Überbauungsplan Platzriet II, 2. Änderung

Sondernutzungsplan · Walenstadt

Dokument

Nummer
2009-4060
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Walenstadt
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
14.05.2009
Genehmigt
29.06.2009
Publiziert
26.05.2009
In Kraft seit
29.06.2009

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Text

Baudepartement des Kantons St.Gallen

v fb

29. Juni 2009

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat W alenstadt 8880 Walenstadt

Gemeinde Walenstadt: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

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Überbauungsplan Platzriet II, 2. Änderung

Am 30. Oktober 1995 genehmigte das Baudepartement den Überbauungsplan RI atzt riet II. Die­ ser bildete die planungsrechtliche Grundlage für die Überbauung des Gewerbe- und Industrie­ gebiets Platzriet. Eine erste Änderung des Überbauungsplans im östlichen Baubereich B wurde vom Baudepartement am 29. Mai 2007 genehmigt. Die J plant auf dem Grundstück Nr. 435, nördlich der bereits bestehenden Halle eine weitere Produktionshalle mit überdachtem Lagerplatz. Um dieses Vorhaben zu ver­ wirklichen, soll der Überbauungsplan Platzriet II im westlichen Baubereich A wie folgt ange­ passt werden: • Aufhebung Baubereich C und eine entsprechende Erweiterung Baubereich A • Neuer Baubereich E für Betriebs- und Besucherparkplätze entlang der Industriestrasse • Neue Zu- und Wegfahrten von der Parzelle Nr. 435 auf die Industriestrasse • Aufhebung Art. 4 Abs. 2 der Besonderen Vorschriften (Firmenanschriften / Reklamen) • Verschiebung der Baulinie für Anlagen entlang der Seezdeltastrasse • Teilweise Aufhebung der Zufahrtsverbotslinie entlang der Seezdeltastrasse • Aufhebung Standorte für hochstämmige Bäume entlang der Industriestrasse (Hinweise) • Neue Standorte für Grünelemente im Baubereich E (Hinweise). Gestützt auf Art. 31 BauG können Überbauungspläne geändert werden, wenn es aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist, insbesondere wenn sich die Grundlagen ihres Erlasses wesentlich geändert haben oder wenn wesentliche neue Bedürfnisse nachgewiesen sind. Das Baugesuch für den Neubau der Produktionshalle wurde bereits beim Kanton zur Prüfung eingreicht. Der Bedarf für eine neue Halle kann anerkannt werden.

0 9 -3 5 5 4 / 157366_57221

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Die zweite Änderung der Überbauungsplans Platzriet II wurde am 11. Mai 2009 durch das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation vorgeprüft. Die im Vorprüfungsschreiben gemachten Bemerkungen sind im vorliegenden Erlass berücksichtigt. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist. Er kann genehmigt werden.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 700.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteiluna - Am t für Umwelt und Energie - Baugesuchsadministration - Tiefbauamt - Wasserbau - Am t für Raumentwicklung und Geoinformation

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