Heimatschutz-Verordnung mit Plan - Genehmigung

Schutzverordnung · Walenstadt

Dokument

Nummer
2004-4032
Art
Schutzverordnung
Gemeinde
Walenstadt
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Genehmigt
09.02.2004
In Kraft seit
09.02.2004

Karte

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Text

& Baudepartement des Kantons St.Gallen

___________________________ Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

X .g y

9. Februar 2004

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat Walenstadt Rathaus 8880 Walenstadt

Lfo Gemeinde Walenstadt: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: > >

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Heimatschutz-Verordnung (Text) Plan der geschützten Ortsbilder und Einzelobjekte; Archäologische Schutzgebiete / Schutzobjekte (Massstab 1:2'000 /1 rIO'OOO)

Gleichzeitig unterbreiten Sie dem Baudepartement den 'Richtplan der geschützten Ortsbilder und Einzelobjekte; Archäologische Schutzgebiete / Schutzobjekte' zur Kenntnis. In der Heimat­ schutz-Verordnung sind die Objekte bezeichnet, die unter Schutz gestellt werden. Im Richtplan sind zusätzliche Objekte bezeichnet, die erhalten werden sollen. Das Inventar der schützens­ werten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) lag Ihnen während dem Erlassverfahren der Heimat­ schutz-Verordnung noch nicht vor. Es konnte daher noch nicht zur Bewertung beigezogen wer­ den. Der Massstab, den Sie bei der Beurteilung angewendet haben, ob ein Objekt als Schutz­ objekt gilt, ist sehr streng. Im kantonalen Vergleich hätten in Ihrer Gemeinde zusätzliche Ob­ jekte eine Aufnahme in die Schutzverordnung verdient. Die Schutzverordnung kann daher nur unter Beachtung des grösstmöglichen der Gemeinde zustehenden Ermessensspielraum ge­ nehmigt werden (Art. 3 Abs. 2 BauG). Der erwähnte 'Richtplan der geschützten Ortsbilder und Einzelobjekte; Archäologische Schutz­ gebiete / Schutzobjekte' bildet eine Ergänzung zur Schutzverordnung. Er wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 900.--.

Walenstadt Genehm . Schutzverordnung E i l 1884

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

il. Strauss X

Beilagen: > Genehmigter Erlass (Text) > Einzahlungsschein >

Je zwei ungefaltete Exemplare der Pläne erhalten Sie separat: - Plan der geschützten Ortsbilder und Einzelobjekte; Archäologische Schutzgebiete / Schutzobjekte (Massstab 1:2'000 / 1 :10'OOO) - Richtplan der geschützten Ortsbilder und Einzelobjekte; Archäologische Schutzgebiete / Schutzobjekte'

Kopie: > Rechtsabteilung > "Ämt für Raumentwicklung > Kantonale Denkmalpflege > Kantonsarchäologie

W alenstadt G enehm . Schutzverordnung E iT 1884