Teilzonenplan Stocken - Genehmigung

Zonenplan · Rüthi (SG)

Dokument

Nummer
1999-2711
Art
Zonenplan
Gemeinde
Rüthi (SG)
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Genehmigt
22.04.1999
In Kraft seit
22.04.1999

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Text

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat 9464 Rüthi

22. April 1999

VII 27 Rüthi: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: Teilzonenplan Stocken Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden.

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In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 200.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter e i t e çteS r P l aPlanungsa nungsamtes

G-Rüthi Genehmig bdbih 0556 19990421 doc

Baudepartement Planungsamt

Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung

G-Rüthi Genehmig bdbih 0556 19990421.doc

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