Teilzonenplan Dorfegg - Genehmigung

Zonenplan · Waldkirch

Dokument

Nummer
2007-8917
Art
Zonenplan
Gemeinde
Waldkirch
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
13.05.2003
Genehmigt
19.12.2007
Publiziert
28.05.2003
In Kraft seit
19.12.2007

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Text

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Baudepartement

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Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

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Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat 9205 Waldkirch

19. Dezember 2007

Baudepartement / AechteabteHung

Eingang

2 1 Dez. 2007

Bearb.

Gemeinde Waldkirch: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Nr.

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1 ; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Dorfegg

Die rund 0.5 ha grosse Parzelle Nr. 28 liegt gemäss dem rechtskräftigen Zonenplan in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Die zentrumsnah an der Kreuzung Arneggerstrasse St. Pelagibergstrasse gelegene Liegenschaft war ursprünglich als Standort für ein Gemeinde­ haus und eine neue Post vorgesehen. Das Gemeindehaus wurde inzwischen an der Bernhard­ zellerstrasse gebaut. Nachdem sich die Ausbaupläne der Post zerschlagen haben, wird das im Eigentum von Gemeinde und Post stehende Areal nicht mehr für öffentliche Zwecke gebraucht. Gemäss den Zielsetzungen des kommunalen Richtplans soll die Parzelle deshalb in die WohnGewerbezone WG2 umgezont werden. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41 ) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.--. Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In­ formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.

07-5479 / 103032_46655.doc

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

U. Strauss Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung

07-5479 / 103032_46655.doc