Teilzonenplan Hasenberg - Genehmigung

Zonenplan · Waldkirch

Dokument

Nummer
2009-8910
Art
Zonenplan
Gemeinde
Waldkirch
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
10.03.2009
Genehmigt
25.08.2009
Publiziert
18.03.2009
In Kraft seit
25.08.2009

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Text

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

25. August 2009

0^7

Gemeinderat 9205 Waldkirch

Gemeinde Waldkirch: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

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Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Hasenberg

Rund 700 m nördlich des Dorfes Waldkirch liegt das Männerheim Hasenberg. Das Betriebs­ areal mit den Gebäuden auf der Parzelle Nr. 551 ist zum grösseren Teil der Zone für öffentliche Bauten zugewiesen (ca. 1.5 ha), teilweise noch der Landwirtschaftszone. Die Heilsarmee als Betreiberin des Männerheims möchte die Bauzone westlich der Zufahrtsstrasse um rund 22 a ausweiten und eine neue Lagerhalle für Brennholz erstellen. Das Areal wird bereits heute für die Holzlagerung gebraucht. Weil die bestehenden Gebäude Vers.-Nrn. 460 und 1111 nicht nur landwirtschaftlichen Zwe­ cken, sondern auch als Werkstätten dienen, sollen sie ebenfalls der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugeteilt werden. Im Gegenzug werden östlich des Lauftenbachs rund 20 a aus der Bauzone entlassen, so dass diese lediglich noch die weitgehend überbauten Bereiche um­ fasst. Wie das AREG bereits im Rahmen der Vorprüfung festgestellt hat, sind die Standortüberlegun­ gen für die Brennholzhalle aus funktionalen wie auch landschaftsgestalterischen Überlegungen nachvollziehbar. Die Halle muss aus Platzgründen und wegen den Holztransportern an der Zufahrt zum Männerheim liegen. Die vorgesehene Fläche diente einem zwischenzeitlich rekul­ tivierten Kiesabbaugebiet als Umschlags- und Verkehrsfläche und weist daher einen festen Untergrund auf, sie wird bereits heute für die Holzlagerung gebraucht. Die landschaftsgestal­ terische Einbindung der offenen Lagerhalle ist auf der schmalen Fläche an der bewaldeten Steilböschung besser gewährleistet, als beispielsweise im freien Gelände östlich der Zufahrt.

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Die abschliessende Prüfung ergibt somit, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und ge­ nehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1100.--.

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In­ formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteiluna Kantonsforstamt Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

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