Überbauungsplan Lehn

Sondernutzungsplan · Walenstadt · Aufgehoben am 18.04.2023

Dokument

Nummer
2000-4060
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Walenstadt
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
30.09.1999
Genehmigt
11.04.2000
Publiziert
11.10.1999
In Kraft seit
11.04.2000
Aufgehoben
18.04.2023

Karte

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Text

Baudepartement ______

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

11. April 2000

Gemeinderat 8880 Walenstadt

\ VII 40 Walenstadt: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: >

Überbauungsplan Lehn

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Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VPR), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement:

1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 800.—. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Lejtéf)des Planungsamtes

Dr. PyFlaad

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Baudepartement Planungsamt

Beilagen: ■ Genehmigter Erlass ■ Einzahlungsschein Kopie: ■ Planungsamt ■ Rechtsabteilung

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