Baulinienplan Berschnerbach, Tscherlach

Sondernutzungsplan · Walenstadt

Dokument

Nummer
2016-4060
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Walenstadt
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
03.09.2015
Genehmigt
15.03.2016
Publiziert
16.09.2015
In Kraft seit
15.03.2016

Karte

5 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Dateien

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartem ent. Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Läm m lisbrunnenstrasse 54. 9001 St.Gallen

A-Rost Gemeinderat W alenstadt Bahnhofstrasse 19 8880 W alenstadt

15. März 2016

Geschäft Nr. 15-8804 Gemeinde Walenstadt: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: .

Baulinienplan Berschnerbach, Tscherlach Festlegung Gewässerraum nach Art. 41a GSchV Brücke „Sonnentalstrasse“ bis Brücke „Bürerstrasse“

Ganzen Text zeigen

Im Zusammenhang mit diversen Bauvorhaben im Wohn- und Gewerbegebiet an der Bürer-ZSonnentalstrasse soll der Gewässerraum nach Art. 41a Gewässerschutzverord­ nung (SR 841.201 ; GSchV) auf einem rund 180 m langen Abschnitt definitiv festgelegt werden. Es ist ein 28.80 m beim Querprofil A bis 25.55 m beim Querprofil D breiter Ge­ wässerraum vorgesehen. Auf der Nordseite des Berschnerbaches ist auf dem Abschnitt „Brücke Sonnentalstrasse“ bis zum Grundstück Nr. 985 eine Baulinie für Bauten und An­ lagen und danach bis zur „Brücke Bürerstrasse“ eine Aufteilung in eine Baulinie für Bau­ ten und eine Baulinie für Anlagen festgelegt. Auf der Südseite des Baches verläuft die Sarganserstrasse. Hier ist die Baulinie für Anlagen entlang dem Strassenrand festgelegt. Bei der Dimensionierung des Gewässerraums nach Art. 41a GSchV sind der Hochwas­ serschutz sowie die ökologischen Aspekte zu berücksichtigen. Auch die Zugänglichkeit zum Gewässer ist zu beurteilen. Gemäss Seite 2 des Planungsberichts wurde für die vier Querprofile A bis D eine Gewässerraumbreite zwischen rund 30 m und 44 m berechnet. Nach Art. 41a Abs. 4 GSchV kann die Breite des Gewässerraums in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hoch­ wasser gewährleistet ist. Das am rechten Bachufer gelegene Baugebiet ist teilweise über­ baut. Die Ausführungen in Ziffer 5 im Technischen Bericht sowie der Querprofilpläne 1:200 zeigen, dass die Abflusskapazität des bestehenden Bachprofils, mit einem Tiefst­ wert von etwa 50 m3/s beim Querprofil A, über den ganzen Gewässerraum genügend gross ist, um das hundertjährige Hochwasser HQ 100 von 40 m3/s (Annahme Abfluss zur Sicherheit laut Ziffer 5.1 auf Seite 4 des Technischen Berichts) ableiten zu können. Aus kantonaler Sicht ist es nachvollzieh- und vertretbar, dass die Breite des Gewässerraums vorliegend den baulichen Gegebenheiten angepasst werden soll. Dies wurde bereits in

15-8804 / 468727_108607.docx 468727_108607.docx

den Vorabklärungen sowie der Vorprüfung festgehalten. Auf der anderen Seite wurde im Vorfeld auch klar aufgezeigt, dass langfristig eine minimale Zugänglichkeit für schwere Baumaschinen - in der Regel ein Streifen von 5 m ebener Fläche - gesichert sein muss. Von der Sarganserstrasse her ist die Zugänglichkeit zum linken Ufer des Berschnerbachs auf der gesamten Länge von 180 m möglich. Mit der Umfahrung der Baulinie für Bauten und Anlagen um das Gebäude Assek. Nr. 1285 inkl. des zwischenzeitlich bewilligten An­ baus (baugesetzlicher Gewässerabstand von 10 m ist eingehalten) wird die Zugänglich­ keit entlang des rechten Bachufers auf einer Länge von ca. 18 m um 1.35 m unterschrit­ ten, d.h. von 5 m auf 3.65 m, eingeschränkt. In den VorabklärungenAZorprüfung wurde u.a. darauf hingewiesen, dass bei einer ungenügenden Zugänglichkeit zum Gewässer aufgrund bestehender Bauten, im Sinne der langfristigen Raumsicherung für den Zugäng­ lichkeitsstreifen, die Baulinien durch die Bauten zu ziehen sind. Bestehende rechtmässig erstellte Gebäude unterliegen dabei einer Bestandesgarantie. Aus kantonaler Sicht müss­ te die Baulinie daher durch das Gebäude Assek. Nr. 1285 gezogen werden. Gestützt auf Ad. 2ff BauG fällt es in die Sachkompetenz der politischen Gemeinde, einen Baulinienplan zu erlassen. Dem Kanton steht dabei die Rechts- und Ermessenskontrolle zu. Er hat bei der Beudeilung der Odsplanung den nötigen Ermessensspielraum der poli­ tischen Gemeinde zu wahren. Die Prüfungsbehörde hat die Odsplanung lediglich dann zu korrigieren, wenn sie sich aufgrund überkommunaler öffentlicher Interessen als unzweck­ mässig erweist oder wenn sie den wegleitenden Grundsätzen und Zielen der Raumpla­ nung nicht entspricht oder unzureichend Rechnung trägt. Im Vorprüfungsvedahren wird mit den Ausführungen hinsichtlich der Zweckmässigkeit jeweils weiter gegangen als im Genehmigungsvedahren, wo lediglich völlig unzweckmässigen und damit nicht mehr rechtmässigen Lösungen die Genehmigung versagt werden kann. Mit der Umfahrung des Gebäudes Assek. Nr. 1285 wird die Zugänglichkeit auf einer Länge von 18 m einge­ schränkt, jedoch nicht verunmöglicht. Bezogen auf den gesamten Perimeter von 180 m und das noch verbleibende Mass von 3.65 m erweist sich der Baulinienplan daher weder als unzweckmässig noch widerspricht er den wegleitenden Grundsätzen und Zielen der Raumplanung bzw. würde ihnen unzureichend Rechnung tragen. Eine formelle Festle­ gung des Gewässerraums ist auf Grund fehlender kantonalgesetzlicher Bestimmungen bis anhin nicht möglich. Eine materielle Festlegung des erforderlichen Gewässerraums für Fliessgewässer nach Art. 41a GSchV, im Sinne der Raumsicherung für die formelle Fest­ legung des Gewässerraums, kann jedoch basierend auf dem vorliegenden Baulinienplan erfolgen. Aus obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass der Planerlass unter Beachtung des grösstmöglichen der Gemeinde W alenstadt zustehenden Ermessensspielraumes geneh­ migt werden kann (Art. 3 Abs. 2 BauG). In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeinde­ verwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1‘4 0 0 .-.

1 5 -8 8 0 4 / 4 6 8 7 2 7 _ 1 0 8 6 0 7

2/3

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Amt für Natur, Jagd und Fischerei Tiefbauamt - Rechtsdienst (NG und WB)

1 5 -8 8 0 4 / 4 6 8 7 2 7 _ 1 0 8 6 0 7