Zonenplan (1:5'000) - Genehmigung
Zonenplan · Walenstadt
Dokument
- Nummer
- 2014-4015
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Walenstadt
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt
- 30.04.2014
- In Kraft seit
- 30.04.2014
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Text
Kanton St.Gallen Baudepartement
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Einschreiben Gemeinderat Walenstadt Bahnhofstrasse 19 Postfach 124 8880 Walenstadt
30. April 2014
Weitere Adressaten gemäss Verteiler
Geschäft Nr. 14-827 Gemeinde Walenstadt: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:
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Zonenplan 1 :5'000 Baureglement
Der Landwirtschaftszonen plan 1: 10'000 wurde vom Baudepartement am 1. Juni 1981 genehmigt. Die Zonenpläne 1 :2'000 der Fraktionen Walenstadt, Tscherlach, Berschis sowie Walenstadtberg wurden am 21. Juli 1994 und das Baureglement am 23. Januar 2003 genehmigt. Die kommunale Richtplanung wurde am 21. Juli 1994 zur Kenntnis ge nommen. Sowohl die Zonenpläne als auch das Baureglement wurden seither mit diversen Teilzonenplänen und Anpassungen ergänzt. Gestützt auf Art. 15 Bundesgesetz über die Raumplanung (SR 700; RPG) hat der Gemeinderat Walenstadt beschlossen, eine Ge samtrevision der Ortsplanung durchzuführen. In einem ersten Schritt wurden das Baureg lement und der Zonenplan sowie der kommunale Richtplan überarbeitet. Die Überarbei tung des Landwirtschaftszonenplans sowie der Schutzverordnung erfolgt in einem nächs ten Schritt. Der Zonenplan 1:5'000 und das Baureglement wurden vom Amt für Raumentwicklung und Geoinformation am 15. November 2011 bzw. am 26. November 2012 vorgeprüft. Die Ge nehmigungsprüfung ergibt Folgendes:
A Zonenplan 1 :5'000 1. Industriezone I B
Gemäss Art. 9 des Baureglements werden die Industriezonen unterteilt in eine Industrie zone IA und eine Industriezone 1B. Die Industriezone 18 ist eine unterirdische Zone, wel che im Zusammenhang mit dem Abbau Fäsch festgelegt wurde (vgl. Zonenplan 1: 5000). 1'1-827 I 379274 93256 docx 370274_93256 do';:x
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Eine oberirdische Industriezone 1B gibt es gemäss den Bestimmungen des Bauregle ments nicht, sie wird in der Legende gestrichen.
2. Grünzonen Freihaltung
Gemäss dem Teilzonenplan "Zweckbestimmung der Grünzonen gemäss Art. 17 BauG", 1:5'000 vom 23. Januar 2004 sind die Grünzonen auf den Parzellen Nrn. 493, 652 und 1748 als Grünzonen Freihaltung GF innerhalb Bauzonen bezeichnet. Die Grünzone südli che der "Seemülistrasse", ab der Abzweigung "Unterwaldweg" in westlicher Richtung ist gemäss obig genanntem Teilzonenplan als Grünzone Freihaltung GF ausserhalb Bauzo ne bezeichnet (Parzellen Nrn. 2015 und 2030). Gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 29. April 2014 wird an dieser Zuteilung festgehalten.
3. lntensivlandwirtschaftszone Prantanärriet
Mit dem Teilzonenplan "Prantanärriet 1. Etappe", 1 :1'000 vom 3. Dezember 2007 ist eine lntensivlandwirtschaftzone ausgeschieden worden, unterteilt in einen Bereich für die Tier haltung und einen Bereich für den Gartenbau. Mit der Neuauflage ist keine Zweckzuwei sung vorgenommen worden (vgl. Art. 12 und 13 BauR). Dies wurde im vereinfachten Ver fahren nach Art. 32 Abs. 2 BauG nachgeholt (vgl. Gemeinderatsbeschluss und Zustim mung des betroffenen Grundeigentümers vom 29. April 2014). In der lntensivlandwirt schaftszone LI auf der Parzelle Nr. 514 gilt somit unverändert die Zweckbindung gemäss dem Teilzonenplan "Prantanärriet 1. Etappe" 1 :1 '000 vom 3. Dezember 2007. Der Zonen plan 1: 5000 wird entsprechend präzisiert.
4. lntensiverholungszone Lochezen
Die lntensiverholungszone Lochezen sowie die Grünzone E "Sport, Park- und Erholung innerhalb Bauzone", umfassend das Gebiet Lochezen, wurden vom fakultativen Referen dum ausgenommen. Die entsprechenden Planeinträge sind daher nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens (Legende und Plan).
5. Teileinzonung Berggass, Parzellen Nrn. 640, 641 und 642
Gemäss dem Zonenplan aus dem Jahre 1994 liegen die Parzellen Nrn. 640, 641 und 642 in der Landwirtschaftszone. Im aktuellen kommunalen Richtplan ist die rund 0.75 ha gros se Fläche als "mittel- bis langfristiges Siedlungsentwicklungsgebiet für Wohnen" bezeich net. Rund 0.55 ha sollen mit dem vorliegenden Zonenplan der zweigeschossigen Wohn zone W2 zugeteilt werden, die restliche Fläche der Grünzone Freihaltung innerhalb Bau zone. Nach anerkannten raumplanerischen Kriterien verlangt das Ausscheiden einer Bauzone nach Art. 15 RPG eine Konzentration der Siedlungsflächen und eine Entwicklung im Be reich von gut erschlossenen und versorgten Siedlungsschwerpunkten. Bei der Ausschei dung neuer Bauzonenflächen ist den wegleitenden Grundsätzen und Zielen der Raum planung Rechnung zu tragen. So sind z.B. Siedlungen in ihrer Ausdehnung zu begrenzen, Wohn- und Arbeitsgebiete sollen einander zweckmässig zugeordnet und durch das öffent liche Verkehrsnetz hinreichend erschlossen sein (Art. 3 Abs. 3 RPG). Mit der unmittelbar anstehenden Revision des Raumplanungsrechtes werden diese Prinzipien nochmals klar gestärkt.
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Mange/hafte ö V-Erschliessung Die Siedlungsentwicklung ist auf den öffentlichen Verkehr auszurichten (vgl. Leitsatz Nr. 3 zur Siedlung im kantonalen Richtplan). Grundsätzlich sollen somit keine neuen (Wohn-) Gebiete eingezont werden, wenn weder eine hinreichende öV-Erschliessung besteht noch eine solche vorgesehen ist. Das Amt für öffentlichen Verkehr (AöV) stellt fest, dass das Gebiet Berggass nicht ausreichend durch den öV erschlossen ist, die nächstgelegene Haltestelle Schnabelweid liegt zu weit entfernt. Auf eine Einzonung ist aus Sicht des öf fentlichen Verkehrs zu verzichten. Zersiedelung Die Zuweisung der peripher am äussersten Siedlungsrand gelegenen Parzellen Nrn. 640, 641 und 642 zur Bauzone begünstigt die weitere Zersiedlung in der Landschaft. Mit der Ortsplanung/ Zonenplanrevision soll in erster Linie Walenstadt als Zentrum weiterentwi ckelt werden. Die geplante Einzonung am nordwestlichen Siedlungsrand (Ortsausfahrt Walenstadtberg) steht im Widerspruch zu diesen Zielen. Im Sinne der oben erwähnten Planungsgrundsätze darf eine bauliche Entwicklung an solchen peripheren Lagen nicht unterstützt werden. Diese eignet sich zudem nicht für eine dichtere Bebauung und damit für einen haushälterischen Umgang mit dem Boden. Nebenbei steht die geplante Einzonung auch im Widerspruch zum aktuellen kommunalen Richtplan, zumindest was den Zeitpunkt der Einzonung betrifft. Naturgefahren Gemäss der kantonalen Fachstelle Naturgefahren ist die Naturgefahrenanalyse für die Gemeinde Walenstadt in den Jahren 201 O bis 2012 durchgeführt worden, seit Januar 2013 steht auch die aktuelle Gefahrenkarte zur Verfügung. Das Projekt Lawinenschutz Schattenbach aus dem Jahre 2006 wurde somit bei der Naturgefahrenanalyse berück sichtigt. Die Qualitätssicherung bei der Naturgefahrenanalyse für den Hauptprozess Lawi nen erfolgte durch das Institut für Schnee und Lawinenforschung (SLF) in Davos. Es ist davon auszugehen, dass die Gefahrenkarte stimmt bzw. eine der Realität entsprechende Gefährdung ausweist (vgl. Bild in der Beilage). Der für die Parzellen Nrn. 640, 641 und 642 massgebliche Prozess ist die Staublawine Schattenbach. Es handelt sich somit um einen sogenannten "brutalen" Prozess bei denen besondere Vorsicht notwendig ist. Staublawinen treten i.d. Regel überraschend und mit wenig Vorwarnzeit auf. Sie haben grosses Zerstörungspotential, wobei die Zerstörung in erster Linie durch die sehr hohen Staudrücke erfolgt. Leitdämme und Staubecken sind deshalb bei Staublawinen nur teilweise wirksam, sie bieten vor allem Schutz bei Fliessla winen. Die mittleren Intensitäten, welche bei seltenen (100-jährlich) und sehr seltenen Ereignissen (300-jährlich) auftreten, können im vorliegenden Fall bis zu 30 KN/m2 (Stau druck) betragen. Beim Prozess Staublawinen ist es relativ schwierig nach erfolgten Ereig nissen den Wirkungsraum genau festzuhalten. Der kartierte Eintrag im Ereigniskataster entspricht lediglich in etwa dem Fliessanteil der Staublawine aus dem Jahre 2003. Soweit im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf Neubauten hingewiesen wird, dürfte es sich um solche handeln, welche vor dem Januar 2013 ausgeführt bzw. bewilligt wurden. Heute bestehen demgegenüber konkrete Hinweise auf eine Gefährdung im fraglichen Gebiet. Mit raumplanerischen Massnahmen ist zum einen bestehendes Schadenpotenzial H-627 I J79274... 932!ie docx
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zu vermindern (Bsp. Projekt Schattenbach 2006), zum anderen soll auf keinen Fall weite res Schadenpotenzial geschaffen werden. Gefahrengebiete sollten im Sinne des Vorsor geprinzips grundsätzlich nicht zur Bauzone gehören. Es lässt sich nicht mit den allgemei nen Planungsgrundsätzen vereinbaren, gefährdete Flächen als Bauzonen auszuweisen. Der kantonale Richtplan hat wegleitende Wirkung für die Behörden. Gemäss dem Koordi nationsblatt V41 ist eine Neueinzonung von Flächen in Gefahrengebieten mit mittlerer Gefährdung nur dann möglich, wenn ein umfassendes Massnahmenkonzept Naturgefah ren zeigt, wie das Risiko mit verhältnismässigen Massnahmen auf ein tragbares Risiko reduziert wird und wenn eine der folgenden Begründungen zutrifft: • Es bestehen keine anderen Möglichkeiten für die Siedlungsentwicklung. • Es soll eine Baulücke geschlossen werden. • Die Gefährdung wird durch die Überbauung der Fläche eliminiert und es erfolgt keine relevante Verlagerung der Gefährung (nur bei oberilächennahen Rutschun gen und bei Schneegleiten möglich). • Der Gefährdung wird mit verhältnismässigen Massnahmen begegnet (nur bei schwachen Intensitäten möglich) und es erfolgt keine relevante Verlagerung der Gefährdung. Gemäss der Sektion Naturgefahren beim Tiefbauamt ist keine der obig genannten Vo raussetzungen erfüllt, auch ein Massnahmenkonzept liegt in der Gemeinde Walenstadt noch nicht vor (gern. kantonalem Richtplan bis Ende 2014). Von einer Einzonung sei aus Sicht Naturgefahren dringend abzusehen. zusammenfassend ergibt sich, dass eine Zuweisung der Parzellen Nrn. 640, 641 und 642 zur Bauzone nicht den Grundsätzen und Zielen der Raumplanung entspricht. Die Einzo nung in die zweigeschossigen Wohnzone W2 und in die Grünzone Freihaltung innerhalb Bauzone kann nicht genehmigt werden.
6. Teileinzonung Viola, Parzellen Nrn. 878, 888, 1727 sowie 1856
Gemäss dem Zonenplan aus dem Jahre 1994 liegen die von der Zonenplanänderung betroffenen Teile der Parzellen Nrn. 878, 1727 sowie 1856 in der Landwirtschaftszone und der Teil von der Parzelle Nr. 888 im übrigen Gemeindegebiet. Im aktuellen kommuna len Richtplan ist das Gebiet als "kurzfristiges Siedlungsentwicklungsgebiet für Wohnen" bezeichnet. Mit dem vorliegenden Zonenplan soll nun eine Fläche von rund 1,3 ha der zweigeschossigen Wohnzone W2 zugeteilt werden. Nach anerkannten raumplanerischen Kriterien verlangt das Ausscheiden einer Bauzone nach Art. 15 RPG eine Konzentration der Siedlungsflächen und eine Entwicklung im Be reich von gut erschlossenen und versorgten Siedlungsschwerpunkten. Bei der Ausschei dung neuer Bauzonenflächen ist den wegleitenden Grundsätzen und Zielen der Raum planung Rechnung zu tragen. So sind z.B. Siedlungen in ihrer Ausdehnung zu begrenzen, Wohn- und Arbeitsgebiete sollen einander zweckmässig zugeordnet und durch das öffent liche Verkehrsnetz hinreichend erschlossen sein (Art. 3 Abs. 3 RPG). Mit der unmittelbar anstehenden Revision des Raumplanungsrechtes werden diese Prinzipien nochmals klar gestärkt.
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Mange/hafte ö V-Erschliessung Die Siedlungsentwicklung ist auf den öffentlichen Verkehr auszurichten (vgl. Leitsatz Nr. 3 zur Siedlung im kantonalen Richtplan). Es sollen grundsätzlich keine neuen (Wohn-) Ge biete eingezont werden, wenn weder eine hinreichende öV-Erschliessung besteht noch eine solche vorgesehen ist. Das Amt für öffentlichen Verkehr (AöV) stellt fest, dass die öV-Erschliessung in Tscherlach aufgrund der Fahrplanverdichtung verbessert worden ist. Das am oberen Siedlungsrand gelegene Gebiet Viola ist indes sicher nicht optimal ange bunden. Zersiedelung Mit der Ortsplanung/ Zonenplanrevision soll in erster Linie Walenstadt als Zentrum weiter entwickelt werden. In der heute sehr kompakten Fraktion Tscherlach soll nur noch eine massvolle Entwicklung stattfinden. Die geplante Einzonung von 1.3 ha Land, 16% der aktuellen Wohn- und Mischzone in Tscherlach (!!), steht im Widerspruch zu diesen Zielen. Im Sinne der oben erwähnten Planungsgrundsätze darf eine grossflächige bauliche Ent wicklung an solchen peripheren Lagen nicht unterstützt werden. Diese eignet sich zum einen wenig für eine dichtere Bebauung und damit für einen haushälterischen Umgang mit dem Boden. Zum anderen fehlen insbesondere auch die für eine eigenständige Frak tion wie Tscherlach wesentlichen lnfrastruktureinrichtungen wie z.B. Kindergarten, Schule, Laden für den täglichen Bedarf, Poststelle, optimale Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr usw. Die Zuweisung der an "oberster" Stelle von Tscherlach gelegenen Parzellen Nrn. 878, 888, 1727 sowie 1856 zur Bauzone würde die weitere Zersiedlung der Landschaft be günstigen. Wenn eine Entwicklung in Tscherlach stattfinden kann, müsste diese aus raumplanerischer Sicht im südlichen Teil des Dorfes (Sunnetal) erfolgen. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Zuweisung der Parzellen Nrn. 878, 888, 1727 sowie 1856 bzw. Teilen davon zur Bauzone nicht den Grundsätzen und Zielen der Raum planung entspricht. Die Einzonung in die zweigeschossigen Wohnzone W2 kann nicht genehmigt werden.
B. Baureglement 1. Art. 5 und Art. 11 Abs. 3
Das die lntensiverholungszone Lochezen sowie die Grünzone E "Sport, Park- und Erho lung innerhalb Bauzone" umfassende Gebiet Lochezen wurde vom fakultativen Referen dum ausgenommen. Die lntensiverholungszone Lochezen in Art. 5 sowie die zugehörigen Bestimmungen in Art. 11 Abs. 3 des Baureglements werden daher von der Genehmigung zurückgestellt, bis über die definitive Zonenzuweisung entschieden ist.
2. Art. 15
Die Ausnützungsziffer kommt nur bei Bauzonen zum Tragen. Da Waldareal keine Bauzo ne ist, kann eine Waldfläche nicht zur anrechenbaren Parzellenflächen herangezogen werden. Entgegen der Zeichnung gilt der Waldanteil sodann nicht als anrechenbare Land fläche.
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3. Art. 48 Abs. 2
Es gilt folgende Präzisierung: Mit der Genehmigung des neuen Baureglements werden das bisherige Reglement vom 23. Januar 2004 sowie die Änderungen vom 28. Juni 2004, vom 8. November 2006 und vom 3. Dezember 2007 aufgehoben (nicht nur die im Wider spruch zum alten Reglement stehenden Vorschriften).
Mit Email vom 14. April 2014 sowie an der Besprechung vom 17. April 2014 ist das Resul tat der Genehmigungsprüfung dem Präsidenten der Gemeinde Walenstadt mitgeteilt wor den. Den von einer Nichtgenehmigung betroffenen Grundeigentümern wurde in der Folge mit Schreiben vom 22. April 2014 das rechtliche Gehör gewährt. Der Rechtsvertreter für die Grundeigentümer im Gebiet Berggass hat mit Schreiben vom 28. April 2014 Stellung genommen und erneut Antrag auf Genehmigung gestellt. Bis am 29. April 2014 haben auch die Grundeigentümer im Gebiet Viola Stellung genommen. Die Eigentümer der Par zellen Nrn. 888 und 1856 nehmen den Bescheid zur Kenntnis, verzichten aber auf weitere Schritte. Letzterer bemerkt, dass statt der Einzonung ein Laden oder eine Gaststätte für Tscherlach wichtiger wären. Die Grundeigentümer der Parzellen Nrn. 878 sowie 1727 möchten an der Einzonung festhalten. Der Gemeinderat ersucht im Rahmen des rechtlichen Gehörs zumindest um die Geneh migung der unbestrittenen Gebiete, hält aber auch am Genehmigungsantrag für die Ge biete Berggass und Viola fest. Im Übrigen hat er den Plananpassungen gemäss den Er wägungen mit Gemeinderatsbeschluss vom 29. April 2014 zugestimmt. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeinde verwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:
1. Das Baureglement wird im Sinn der Erwägungen mit folgenden Ausnahmen bzw. Prä zisierungen genehmigt: a. Die lntensiverholungszone Lochezen in Art. 5 sowie die zugehörigen Bestimmun gen in Art. 11 Abs. 3 des Baureglements werden von der Genehmigung zurückge stellt, bis über die definitive Zonenzuweisung entschieden ist. b. Art. 48 Abs. 2 BauR: Mit der Genehmigung des neuen Baureglements werden das bisherige Reglement vom 23. Januar 2004 sowie die Änderungen vom 28. Juni 2004, vom 8. November 2006 und vom 3. Dezember 2007 aufgehoben (nicht nur die im Widerspruch zum alten Reglement stehenden Vorschriften). 2. Der Zonenplan 1 :5'000 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden Ausnahmen genehmigt: a. Die Zuteilung der Parzellen Nrn. 640, 641 und 642 (Berggasse) in die zweige schossigen Wohnzone W2 und des 10 m breiten Streifens im Süden der Parzellen in die Grünzone Freihaltung innerhalb Bauzone wird nicht genehmigt.
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Die Zuteilung der Parzelle Nr. 1727 sowie teilweise der Parzellen Nrn. 878, 888 und 1856 (Viola) in die zweigeschossigen Wohnzone W2 wird nicht genehmigt. c. Die Industriezone 18 (oberirdisch) wird in der Legende des Zonenplans 1: 5000 gestrichen. d. Gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 29. April 2014 gilt: - Parzellen Nrn. 493, 652 und 1748: Grünzone Freihaltung GF innerhalb Bauzone (westlich Abzweigung Unterwaldweg); - Parzellen Nrn. 2015 und 2030: Grünzone Freihaltung GF ausserhalb Bauzone; e. Die Zweckzuweisung in der lntensivlandwirtschaftszone LI auf der Parzelle Nr. 514 (Prantanär) wird gemäss den Erwägungen in Ziffer A3 angepasst. b.
3.
4.
5.
Mit Ausnahme der in Ziffer 4 aufgeführten Erlasse werden sämtliche Zonenpläne und Teilzonenpläne aufgehoben.
Die nachstehenden Erlasse werden nicht bzw. teilweise aufgehoben: a. Landwirtschaftszonenplan 1:10'000 vom 1. Juni 1981 im Perimeter des vorliegen den Zonenplans 1 :5'000; Aufhebung ausgenommen bei der Parzelle Nr. 2014 die Zuweisung des Gebiets Lochezen zum übrigen Gemeindegebiet. b. Zonenplan "Fraktion Walenstadt" 1 :2'000 vom 21. Juli 1994; Aufhebung ausge nommen die Festlegung der Zuweisung der Parzellen Nrn. 640, 641 und 642 zur Landwirtschaftszone im Perimeter der Einzonung Berggass. c. Zonenplan "Fraktion Tscherlach" 1 :2'000 vom 21. Juli 1994; Aufhebung ausge nommen die Festlegung der Zuweisung der Parzellen Nm. 878, 888, 1727 und 1856 zur Landwirtschaftszone sowie zum übrigen Gemeindegebiet im Perimeter der Einzonung Viola. d. Teilzonenplan "Anpassungen an Schutzverordnung" 1: 10'000 vom 10. Februar 1995; Aufhebung im Perimeter des vorliegenden Zonenplans 1:5'000 e. Teilzonenplan "Seemülistrasse" 1:10'000 vom 29. August 2005. Die Festlegung der Stock- und Waldgrenze vom 22. August 2005 bleibt in Rechtskraft. f. Der Teilzonenplan Haggen vom 17. Dezember 2013 bleibt in Rechtskraft. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 6'450.--.
Die Zonenplanänderungen sind gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Da ten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digi taler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinforma tion, Abt. Geoinformation, einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden. Freundliche Grüsse
Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoi rrnation: 7 V
U. Strauss
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Eröffnung (eingeschrieben und per Email) -
Beilagen - Genehmigte Erlasse - Schattenbachlawine (Foto) - Einzahlungsschein Kopie BO-RA, AREG-OP, ANJF, AFU, AöV, KFA, TBA-RD
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Rechtsgrundlagen
sGS 672.11 · Kanton
sGS 731.1 · PBG · Kanton
sGS 731.11 · PBV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund