Teilzonenplan Dickenstrasse, Bernhardzell - Genehmigung

Zonenplan · Waldkirch

Dokument

Nummer
2003-8911
Art
Zonenplan
Gemeinde
Waldkirch
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Genehmigt
03.09.2003
In Kraft seit
03.09.2003

Karte

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Text

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat Waldkirch Rathaus 9205 Waldkirch

3. September 2003

Gemeinde Waldkirch: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: >

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Teilzonenplan 'Dickenstrasse, Bernhardzell'

Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1 ; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 300.-. Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In­ formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

— tirS ffauss

Waldkirch G en. T Z P Dickenstrasse EiT 1712

Beilagen: > Genehmigter Erlass > Einzahlungsschein

Kopie: > Rechtsabteilung > Amt für Raumentwicklung

Waldkirch Gen. T ZP Dickenstrasse EiT 1712