Überbauungsplan Mittlerhof Süd

Sondernutzungsplan · Untereggen

Dokument

Nummer
2009-1061
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Untereggen
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
29.10.2007
Genehmigt
03.02.2009
Publiziert
06.11.2007
In Kraft seit
03.02.2009

Karte

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Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

3. Februar 2009

Gemeinderat 9033 Untereggen

Gemeinde Untereggen: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •

Ganzen Text zeigen

Zonenplananpassung 2007

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Überbauungsplan Mittlerhof Süd

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Überbauungsplan Pfannacker (3. Teiländerung)

Der Gemeinderat legte mit der im Jahre 2006 vom Baudepartement zur Kenntnis genommen kommunalen Richtplanung das Konzept für die räumliche Entwicklung von Untereggen fest. Mit der "Zonenplananpassung 2007" soll auch der Zonenplan als Grundlage für die Siedlungsent­ wicklung der nächsten 10 bis 15 Jahren aktualisiert werden. Nachdem das Referendum ergrif­ fen worden ist, haben die Stimmbürger den vorliegenen Zonenplanänderungen zugestimmt. Heute leben in Untereggen rund 1026 Einwohner (Stand Ende 2007). In den vergangenen zehn Jahren verzeichnete die Gemeinde mit mehr als 30% Zuwachs ein weit überdurch­ schnittliches Bevölkerungswachstum. Dieses Wachstum soll in den nächsten 15 Jahren deutlich verlangsamt werden (s. auch Zielsetzungen des Richtplans). Die im Januar 2009 aktualisierte Übersicht über den "Stand der Erschliessung" zeigt, dass von 17 Hektaren in Wohn- und Mischzonen, aufgeteilt in kleine Einzelparzellen, noch ungefähr 0.7 Hektaren nicht überbaut sind (ca. 4%, Einwohnerpotential ca. 30-40). Mit der Revision des Zonenplans sollen - neben kleineren Anpassungen innerhalb des Siedlungsgebiets - rund 2.1 Hektaren neu der Bauzone zugeschieden werden (Wohnzone W1 bzw. Kernzone DK2). Damit stehen Baulandreserven für rund 120 Einwohner zur Verfügung. Verteilt über 15 Jahre ist ein jährliches Wachstum von 0.8% möglich. Wichtigste Neueinzonung mit einer Fläche von knapp 1.5 Hektaren ist die Hanglage Mittlerhof Süd. Aufgrund der anspruchsvollen topografischen Verhältnisse sind die Eckpunkte der Erschliessung und Überbauung in einem Überbauungsplan festgeschrieben worden. Die Ergänzung des Überbauungsplans Pfannacker vom 28. Juli 1994 regelt die Gartennutzung südlich der bestehenden Überbauung.

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Die Erlasse sind im September 2007 vorgeprüft worden. Die Prüfung ergibt, dass sie recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2'540.--. Aufteilung der Gebühren: AREG (Zonenplan) AREG (ÜeP Mittlerhof) AREG (UeP Pfannacker) Tiefbauamt

Fr. 1'000.-Fr. 9 0 0 .Fr. 300 Fr. 3 40 .-

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In­ formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Beilagen Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Genehmigung Teilstrassenplan Kopie BD-RA, TBA-RD, AREG

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Plan mit besonderen Vorschriften

Besondere Vorschriften

Gemeinde

Untereggen

Allgemeines

Art. 1

Art. 6 Geltungsbereich

Baubereich B Im Baubereich B gelten die Regelbauvorschriften des kommunalen Baureglements.

Die besonderen Vorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Baureglements der Gemeinde Untereggen und der übergeordne­ ten Gesetzgebung.

Art. 7 Gestaltung der Bauten

1 Flach- und Pultdächer sind zulässig, wenn sie architektonisch gut gestaltet sind. Flachdächer dürfen

Art. 2

gleichzeitig als Balkone und begehbare Terrassen ausgebildet werden.

Zweck Der Überbauungsplan dient einer geordneten Erschliessung und sichert die Überbauung des steilen Hang­

2 Attikageschosse müssen auf der Berg- und Talseite des Gebäudes unter einem Winkel von 45° vom

gebietes. Er gewährleistet, dass eine zweckmässige Entwässerung erfolgt und eine gut abgestimmte Um­

Schnittpunkt der Fassade mit dem fertigen Dach über dem obersten Vollgeschoss zurückliegen. Davon

gebungsgestaltung realisiert wird.

ausgenommen sind technisch notwendige Bauteile im Sinne von Art. 21 Abs. 4 Baureglement.

1. Oktober 2008

Projekt Nr. 1.023.3.004/01

Überbauungsplan Mittlerhof Süd

' .45° i V/

1:500

Erschliessung

Art. 3 Erschliessung

a1: Fläche Attikageschoss

1 Das Plangebiet darf nur über die im Plan bezeichnete Erschliessungsstrasse erschlossen werden. 2 An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein Wendeplatz für 8 m - Lastwagen vorzusehen.

3 Das Attikageschoss kann hangseitig fassadenbündig erstellt werden, sofern die Fläche des Attikage­ schosses nicht grösser als gemäss Abs. 2 wird.

3 Die im Plan bezeichneten öffentlichen Fusswege sind Bestandteil des Strassenprojekts und sind gleichzei­ Vom Gemeindej^Ledassen am:

vlittlerhof

29. Oktober 2007 / 11. März 200

Der ßemeiMdepräside

tig mit dem Strassenbau auszubauen bzw. zu erstellen.

Der GearcinaaeatsschrÄi

Art. 4 Kehrichtsammelstellen

An den im Plan bezeichneten Stellen sind Kehrichtsammelstellen gemäss den Weisungen der Gemeinde zu

W /À

erstellen. Öffentliche Planauflage:

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06. November 2007 - 05. Dezember 2007

Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am:

a2: Fläche Attikageschoss

*“ 3, Fßb. 2I

Umgebung

Mit Ermächtigung der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Überbauung

Art. 8

Art. 5 Baubereich A (A1 - A3)

Umgebungsgestaltung 1 Die Bebauung und die Umgebungsgestaltung müssen gut aufeinander abgestimmt werden. Bei der Ges­ taltung der Umgebung ist der gewachsene Terrainverlauf zu berücksichtigen. Böschungen dürfen eine ma­

11m Baubereich A1 darf nur 1 Untergeschoss talseitig auf der ganzen Länge in Erscheinung treten. Abgra­

ximale Neigung von 2:3 aufweisen.

bungen zur Freilegung eines zusätzlichen Garagengeschosses sind nur auf der Nordseite der Gebäude bis (E ta

zu einer Länge von maximal 6.0 m gestattet. Die zulässig sichtbare Garagenfassade ist mindestens um

2 Stützmauern dürfen eine Höhe von maximal 3.0 m aufweisen. Sie haben einen Abstand von der Grenze

2.0 m gegenüber der Fassade der Hauptbaute vorzustaffeln.

resp. von der Strasse von mindestens 0.5 m einzuhalten.

2 Im Baubereich A1 darf das Erdgeschoss, gemessen bis Oberkant fertig Boden, nicht mehr als 5.5 m über dem talseitigen Strassenniveau liegen. Das massgebende Strassenniveau bemisst sich aus der Senkrech­

3 Mit Ausnahme bei Vorplätzen von Garagen müssen Stützmauern, die höher als 1.5 m sind, um mindes­

ten vom Gebäudeschwerpunkt zur Strassenachse.

tens 1.0 m zurückgestaffelt werden und haben einen Anzug von mindestens 1:10 aufzuweisen.

ERR Raumplaner FSU SIA

St.Gallen I Herisau I Wil Kirchgasse 16 | 9004 St. Gallen | I

Schnitt: +4171 227 62 62 | [email protected]

Legende

Massgebendes

Strassenniveau

Festlegungen

Art. 8

Abs. 2 + 3 gelten nicht für technisch notwendige Stützmauern für den Strassenbau.

Umgrenzung Plangebiet

Art. 9

Situation;

Grünbereich G

Strassenbaulinie 11nnerhalb des Grünbereichs G sind mit Ausnahme eines Retentionsbeckens, von Entwässerungsleitungen,

Gewässerabstandslinie für Bauten und Anlagen

einer Fusswegverbindung zur Gewässerquerung beim Wendeplatz und des bestehenden Bauamtsmaga­ zins mit Trafostation keine Bauten und Anlagen - auch keine Geländeveränderungen - zulässig. Der Grün­

Baubereich A1, A2, A3

bereich G ist naturnah zu gestalten.

Baubereich B

Gebäuäeschwsipttntft

Massgebendes Strassenniveau

2 Der im Plan bezeichnete Erdwall ist so auszugestalten, dass allfälliges Oberflächenwasser in den Seckibach geleitet wird. Er ist mit einheimischen Sträuchern zu bepflanzen.

Grünbereich G Wendeplatz

<E> r :

Kehrichtsammelstelle

Art. 10 e9

Entwässerung 1 Innerhalb des Planungsgebiets müssen soweit Retentionsmassnahmen getroffen werden, dass die heute

Retentionsbecken

natürlich in den Vorfluter fliessende Wassermenge nicht überschritten wird. 3 In den Baubereichen A2 und A3 sind bei Hauptbauten zwei Vollgeschosse zulässig. Das Erdgeschoss,

Erdwall

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Bepflanzung

gemessen ab Oberkante fertig Boden, darf höchstens auf das Strassenniveau angehoben werden, sofern

2 Soweit es die geologischen Verhältnisse erlauben, ist das nicht verschmutzte Abwasser versickern zu las­

die Gebäude- und Firsthöhe eingehalten werden.

sen. Die undurchlässigen Belagsarten sind minimal zu halten und offene Parkplätze mit einem wasser­ durchlässigen Belag zu versehen.

4 Die Messung der Gebäudehöhe erfolgt bei Flachdächern oberkant fertig Decke oberstes Vollgeschoss.

3 An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein Retentionsbecken zulässig. Das Meteorwasser der Baubereiche A und der Erschliessungsstrasse ist so zu entwässern, dass mit Ausnahme des Überlaufs aus dem Retenti­

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Hinweise

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best. Trottoir best. Strasse

öffentlicher Fussweg

In Abweichung zu den Regelbauvorschriften gelten folgende Maximalhöhen: Gebäudehöhe:

Firsthöhe:

- Baubereich A2:

7.0 m

10.0m

- Baubereich A3:

6.0 m

9.0 m

best. Landwirtschaftliche Erschliessung Bach

5 Die Garage darf bis 5.0 m an die Strasse gebaut werden, sofern das Garagentor beim Öffnen nicht nach aussen schwenkt.

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Vollgeschoss

aCD (3

Erschliessungsstrasse

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onsbecken keine weitere Einleitung in den Seckibach erfolgt.

Attikageschoss

geschütztes Ufergehölz mögliche Parzellierung geplante Erschliessungsstrasse