Baulinienplan Im Böhler Nord

Sondernutzungsplan · Untereggen

Dokument

Nummer
2003-1060
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Untereggen
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
01.05.2002
Genehmigt
17.10.2003
Publiziert
25.07.2002
In Kraft seit
17.10.2003

Karte

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Text

Baudepartement des Kantons St.Gallen

M

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

\J g _ y

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

17. Oktober 2003

Gemeinderat 9033 Untereggen

Gemeinde Untereggen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:

> Teilzonenplan Im Böhler Nord >

Baulinienplan Im Böhler Nord

Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 800.--. Der Teilzonenplan Im Böhler Nord ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

G-Untereggen G-TZP-ÜP Im Böhler NoRD BDThB 20031017

Mit freundlichen Grüssen

Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

U. Strauss

Beilagen: > Genehmigter Erlass > Einzahlungsschein > Waldfeststellung Im Böhler Nord in 4-facher Ausfertigung Kopie: > Rechtsabteilung > Amt für Raumentwicklung G-Untereggen G-TZP-ÜP Im Böhler NoRD BDThB 20031017