1. Änderung Sondernutzungsplan Erlen
Sondernutzungsplan · Au (SG)
Dokument
- Nummer
- 2020-1760
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Au (SG)
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 25.11.2019
- Genehmigt
- 29.04.2020
- In Kraft seit
- 29.04.2020
Karte
1 Planinhalt, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
Dateien
GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement
;14;1
41,
Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Au Kirchweg 6 9434 Au SG
29. April 2020
Geschäft Nr. 20-2110 Gemeinde Au: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Ganzen Text zeigen
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: • 1. Änderung Sondernutzungsplan Erlen Die Genehmigungsprüfung ergibt Folgendes: Ausgangslage Der Sondernutzungsplan Erlen wurde am 23. April 2019 vom Gemeinderat Au erlassen und am 6. Dezember 2019 vom Amt für Raumentwicklung und Geoinformation genehmigt. Eine erste Änderung des Sondernutzungsplans hat der Gemeinderat bereits am 25. November 2019 beschlossen. Es handelt sich um untergeordnete Plananpassungen aufgrund des konkreten Bauprojekts. Auf eine öffentliche Auflage wurde gemäss Art. 41 Abs. 3 PBG verzichtet. Weil die notwendige Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer nicht rechtzeitig vorlag, konnten die Änderungen nicht in die bereits genehmigte Fassung des Sondernutzungsplans einfliessen. Erwägungen Die Planänderungen betrifft - eine geringfügige Verkleinerung und Anpassung des Baufeldes D; eine Anpassung des 'Baubereichs unterirdische Bauten' (Tiefgarage); die Verschiebung der Entsorgungsstelle; die Festlegung des Standorts für die Trafostation sowie eine redaktionelle Klärung von Art. 6 Abs. 2 der besonderen Vorschriften.
20-2110
1/2
41.
Die betroffenen Grundeigentümer haben Änderung des Sondernutzungsplans Erlen zugestimmt, öffentliche Interessen sind nicht berührt. Die Ortsplanung ist Sache der politischen Gemeinde (Art. 1 Abs. 1 PBG). Die zuständige kantonale Stelle prüft den Erlass auf seine Rechtmässigkeit sowie auf dessen Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes (Art. 38 Abs. 2 PBG). Die 1. Änderung des Sondernutzungsplans Erlen erfolgt sehr kurz nach Inkraftsetzung des Erlasses. Insgesamt sind die Anpassungen jedoch von untergeordneter Bedeutung. Somit ergibt die Prüfung, dass der Erlass rechtmässig ist. Er kann in Wahrung des Ermessensspielraums der politischen Gemeinde genehmigt werden. Verfügung In Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungsund Baugesetz (sGS 731.11, abgekürzt PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, abgekürzt ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) verfügt das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation: 1. Der angeführte Erlass wird in Wahrung des Ermessensspielraums der politischen Gemeinde genehmigt. 2. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 650.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
Ralph Etter Beilagen — Genehmigter Erlass — Rechnung mit Einzahlungsschein Kopie — Rechtsabteilung (inkl. Erlass) — Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass)
20-2110
2/2
Plan mit besonderen Vorschriften
nneres Weed hkUv
Festlegungen
593
Umgrenzung Plangebiet
Art. 1 Grundfläche Hauptbaute A
Art. 3 Grundfläche Hauptbaute B
Art. 3 Grundfläche Hauptbaute C
Art. 3 Grundfläche Hauptbaute D
Art. 3 Grundfläche Zwischenbaute
Art. 3 Grundfläche Anbaute
Art. 4 Baubereich unterirdische Baute
Art. 5 Erschliessungsbereich
Art. 7 Erweiterung Verkehrsfläche
Art. 7 Wendeplatz PKW
Art. 7 Zu- und Wegfahrt Parkgarage öffentlich
Art. 7 Zu- und Wegfahrt
30 weitere Artikel
Art. 7 Zu- und Wegfahrtsbereich Tiefgarage privat
Art. 7 Zu- und Wegfahrtsbereich Tiefgarage privat optional
Art. 7 Parkplatz Besucher / Beschäftigte / Kunden
Art. 8 Richtungspunkt Fussweg öffentlich
Art. 9 Vorplatzbereich
Art. 15 Begegnungsplatz
Art. 15 Grünbereich
Art. 16 Hochstammbaum
Art. 17 Entsorgung
Art. 2t -20
Änderung Sondernutzungsplan
677
%'S'
%
Kanton St. Gallen Gemeinde Au
1. Änderung Sondernutzungsplan Erlen
Vesten
Nach Art. 25 PBG: Besondere Bauweise
683
681
594
156
Massstab 1:500
1920
894
z 1213 155
1827 Auf die öffentliche Auflage wird gemäss Art. 41 Abs. 3 PBG verzichtet 832
2 9. APR. 2020 157
1944
980
572
Festlegungen
158
YwU
Baubereich unterirdische Baute aufgehoben
Hinweise Baubereich unterirdische Baute neu
Grundfläche Hauptbaute D aufgehoben
Grundfläche Hauptbaute D neu
in
1781
bestehend
Verkehrsfläche
bestehend
Bauten und Anlagen Rückbau
Position Entsorgung aufgehoben
A
Position Entsorgung neu
2066
Bauten
Hauszugang
Position Trafostation neu
A
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Plan im Massstab 1:500, den besonderen Vorschriften, den Beilageplänen sowie dem Planungsbericht.
Art. 2 25
Ì ID
1750
N
i/f _ Amtliche Vermessung LV95: Stand April2015, Wälli AG'
Grundlageplan: bewilligter SNP 07.05.2019
Art. 6 Nutzung
2 Die besonderen Vorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachste hend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) und des Baureglements der Gemeinde Au (BauR).
1 Für die Grundflächen Hauptbauten C und D wird eine Mehrausnützung von max. 30% (AZ 0.85) gewährt, wenn die Festlegungen des Sondemutzungsplans sowie die besonde ren Vorschriften erfüllt werden.
3 Alle in der Legende des Plans als Festlegungen bezeichneten Elemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind wegleitend. Der Planungsbericht ist erläuternd.
2 Die Erdgeschosse der Hauptbauten A und B sind in Bereichen, die an den Vorplatzbe reich grenzen, publikumsorientiertem Gewerbe zuzuführen. Entlang der Auerstrasse ist mindestens die Hä’fte des Erdgeschosses von Hauptbau D gewerblich zu nutzen.
Art. 10
Art. 16 D
2 Die Veloabstellplätze sind einfach erreichbar anzuordnen. Zwei Drittel der Veloabstell plätze sind in Form von innenliegenden Veloräumen anzubieten und ein Drittel im Aussen raum.
Architektonische Gestaltung
2 Die nach Baureglement erforderliche Fläche für Kinderspielplätze ist im Grünbereich bereitzustellen. Es sind gut geschützte Spielbereiche für Kleinkinder sowie allgemeine Spielorte und Begegnungsflächen mit entsprechender Ausstattung zu erstellen.
Art. 17
1 Der Sondernutzungsplan bezweckt:
B
Art. 3 •
die sorgfältige und nachhaltige Entwicklung des Planungsgebiets;
•
die Erstellung einer städtebaulich und architektonisch überzeugenden Überbauung;
•
die Sicherung einer hohen Aussenraumqualität;
•
die Regelung einer zweckmässigen und siedlungsverträglichen Erschliessung;
•
die Sicherung öffentlicher Fusswegverbindungen und öffentlicher Parkplätze.
C
Art. 7 •
Grundfläche Hauptbaute C: 4 VG, 14.7 m GH
•
Grundfläche Hauptbaute D: 4 VG, 14.0 m GH
3 In den Grundflächen Zwischenbauten sind Bauten bestehend aus einem Erdgeschoss und einem Untergeschoss erlaubt. Die Höhe der Zwischenbauten darf die Erdgeschosshö he der angrenzenden Hauptbauten nicht überschreiten.
4 Die Erlenstrasse ist als Notzufahrt, Zufahrt für Entsorgungs- und Winterdienst und als Privatzufahrt zu den Grundstücken Nr. 157,155, 894,1270 und 1944 beschränkt offenzu halten (Zubringerdienst gestattet). Sollte die Erschliessung der Parz. 157,155, 894,1270 und 1944 einen Ausbau der Erlenstrasse erfordern, so ist dieser zu Lasten dieser Grund stücke zu erstellen.
2 Die Parkplätze für Beschäftige, Kunden und Besucher sind in den Erschliessungsberei chen und an den im Plan bezeichneten Stellen anzuordnen. Die Beschäftigen Parkplätze dürfen auch in den privaten Tiefgaragen angeordnet werden. Die Kunden- und Besucher parkplätze sind jederzeit öffentlich zugänglich zu halten und zu bewirtschaften. Folgende Parkplatzzahlen gelten als Minimum/Maximum:
Grundflächen Anbauten
11nnerhalb der Grundflächen dürfen Anbauten zur Nutzung als Veloräume erstellt werden.
Art. 5 •
Beschäftige: 100% des Richtbedarfs
Baubereich unterirdische Bauten
•
Kunden und Besucher: 50% des Richtbedarfs
1 Der Baubereich unterirdische Bauten ist eine Baulinie gern. Art. 29 Abs. 4 PBG. Er legt die maximale horizontale Ausdehnung des Untergeschosses und der Tiefgarage ausser halb der Grundflächen Haupt-, Zwischen- und Anbauten fest.
3 In den Erdgeschossen der Hauptbauten C und der Zwischenbauten ist eine öffentliche Parkgarage mit mindestens 45 Parkplätzen zu erstellen. Die Zu- und Wegfahrt ist in das Gebäude zu integrieren. Die Parkgarage ist zu bewirtschaften.
Art. 9
2 An den im Plan bezeichneten Stellen sind Hochstammbäume zu pflanzen. Die genaue Standort- und Artenwahl hat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erfolgen.
2 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen.
F
Umwelt
3 Die Bauten und Anlagen sind nutzerfreundlich und sicher zu gestalten. Tief- und Parkga ragen, Eingangsbereiche und Treppenhäuser sind übersichtlich zu gestalten und gut zu beleuchten. Die Parkgarage ist natürlich zu belichten und zu belüften.
Art. 18 Nachhaltigkeit
Dachgestaltung
1 Die Bebauung und der Aussenraum müssen eine hohe soziale, ökonomische und ökolo gische Qualität aufweisen. Mit einem Konzept ist im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen, wie die Forderung der Nachhaltigkeit im Bauprojekt umgesetzt wird.
1 Die Hauptbauten sind mit extensiv und die Zwischenbauten mit intensiv begrünten Flachdächern zu gestalten. Attikas sind nicht erlaubt. Der Zugang zu intensiv bepflanzten Flächen ist für Unterhaltszwecke jederzeit zu gewährleisten.
2 Anfallendes Meteorwasser ist auf dem Grundstück versickern zu lassen.
2 Die Flachdächer müssen eine Retentionswirkung für das anfallende Dachwasser aufwei sen.
Art. 19
3 Technisch notwendige Aufbauten über die Gesamthöhe sind erlaubt. Auf den Zwischen bauten sind nur Aufbauten erlaubt, die der Belüftung und Belichtung der Park- und Tief garage dienen. Sämtliche Aufbauten sind zusammenzufassen und von der Fassade unter einem Winkel von mindestens 45 Grad zurückzusetzen.
Art. 13
2 Die Neubauten sind entweder mit dem Label MINERGIE® zu zertifizieren oder sie sind so auszurüsten, dass mindestens 70 Prozent des Energiebedarfs für Heizung und Warmwas ser mit erneuerbaren Energien gedeckt wird. Luftwärmepumpen sind nicht zulässig.
3 Auf geeigneten Dächern sind die für eine Solar- und Photovoltaikanlage nötigen Installati onskanäle vorzubereiten.
Fassadengestaltung 1 Die Erdgeschossfassaden der Hauptbauten A und B, die an den Vorpiatzbereich grenzen, sind mit einem hohen Fensteranteil zu versehen.
E
4 In der öffentlichen Parkgarage sind 10% der Parkplätze für die Betankung von Elekt rofahrzeugen auszurüsten. In den privaten Tiefgaragen sind sämtliche Parkplätze so vorzu bereiten, dass ein wohnungsspezifischer Anschluss für die Betankung von Elektrofahrzeu gen möglich ist.
2 Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten sind durchgängige öffentliche Wegverbindungen zu erstellen. Die Wege müssen eine Mindestbreite von 2.0 m aufwei sen.
Aussenraumqualität 1 Der Aussenraum ist ästhetisch ansprechend und anregend zu gestalten. Die Umgebungs gestaltung muss ein einheitliches und identitätsstiftendes Konzept verfolgen. Technische Einrichtungen (z.B. Schächte, Kamine, Verteilkästen etc.) sowie Veloabstellplätze sind in Lage, Form und Materialisierung so auszuführen, dass sie sich gut in die Umgebung einfügen.
2 Der Aussenraum muss klar ablesbare räumliche Hierarchien aufweisen und den unter schiedlichen Nutzerbedürfnissen gerecht werden. Der Aussenraum ist nutzerfreundlich und sicher zu gestalten. Parkplätze, wichtige Wegverbindungen und Eingangsbereiche sind gut zu beleuchten. Unnötige Lichtverschmutzung ist zu vermeiden. 3 Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan im Massstab 1:200 einzureichen. Der Plan muss Aussagen zu folgenden Themen enthalten: Gestaltungskonzept, Topografie, Nut zung, Ausstattung, Materialisierung, Bepflanzung, Entwässerung, Ökologie.
Erschliessung durch den Langsamverkehr 1 Die Hauszugänge der Hauptbauten A und B sind im Vorplatzbereich anzuordnen. Die Hauszugänge der Hauptbauten C und D sind im Grünbereich anzuordnen. Alle Haus- und Wohnungszugänge sind behindertengerecht auszugestalten.
Umgebung
Art. 20
Art. 14
Art. 15 Energie
1 Die Überbauung muss über eine nachhaltige und effiziente Energieversorgung- und Nutzung verfügen.
Parkierung 1 Die Parkierung der Bewohner hat in privaten Tiefgaragen zu erfolgen. Es ist eine gemein same Tiefgarage für die Hauptbauten A, B und C sowie eine separate für die Hauptbaute D zu erstellen. Zu- und Wegfahrten sind in die Gebäude zu integrieren.
4 Das Unterschreiten der Grundflächenabgrenzungen sowie der angegebenen Höhenaus dehnungen ist zulässig, sofern die städtebauliche Qualität sowie das stimmige Verhältnis der Bauten zueinander gewahrt bleiben.
Art. 4
Art. 12
5 Die im Plan bezeichneten Bereiche für die Erweiterung der Verkehrsflächen sind für allfäl lige Strassenausbauten von Bauten und Anlagen freizuhalten.
Art. 8 Ortsbauliche und architektonische Qualität
1 Die Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung eine einheitliche und vorzügliche Gesamtwirkung erzielt wird.
3 Die Zu- und Wegfahrten der privaten Tiefgaragen (UG) sind in den Erschliessungsberei chen, innerhalb der im Plan bezeichneten Zu- und Wegfahrtsbereichen, anzuordnen. Die optionale Zu- und Wegfahrt kann nur dann realisiert werden, wenn am Knoten AuerstrasseErienstrasse eine Linksabbiegespurvorhanden ist und die Erlenstrasse ausgebaut wird.
2 Die maximale Höhenausdehnung der Hauptbauten wird mittels Geschosszahl und Ge samthöhe definiert. In Abweichung zu Art. 8 (BauR) sind folgende Anzahl Vollgeschosse (VG) und Gesamthöhen (GH) zulässig:
Grundfläche Hauptbaute B: 5 VG, 17.8 m GH
Art. 11 Erschliessung durch den motorisierten Individualverkehr
2 Die Zu- und Wegfahrt der öffentlichen Parkgarage (EG) ist an der im Plan bezeichneten Stelle an der Bahnhofstrasse anzuordnen. Die öffentliche Parkgarage ist so zu gestalten, dass eine zukünftige Ausfahrt auf das Grundstück Nr. 1920 möglich ist.
1 Bei den Grundflächen Haupt- und Zwischenbauten handelt es sich um Baulinien gern. Art. 29 Abs. 4 PBG. Sie legen Lage und Stellung sowie die maximale horizontale Ausdehnung von Haupt- und Zwischenbauten fest. Vorbauten dürfen die Grundflächenabgrenzungen nicht überschreiten.
•
Erschliessung und Parkierung
1 Die Erschliessungsbereiche sind für die Zu- und Wegfahrt, die Parkierung und das Wen den von Motorfahrzeugen bestimmt. Zu- und Wegfahrten sind an der Erlenstrasse und an der im Plan bezeichneten Stelle an der Bahnhofstrasse erlaubt. An den im Plan bezeich neten Stellen sind Wendeplätze für PKWs zu erstellen. Der Belag hat sich von der übrigen Verkehrsfläche zu unterscheiden. Die Flächen sind mit Baumpflanzungen aufzulockem. Bauten sind nicht gestattet.
Grundflächen Haupt- und Zwischenbauten
GrundflächeHauptbaute A: 8 VG, 26.8 m GH
Bepflanzung
1 Es sind standortgerechte und mehrheitlich einheimische Pflanzenarten zu verwenden.
Bauten und Nutzung
•
Grünbereich
1 Der Grünbereich ist als Grünfläche zu gestalten und zu bepflanzen. Sämtliche Flächen und Beläge müssen sickerfähig sein. Es sind ausschliesslich Veloabstellplätze, Entsor gungsanlagen sowie offene Bauten und Anlagen erlaubt, die derAussenraumgestaltungund Nutzung dienen.
11n Ablösung von Art. 11 Abs. 5 des Baureglements (BauR) ist pro Zimmer ein Veloabstell platz (4 Vi Zi-Wohnung = 4) zu erstellen.
Mindestens die Hälfte des Erdgeschosses von Hauptbau D ist gewerblich zu nutzen und entlang tier Auerstrasse anzuordnen. 3 Sämtliche Wohnungen müssen über einen privaten Aussenraum mit einer Mindestfläche von 12.0 m2 verfügen.
Zweck
Veloabstellplätze
Vorplatzbereich 1 Der Vorplatzbereich muss einen öffentlichen Charakter aufweisen. Es sind ausschliess lich Veloabstellplätze und Anlagen, die der Aussenraumgestaltung- und Nutzung dienen, erlaubt. Oberirdische Bauten sind nicht gestattet.
2 Der im Plan festgelegte Begegnungsplatz ist als Begegnungsort und Treffpunkt zu gestal ten.
Entsorgung An den im Plan bezeichneten Stellen sind Kehrichtsammelstellen in Form von Ganzunterflurcontainem zu erstellen. Diese sind gemeinsam mit den Bewohnern der benachbarten Parzellen zu nutzen.