Abbauplan Untertagabbau Fäsch
Sondernutzungsplan · Walenstadt
Dokument
- Nummer
- 2006-4062
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Walenstadt
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 29.09.2005
- Genehmigt
- 08.11.2006
- Publiziert
- 03.10.2005
- In Kraft seit
- 08.11.2006
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Text
Genehmigungsverfügung
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__
Baudepartement
8
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
x t v
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
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8. November 2006
Gemeinderat Walenstadt 8880 Walenstadt
Gemeinde Walenstadt: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •
Teilzonenplan 'Fäsch' (Ergänzung und Korrektur, Mst. 1:5000)
•
Ergänzung Baureglement (Art. 4, Art. 8 und Art. 11)
•
Abbauplan 'Untertagabbau Fäsch'
Die Prüfung ergibt folgendes: 1. Teilzonenplan 'Fäsch' mit der entsprechenden Ergänzung des Baureglementes (Art. 4, Art. 8 und Art. 11); Rodung Beide Vorlagen wurden vom Gemeinderat am 29. September 2005 beschlossen, vom 3. Okto ber bis 2. November 2005 öffentlich aufgelegt und vom 27. April bis 29. Mai 2006 dem fakulta tiven Referendum unterstellt. Beide Vorlagen erweisen sich als recht- und zweckmässig. Vom Kantonsforstamt wurde die Rodungsbewilligung für rund 600 m2 Waldfläche erteilt. Sie wird der Gemeinde Walenstadt mit separater Post zugestellt werden. 2. Abbauplan Der Abbauplan 'Untertagabbau Fäsch', datiert vom 29. September 2005, wurde vom 3. Okto ber 2005 bis zum 2. November 2005 öffentlich aufgelegt. Der Abbau ist im Untertagabbau vorgesehen und auf einen jährlichen Abbau von 135'000 Ton nen Festgestein (SO'OOO m3) ausgerichtet. Der Abbau soll zu Kies und Schotter aufbereitet werden. Der Abbau ist in zwei Etappen von 15 und 10 Jahren vorgesehen. Mit Beschluss vom 8. Juni 2006 hat der Gemeinderat entschieden, neben der verkehrsmässigen Erschliessung auch den Freiraum für einen allfälligen Gleisanschluss sicherzustellen (vgl. Erlass einer Baulinie innert 5 Jahren; Planungszone nach Art. 105 ff. BauG). Ein Gleisan schluss ist insbesondere dann zu realisieren, wenn jährlich über 11'000 m3 Bahnschotter verla den werden.
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Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um einen kombinierten Abbauplan im Sinne von Art. 28quinquies BauG. Ein eigentliches Baubewilligungsverfahren ist daher zwingend noch durch zuführen. In diesem Zusammenhang ist auf die Frage der Etappierung hinzuweisen (vgl. Art. 7 besV). Eine auf den Abbauplan abgestützte Bau-/Betriebsbewilligung kann daher in einem ersten Schritt nur für die erste Etappe gem. Art. 7 Abs. 1 (befristet; 15 Jahre ab Erteilung) erteilt wer den. Für die Etappe 2 ist zwingend dannzumal eine neue Bewilligung (umfassende Berücksich tigung der dannzumal relevanten Rahmenbedingungen/Vorschriften) einzuholen. Nebst den besonderen Vorschriften umfasst der Abbauplan 'Untertagabbau Fäsch' folgende Plangrundlagen: - Situation 1:5000 - Situation Installationsplatz 1:500 - typ. Querschnitte 1:50/ 100/ 200 - typ. Geländeschnitte 1:2000 3. Teilstrassenpläne Mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 hält das Tiefbauamt fest, dass die nachfolgenden Teilstrassenpläne unter dem Datum vom 19. Oktober 2006 im Rahmen von Einzelverfügungen gemäss Strassengesetz genehmigt werden: - Teilstrassenplan "Paschga-, Polistrasse, Haggenweg, Haggenstrasse, Radweg" - Teilstrassenplan "Zaggenrietstrasse" - Teilstrassenplan "Teilverlegung Haggenweg, mit Nachtrag" - Teilstrassenplan "Grossfeldstrasse" Diese Teilstrassenpläne werden im Rahmen dieses Verfahrens koordiniert eröffnet. Eine Verlegung des betroffenen Radweges darf nicht auf Vorrat erfolgen. Die 'VerlegungsArbeiten' betr. Radweg dürfen nur koordiniert zusammen mit den Bauarbeiten im Zusammen hang mit dem Gesteinsabbau erfolgen; ein koordinierter Baubeginn ist daher zwingend . 4. Projektbeurteilung im Rahmen des Umweltverträglichkeitsberichts Da das Abbauvolumen über SOO'OOO m3 betragen wird, unterliegt das Vorhaben der Umweltver träglichkeitsprüfung. Massgebendes Verfahren ist das Abbauplanverfahren (BauG 28quater). Zum Projekt und zum Umweltverträglichkeitsbericht hat das Amt für Umweltschutz mit Datum vom 22. März 2006 umfassend Stellung genommen. Die Gemeinde Walenstadt hat darauf über Abbauplan und Umweltverträglichkeit entschieden. Im Zusammenhang mit der Beurteilung von Projekt und Umweltverträglichkeitsbericht durch die kant. Umweltschutzfachstelle sind Kosten von Fr. 9'000.- angefallen. Nach Rechtskraft dieses Entscheids gibt der Gemeinderat Walenstadt im Publikationsorgan der Gemeinde und im kantonalen Amtsblatt bekannt, wo die Beurteilung der Umweltschutzfachstel le und der Entscheid, soweit er Ergebnisse der Prüfung betrifft, eingesehen werden können (Ziff. 10.1 Kommentar UVP; Schreiben der kant. Umweltschutzfachstelle vom 22. März 2006, S.9 [Kapitel 8: Weiteres Vorgehen, Ziffer 6]). 5. Neuerschliessung über die Seez Im Rahmen des vorliegenden Genehmigungsverfahrens wurde auch über die geplante Neuer schliessung über die Seez entschieden. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können.
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In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Verlegung des Radwegs ist im Sinne der Erwägungen auf das Abbauprogramm abzu stimmen. 3. Von der Sicherstellung der Freihaltung eines Korridors für einen Gleisanschluss - bzw. die Erstellung des Anschlusses - wird im Sinne der Erwägungen (Abschnitt 2) Kenntnis ge nommen. 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 12'660.--. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung (TZP, BauR, Abbauplan) Fr. 1'500.— Amt für Umweltschutz (UVP) Fr. 9'000.Tiefbauamt (TSP) Fr. 1'360.Wasserbaupol. Bewilligung Fr. 300.Fischereirechtl. Bewilligung Fr. 150.Naturschutzrechtl. Teilverfügung Fr. 150Naturschutzrechtl. Bewilligung Fr. 200.Die Rechnungsstellung erfolgt gesamthaft an die politische Gemeinde Walenstadt.
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:
U. Strauss Beilagen - Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein , " Beurteilung vorr Projekt und UVB des AFU vom 22. März 2006 - Teilstrassenpläne gemäss Ziffer 3 der Erwägungen - Wasserbaupolizeiliche Bewilligung vom 13. Oktober 2006 - Fischereirechtliche Bewilligung vom 27. September 2006 Naturschutzrechtliche Bewilligung vom 29. August 2006 (Beeintr. gesch. Lebensräume) - naturschutzrechtlicher Teil Verfügung vom 11. Oktober 2006 (betr. Neubau Brücke Seez)
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Kopie -
Rechtsabteilung TBA, Rechtsdienst TBA, Gewässer, Wasserbau FD, Amt für Jagd und Fischerei VD, Kantonsforstamt Amt für Umweltschutz (3 Ex.; UVP, BG-Admin, IE) ARE, Ortsplanung, Kreis Süd-Ost ARE, Natur- und Landschaftsschutz ARE, KP/Fachstelle Fuss-, Rad- und Wanderwege
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Plan
Gemeinde Waienstadt
Kanton St. Gallen
A. Käppeli's Söhne AG Abbauplan
Untertagabbau Fäsch Situation 1: 5000 Koordinaten Einfahrt Zugangsstollen : 743'370/218'920/433 Gesteinsabbauvolumen der 1. Etappe : ca. 750'000 m3
Vom Gemeinderat erlassen am : 2 9, Ssp, 2005 Der Gemeinderefsschreiber :
Der Gemeindepräsident :
Öffentlich aufgelegt vom :
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Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am Mit Ermächtigung, der Leiter des Amtes für Raumentwicktung :
Sieinbruch Murii
•y -/ 8887 MELS Fliederweg 4 Telefon 081 723 71 77 Telefax 081 723 77 65 E-Mail: [email protected]
Gemeinde
W
TUFFLI& PARTNER AG INGENIEURE UND PLANER
GE0-L0G AG Sixer 6 7320 Sargans Tel 081 720 41 11
\ GEO-LOG AG GEOLOGIE G E O TEC H N IK
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Lüftungsschacht 3 747253 / 219'023 / ca.535 Höhe ca. 60m
Lüftungsschacht 2 742139 / 218 947 / ca.540 Höhe ca. 90m
WaldfeststeUung siehe Plan Nr. 162-12
Gubser Reto Bauingenieur HTL
Lüftungsschacht 2 Variante 747782.4 / 218 942,6 1 ca.535 Höhe ca. 85m Lüftêngsschacht 5 743155 / 218'870
Luftungsschacht 4 Austrittshöhe ca. 580.00 Höhe ca. 110m
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DATUM
GEÄNDERT
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10. Mai 2005
6. September 2005
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Details Installationsplatz und Umgebung siehe Plan Nr.162-7
Gemeinde
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Hauptzugangss
Erschliessungsstol
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Aufbereifungskaverne
Spirale zur Erschliessung der oberen Ebenen Gefälle 9.5%, R = 65 m X
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; Abbaukavernen
Lüftungsschacht 1 747784 / 218182 / ca.610 Höhe ca. 165m
Waldfeststellung siehe Plan Nr. 162-12
Gemeinde Rodung und Ersatzaufforstung siehe Plan Nr. 2806 ( Waldfeststellung erfolgt im Rahmen des Teilzonenplanes Fäsch )
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Gemeinde
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LEGENDE Festlegungen Perimeter (Umgrenzung des Planungsgebietes) Raum / Trassee für unterirdischen Bahnverlad / -anschluss, Erschliesungsstollen Haupfzugangsstollen mit Notbeleuchtung 1. Etappe Abbaukavernen ca. 15 Jahre
Bereich Aufbereitungskaverne
Lüftungsschacht
Hinweise Gemeindegrenzen ■■■■■■
Vom Kantonsforstamt St. Gallen erlassene Waldgrenze siehe Plan Nr.162-1 spätere Abbaukavernen unterste und obere Ebenen neue Zufahrtsstrasse Umlegung Haggenweg Wasserleitung
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Schmutzwasserleitung EW-Leitung Rodung Ersatzaufforstung Gewässer
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8880 Waienstadt Telefon 081/735 27 17
Ingenieurbüro Freihofstrasse 4
PLAN NR.
162-6
besondere Vorschriften
Kanton St. Gallen Gemeinde Walenstadt
A. Käppeli’s Söhne AG, Sargans / W alenstadt
Abbauplan Untertagabbau Fäsch
Besondere Vorschriften
Vom Gemeinderat erlassen am
2 a Sep. 2005 Der Gemeinderatsschreiber:
Der Gemeindepräsident:
Öffentlich aufgelegt vom
- 3. Okt. 2005
....................................... bis
- 2. Nov. 2005
................................
Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am
- 8 . Nov. 2006
Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:
V 2806 Besondere Vorschriften 06.09.05.doc
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Tuffli & Partner AG, Meis
Besondere Vorschriften
Vorbehalt übergeordnetes Recht Soweit der Abbauplan nicht im Rahmen gesetzlicher Ermächtigung eine besondere Rege lung trifft, bleiben die Vorschriften von Bund, Kanton und Gemeinde Vorbehalten.
Art. 1 Zweck
Mit dem Abbauplan soll ein Untertagabbau zur Gewinnung von jährlich max. 135 000 t Fest gestein (50 000 m3) für Kies und Schotter ermöglicht werden. Der Plan trifft Aussagen über die Erschliessung, die oberirdischen Bauten und Anlagen, ei nen einwandfreien Betrieb der unterirdischen Abbaustelle, die Etappierung sowie die Leis tung einer Sicherheitsgarantie.
Art. 2 Geltungsbereich
Der Abbauplan gilt für das im Situationsplan umgrenzte Gebiet. Die Regelung der Zufahrts strasse richtet sich nach dem Strassengesetz. Alle in den Legenden zu den einzelnen Plänen als Festlegung bezeichneten Planelemente, die Einschränkungen gemäss Umweltverträglichkeitsbericht sowie die besonderen Vorschrif ten sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente sind wegleitend (Hinweise).
Art. 3 Betriebsregelungen
Der Abbau und der Abtransport des Materials darf nur an Werktagen (ohne Samstage) von 06.30 Uhr bis 19.00 Uhr erfolgen. Es dürfen weder innerhalb noch ausserhalb der unterirdischen Abbaustelle Deponien ge mäss Technischer Verordnung über Abfälle (TVA) errichtet werden. Gestattet sind Zwischen lagerungen von abgebauten und von aufbereiteten Materialien, sowohl innerhalb als auch ausserhalb der unterirdischen Abbaustelle, sowie die unterirdische Lagerung von nicht brauchbarem Felsmaterial. Untertag ist die Ablagerung von ausschliesslich unverschmutztem Aushub gestattet. Die Transporte zur Veredelung des Materials in Sargans sind zwischen Flums und Sargans über die Autobahn A3 abzuwickeln (Hin- und Rückfahrten).
Art. 4 Erschliessung
Die verkehrsmässige Erschliessung von und zur Staatsstrasse in Walenstadt hat aus schliesslich über die im Plan bezeichneten Zufahrtsstrassen Paschgastrasse und Polistrasse zum Installationsplatz zu erfolgen. Bei einer allfälligen zukünftigen Bahnerschliessung hat der Verlad unterirdisch zu erfolgen. Im Bereich des möglichen Anschlussgleises dürfen innerhalb des Installationsplatzes keine Bauten errichtet werden.
2806_Besondere Vorschriften 06.09.05.doc
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Art. 5 Bauten und Anlagen während des Abbaus
Der Installationsplatz vor dem Stollenportal ist gemäss Situationsplan zu umzäunen und mit einem Tor zu versehen, das Unbefugten den Zutritt verwehrt. Das Stollenportal ist ausser halb der Betriebszeiten mit einem Tor zu schliessen, um Unbefugten den Zutritt zu verweh ren. Lüftungsschächte sind so auszubilden oder zu sichern, dass weder für Mensch noch für Tier die Gefahr des Hineinstürzens besteht. Der Erschliessungsstollen ist mit einer Notbe leuchtung auszurüsten. Es sind nur die für den Abbau (Materialaufbereitung) erforderlichen Bauten und Anlagen zu lässig. Sie sind in den im Situationsplan bezeichneten Bereichen für Bauten zu erstellen. Eine Wohnnutzung ist nicht zulässig. Für Bauten und Anlagen gelten die Regelbauvorschriften der Industriezone. Eigenreklame- und Firmenanschriften sind bis zu einer Fläche von max. 2.0 m2 zulässig. Für die Betankung und das Abstellen der Baumaschinen ist eine dichte Bodenfläche mit ei ner Entwässerung über einen Oelabscheider zu erstellen. Die Lagerung von Sprengstoff hat ab Phase 2 unterirdisch in einem entsprechenden Maga zin zu erfolgen.
Art. 6 Ausmass / Begrenzung des Abbaus
Der Abbau darf maximal in dem im Situationsplan umgrenzten Gebiet erfolgen. Der Grenz abstand beträgt mindestens 10m.
Art. 7 Etappierung
Der Abbau hat in folgenden zwei Etappen zu erfolgen: • Etappe 1, Dauer 15 Jahre ab Erteilung der Baubewilligung: In der ersten Phase sind der Installationsplatz übertägig vor dem Portal zu errichten und der Erschliessungsstollen (max. 400m lang) auszubrechen. In einer zweiten Phase sind die Kavernen und der Lüftungsschacht für die Aufberei tungsanlage zu erstellen. In der dritten Phase erfolgt der Abbau von 135'000 t/Jahr Gestein im Kammer-PfeilerVerfahren. Die erste Etappe, d.h. die Phasen 1 bis 3 zusammen, dauert 15 Jahre. • Etappe 2: Der Abbau von weiteren 10 Jahren Dauer im Kammer-Pfeiler-Verfahren innerhalb des umgrenzten Gebietes erfordert eine dannzumal einzuholende Bewilligung:
Art. 8 Entwässerung
Das Meteorwasser aus dem Abbau ist vor der Einleitung in die Seez entsprechend den ge setzlichen Vorschriften zu behandeln. Die Gestaltung der Entwässerung hat so zu erfolgen, dass sie auch nach der Stilllegung des Abbaus vor der Einleitung in die Seez kontrollierbar ist.
Art. 9 Sprengungen
Vorgängig der ersten Sprengarbeiten sind Zustandsaufnahmen (Rissprotokolle) von Gebäu den (Wohn- und Ökonomiegebäuden) und Anlagen (Ruine Gräpplang, Tunnel Fäsch, Stras se Fäsch, Kapelle St. Jakob) innerhalb und im näheren Umkreis des Perimeters aufzuneh men. Diese Aufnahmen sind in geeigneten Abständen nachzukontrollieren, bis nachgewie2806 Besondere Vorschriften 06.09.05.doc
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sen ist, dass keine Schäden entstanden sind. Die Protokolle der Erstaufnahmen und der Nachkontrollen sind den Eigentümern zuzustellen. Die Sprengzeiten sind den Gemeinden W alenstadt und Flums mindestens 2 Tage im Voraus schriftlich anzuzeigen. Die Erschütterungen dürfen bei den nächstgelegenen W ohnhäusern die zulässigen W erte gemäss Norm SN 640 312 a) nicht überschreiten. In allen Phasen und Etappen sind die Sprengerschütterungen durch eine unabhängige Firma messtechnisch zu kontrollieren. Das Messkonzept ist jeweils vorgängig mit den Gemeinden W alenstadt und Flums abzusprechen. Die Messprotokolle sind gemäss den abgesprochenen Konzepten, mindestens aber einmal jährlich, den Gemeinden W alenstadt und Flums zuzu stellen.
Art. 10 Ersatzmassnahmen
In dem im Situationsplan mit „Ersatzmassnahmen“ bezeichneten Bereich ist bis spätestens zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung ein Amphibienlaichgebiet zu errichten. Als Umgrenzung des Installationsplatzes ist eine vielfältige, aus mindestens 5 einheimischen Arten, stufig aufgebaute Hecke zu errichten. An der westlichen Aussenseite ist die Hecke mit einem mindestens 3 m breiten ungedüngten und nicht beweideten W iesenstreifen zu verse hen. Das Am phibienlaichgebiet und die Hecke sind mit einer Eintragung im Grundbuch als Natur schutzgebiete entsprechend abzusichern und müssen mindestens bis zum Abschluss der Endgestaltung des Abbaugebiets Bestand haben.
Art. 11 Überwachung
Der Abbau ist durch eine neutrale Fachperson, auf die sich die beiden Gemeinden und die Betreiberin geeinigt haben, geologisch und felsmechanisch zu überwachen. Die Ergebnisse sind einmal jährlich den Gemeinden W alenstadt und Flums zuzustellen.
Art. 12 Verm essung der Anlage
Der Anlagezustand ist ständig nachzuführen. Die Plannachführung des Anlagenzustandes ist einmal jährlich den Behörden abzuliefern.
4 weitere Artikel
Art. 13 Endgestaltung
Die in diesem Artikel beschriebene Endgestaltung hat auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Abbaus zu erfolgen. Eine Nutzung der unterirdischen Stollen und Kavernen nach Beendigung des Abbaus ist nicht vorgesehen. Mit der Stilllegung des Untertagabbaus sind alle Stollen- und Schachteingänge so zu verschliessen, dass Unbefugte nicht einsteigen können. Allfällige Gasaustrittsstellen sind so ab zudichten, dass später keine gefährlichen Grubengaskonzentrationen in der Stollenluft auftreten können. Die unter- und oberirdischen Installationen sind zu entfernen. Der Installationsplatz ist wieder in den ursprünglichen Zustand zurückzuführen.
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Art. 14 Begleitgruppe
Zur Gewährleistung der gegenseitigen Information wird eine Begleitgruppe eingesetzt, die sich auf Einladung der Standortgemeinde W alenstadt einmal jährlich trifft. Im ersten Be triebsjahr trifft sie sich zweimal. In der Begleitgruppe sind vertreten: die Gemeinden W alen stadt und Flums, die Anwohner, das VBS/IAZ, der Geologe sowie die Betreiberin und deren Versicherung . Traktanden sind u. a. die Sprengzeiten, die Zustandsüberwachungen, Mess konzept und Erschütterungs- Messergebnisse und der Stand des Ausbruchs.
Art. 15 Haftung, Versicherung, Fonds für Abklärungen
Die Betreiberin haftet für Schäden aus dem Betrieb des Untertagabbaus im Rahmen der ge setzlichen Regelungen und schliesst dazu eine entsprechende Versicherung ab. Die jeweils gültige Versicherungsbestätigung ist den Gemeinden W alenstadt und Flums abzugeben. Zur Abklärung allfälliger Ansprüche m öglicher Geschädigter stellt die Betreiberin einen Fonds zur Verfügung. Die Einzelheiten des Fonds werden in einem Zusatz geregelt.
Art. 16 Garantie / Sicherheit
Im Falle von Nichteinhaltung dieser Bestimmungen kann der Gemeinderat nach Androhung Ersatzmassnahmen anordnen. Zur finanziellen Sicherstellung allfälliger Ersatzmassnahmen ist vor Beginn des Abbaubetriebes dem Gemeinderat eine Bankgarantie in der Höhe von Fr. lOO'OOO.-, laufend bis 5 Jahre nach dem Abschluss der ersten Etappe, zu übergeben.
Sargans........................................
Remo Bianchi
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