Teilzonenplan Ziegelhütte - Genehmigung

Zonenplan · Waldkirch

Dokument

Nummer
2007-8916
Art
Zonenplan
Gemeinde
Waldkirch
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
10.04.2007
Genehmigt
29.10.2007
Publiziert
18.04.2007
In Kraft seit
29.10.2007

Karte

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Text

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax071 2293960

29. Oktober 2007

Gemeiderat 9205 Waldkirch

Gemeinde Waldkirch: Genehmigung e¡nes Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:

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o TeitzonenplanZiegelhütte Der Teilzonenplan Ziegelhütte umfasst die bereits überbaute Parzelle Nr. 816 sowie die Parzelle Nr. 2053. Von den insgesamt 35 Aren werden 27 Aren der Wohn-Gewerbezone WG2 zugewiesen, die verbleibende Fläche der Grünzone Gr. Es handelt sich um eine vergleichsweise kleine Arrondierung der Bauzone von Bernhardzell für 3 bis 4 zusätzliche Bauplätze. Die insgêsamt in der Gemeinde Waldkirch ausgewiesenen Baulandreserven liegen noclr im zulässigen Rahmen nach Art. 15 RPG. Weitere Neueinzonungen für das Wóhnen dürften in den nächsten Jahren hingegen nicht mehr möglich sein (s. Vorprüfungsbericht vom G. Februar 2007).

Die Prüfung ergibt, dass der ErlaSs recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. ln Anwen_dung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement:

1. Der angeführte Erlass wird genehmigt.

2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1040.--. Aufteilung der Gebühren: Aml für Raumentwicklung

Tiefbauamt

07-4678 / 98445_45854

Fr. 7O0.Fr. 340.--

-2Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der lnformationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Arl.47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grussen

Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung

U. Strauss

Beilagen

- Genehmigter Ertass - Einzahlungsschein - Genehmigung T - Waldfeststellung Kopie

- Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung - TiefbauamtRechtsdienst - Kantonsforstamt

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