Überbauungsplan Lehn
Sondernutzungsplan · Walenstadt · Aufgehoben am 18.04.2023
Dokument
- Nummer
- 2000-4060
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Walenstadt
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 30.09.1999
- Genehmigt
- 11.04.2000
- Publiziert
- 11.10.1999
- In Kraft seit
- 11.04.2000
- Aufgehoben
- 18.04.2023
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Text
Baudepartement ______
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
11. April 2000
Gemeinderat 8880 Walenstadt
\ VII 40 Walenstadt: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: >
Überbauungsplan Lehn
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Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VPR), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement:
1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 800.—. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Lejtéf)des Planungsamtes
Dr. PyFlaad
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Baudepartement Planungsamt
Beilagen: ■ Genehmigter Erlass ■ Einzahlungsschein Kopie: ■ Planungsamt ■ Rechtsabteilung
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