Teilzonenplan Chobla - Genehmigung
Zonenplan · Rüthi (SG)
Dokument
- Nummer
- 2009-2710
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Rüthi (SG)
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt
- 09.11.2009
- In Kraft seit
- 09.11.2009
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Text
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinderat Rüthi Staatsstrasse 78 9464 Rüthi
9. November 2009
Gemeinde Rüthi: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Ganzen Text zeigen
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Teilzonenplan Chobla (Grundstück Nr. 727)
Nach dem rechtskräftigen Zonenplan der Gemeinde Rüthi liegt die Parzelle Nr. 727 grössten teils in der dreigeschossigen Kernzone K3. Ein kleiner Teil der Parzelle Nr. 727 (ca. 100 m2, nördlicher Teil) liegt in der Landwirtschaftszone. Die Parzellen im Norden und Osten der Par zelle Nr. 727 liegen ebenfalls in der Landwirtschaftszone, diejenigen im Süden und Westen in der dreigeschossigen Kernzone K3. Die Bauzonentiefe beträgt im Bereich der Parzelle Nr. 727 rund 10.0 m. Die Parzelle Nr. 727 ist folglich nicht sinnvoll überbaubar. Der Gemeinderat Rüthi möchte den in der Landwirtschafts zone liegenden Teil der Parzelle Nr. 727 (100 m2) ebenfalls in die dreigeschossige Kernzone K3 eingezont haben, damit die Parzelle Nr. 727 mit einem zweiten W ohnhaus überbaut werden kann. Unter diesem Gesichtspunkt kann der geplanten Einzonung von rund 100m2 auch ein gewisses öffentliches Interesse zugesprochen werden. Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 wurde der Erlass vorgeprüft. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 4 0 0 .-.
09-6193 / 171451_59860
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteiluna - Am t für Raumentwicklung und Geoinformation - AFU
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Rechtsgrundlagen
sGS 672.11 · Kanton
sGS 731.1 · PBG · Kanton
sGS 731.11 · PBV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund