 k a t. nr. 98

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Kopiert mit Bewilligung der Kant. Vermessungsaufsicht

8640 K app e r e v il Tel. 2 26 94 , MöreagLromee 13

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besondere Vorschriften

Gemeinde Jona Besondere Vorschriften

zum Ueberbauungsplan "Sonnenbühl" (Kat. Nr. 98) 1 j 500, datiert 1.6.65, des Bauunternehmers Ameslo Martelli, Jona

1. Die Vorschriften gelten für das Im Ueberbauungsplan "Sonnen­ bühl" rot umrandete Gebiet. 2. Soweit diese Vorschriften keine Sonderregelung enthalten, finden die Bestimmungen des Bauregiementes vom 14. Dezember 1964 für die Gemeinde Jona ergänzend Anwendung. 3. Die Bauten und Anlagen sind derart in ihre bauliche und land­ schaftliche Umgebung einzufügen, dass eine befriedigende Ger samtwlrkung erzielt wird. 4. Im Ueberbauungsplangeblet können drei Gebäudegruppen mit einer Gesamtausnutzung von 0,60 erstellt werden. 5. Die eingetragenen zonengemässen Geschosszahlen sowie die Ge­ samtausnutzung gelten als höchstzulässige Masse. 6 . Zum Grenz- und Gebäudeabstand 1st gemäss Art. 26 des Baureglementes für jedes Vollgeschoss über dem dritten Geschoss bzw. für Je angebrochene 3.00 m Ueberschreltung der Gebäude­ höhe über 10.00 m zum Grenzabstand, ein Höhenzuschlag von 2.00 m gegenüber der längeren Fassaden und ein solcher von 1.00 m gegenüber den kürzeren Fassaden einzuhalten. 7 . In Zone B darf die zulässige Firsthöhe das im Ueberbauungsplan gelb umrandete Gebäude nicht überschreiten. 8 . Die nutzbare Geschossfläche wird mit den Aussenmassen und mit allen Nebenräumen, Gängen und Treppen berechnet. Die Aussenmasse gelten für alle überdeckten, mindestens zweiseitig eIngewändeten Bauteile (Loggien, Arkaden, Nischen, etc.). Eingeschossige Nebenbauten für Einsteilgaragen werden nicht ln die Ausnutzungsberechnung einbezogen. 9. Die Ausnutzungsziffer ist das Verhältnis der Summe der nutz­ baren Vollgeschossflachen der Hauptgebäude geteilt durch die Grundstückf1äche. Die in die Ausnutzungsberechnung einbezogenen Grundstückflä­ chen dürfen auch im Falle einer Handänderung für weitere Aus­ nutzungsberechnungen nicht mehr ausgenützt werden.

10. Verkehrsanlagen, TerralnVeränderungen sowie Differenz- und Grenzmauern von mehr als 20 m2 Grundfläche und mehr als 1 m sichtbare Höhe sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligung 1st zu verweigern, wenn das Quartierbild oder die Verkehrs­ sicherheit beeinträchtigt wird. 11. Diese Vorschriften erwachsen mit der Genehmigung des Ueberbauungsplanes durch das Kantonale Baudepartement in Rechts­ kraft. NAMENS DEß/GEMEINDEBATES

Jona, den 26. Mal 1965

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Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen g e n e h m ig tla m

12. A u / l 965 Der Regierungsrat ;

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