Teilzonenplan Leimat - Genehmigung

Zonenplan · Waldkirch

Dokument

Nummer
1999-8911
Art
Zonenplan
Gemeinde
Waldkirch
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Genehmigt
03.05.1999
In Kraft seit
03.05.1999

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Text

Baudepartement

jj|

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

V r y

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

3. Mai 1999

Gemeinderat 9205 Waldkirch

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VII 89 Waldkirch: Genehmigung von Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: -

Teilzonenplan Leimat

Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist. Das im gleichen Zusammen­ hang vorgesehene Wasserbauprojekt soll noch im Laufe dieses Monats durch die Regierung genehmigt und anschliessend öffentlich aufgelegt werden. Unter diesen Umständen kann der Teilzonenplan genehmigt werden. Entsprechend der Vor­ prüfung und der Besprechung vom 3. Mai 1999 mit allen Beteiligten wird die Genehmigung unter folgender Auflage erteilt: „Der Bildtannenbach muss geöffnet werden, bevor mit der Ueberbauung des Teilzonenplan gebietes begonnen werden darf.“ In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 700.--. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement

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Beilagen: • Genehmigter Erlass • Einzahlungsschein Kopie: • Tiefbauamt • Rechtsabteilung • Planungsamt

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