Baulinienplan Widenbach

Sondernutzungsplan · Walenstadt

Dokument

Nummer
2016-4063
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Walenstadt
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
12.05.2016
Genehmigt
26.07.2016
Publiziert
08.06.2016
In Kraft seit
26.07.2016

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Text

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Läm m lisbrunnenstrasse 54, 9001 St Gallen____________________________________________

A-Post Gemeinderat W alenstadt Bahnhofstrasse 19 8880 Walenstadt

26. Juli 2016

via Tiefbauamt-Rechtsdienst zur koordinierten Eröffnung mit dem Wasserbauprojekt 16-3129

Geschäft Nr. 16-3206 Gemeinde Walenstadt: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Ganzen Text zeigen

Baulinienplan Widenbach Festlegung Gewässerraum nach Art. 41a GSchV Abschnitt „Unterer Geschiebefang“ bis „Einmündung in Berschnerbach“

Die plant oberhalb des Dorfes Berschis die Erstellung eines Klein­ wasserkraftwerkes. Mit dem Bau dieses W erkes am Berschnerbach verpflichtet sich die u.a. zur Realisierung von ökologischen Ersatzmassnahmen am Widenbach. Dabei soll auf dem Abschnitt „Unterer Geschiebefang“ bis „Einmündung in den Berschnerbach“ auch der Gewässerraum nach Art. 41a Gewässerschutzverordnung (SR 841.201 ; GSchV) definitiv festgelegt werden. Bei der Dimensionierung des Gewässerraums nach Art. 41a GSchV sind der Hochwas­ serschutz sowie die ökologischen Aspekte zu berücksichtigen. Auch die Zugänglichkeit zum Gewässer ist zu beurteilen. Laut Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 12. Mai 2016 resultiert für den W idenbach eine Gewässerraumbreite von 19.50 m nach GschV. Der Geschiebefang weist eine maximale Gewässerraumbreite von 70.80 m auf. Mit dem vorliegenden Baulinienplan wird der entsprechende Gewässerraum mittels einer Baulinie Gewässerabstand für Anlagen beidseitig festgelegt. Der Baulinienplan Widenbach wurde vom Amt für Raumentwicklung und Geoinformation am 18. Januar 2016 vorgeprüft. Der vorliegende Planerlass berücksichtigt die in der Vorprüfung gemachten Ausführungen. Eine formelle Festlegung des Gewässerraums ist auf Grund fehlender kantonalgesetzli­ cher Bestimmungen bis anhin nicht möglich. Eine materielle Festlegung des erforderli­ chen Gewässerraums für Fliessgewässer nach Art. 41a GSchV, im Sinn der Raumsiche­ rung für die formelle Festlegung des Gewässerraums, kann jedoch basierend auf dem vorliegenden Baulinienplan erfolgen. Die Prüfung ergibt: Der Erlass ist recht- und zweckmässig. Er kann genehmigt werden.

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In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T500 - .

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein

Kopie Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Amt für Natur, Jagd und Fischerei Tiefbauamt Rechtsdienst (NG und WB) i.Z. mit 16-3129

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