Teilzonenplan Weilerzonen - Genehmigung
Zonenplan · Waldkirch
Dokument
- Nummer
- 2000-8912
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Waldkirch
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 21.12.1999
- Genehmigt
- 18.08.2000
- Publiziert
- 26.01.2000
- In Kraft seit
- 18.08.2000
Karte
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Text
U.i\
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
18. August 2000
Gemeinderat 9205 Waldkirch
Vll 89 Waldkireh: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:
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Teilzonenplan Wellerzonen (Engi, Ronwil, Edlischwil, Hohfirst, Schöntal) Baureglementsänderung (Ergänzung Weilerzonen) Die Erlasse sind grundsätzlich recht- und zweckmässig und können genehmigt werden. Die durchgeführte Genehmigungsprüfung gibt jedoch Anlass zu einer Ergänzung sowie zu zwei BemerkunEen:
Art. 7bi" Abs. 6 lit. b) des Baureglementes ist wie folgt zu präzisieren: Neubauten oder wesentliche Änderungen an bestehenden Bauten sind nur zulässig, sofern sich einerseits aufgrund eines Gefahrengutachtens ergibt, dass keine erhebliche Hochwassergefährdung besteht und anderseits die fraglichen Bauten durch die erforderlichen Objektschutzmassnahmen gesichert werden. Das Gutachten ist in Absprache mit der Naturgefahrenkommission zu erstellen und ihr nach Vorliegen zur Beurteilung zu unterbreiten. Die Gefährdung darf nicht in angrenzende Gebiete verlagert werden Die im Teilzonenplan ausgewiesenen Gewässerangaben sind insofern unvollständig als die Darstellung der eingedolten Gewässerabschnitte fehlt. Wir weisen Sie darauf hin, dass eingedolte Gewässer nicht überbaut werden dürfen und für allfällige Bachöffungen Freiräume sichergestellt werden müssen. Bezüglich der der Massnahmenklasse B (weitere Massnahmen erforderlich) zugewiesenen Altablagerung Engi ist im Rahmen der Realisierung des Bachsanierungskonzeptes zum Generellen Entwässerungsplan eine Detailuntersuchung der Altdeponie durchzuführen. Sollte jedoch entgegen den heutigen En¡rartungen vor der Bachsanierung ein den Deponieperimeter tangierendes Bauvorhaben anstehen, so müssen die fraglichen Untersuchungen vor der Erteilung der entsprechenden Baubewilligung erfolgen.
G-Waldk¡rch G-Te¡lzonenplãn
Weilerzonen BOLeA 0006 20000818.doc
-2-
Baudepartement Planungsamt
ln Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Venvaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebuhrentarifs für die Staats- und Gemeindevenvaltung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement
1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr fur diese Verfügung beträgt Fr. 800.Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen
Dr
Beilagen: Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie:
Planungsamt Rechtsabteilung Naturgefahrenkommission
G-Waldk¡rch G-Te¡lzonenplan WeiteÞonen BDLeA 0006 2OOOO818.dôc
Flaad