Teilzonenplan "Sulzberg" - Genehmigung
Zonenplan · Rorschacherberg
Dokument
- Nummer
- 1986-1212
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Rorschacherberg
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 28.01.1986
- Genehmigt
- 06.10.1986
- Publiziert
- 28.04.1986
- In Kraft seit
- 06.10.1986
Karte
3 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
Dateien
GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
Baudepartement
des Kantons St.Gallen
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 2130 03 Nr.
E l]Li\NUi.iGSAMT SG I St,. Gallen, 6. Oktober I986
Ge¡neinderat 940O Rorschacherberq
Teilzonenpläne "SuIzberg", "Gjticht" und "tüiIen"; Genehmigung Sehr geehrter Herr Ge¡neindammann Sehr geehrte Gemeinderät.e
Sie haben uns in Nachachtung von Art,. 3I des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt Bauc) folgende Erlasse z:ur Genehnigung eingereicht: Teilzonenplan "SuIzberg" Teilzonenplan "G jticht " Teilzonenplan ulililen"
Die Teilzonenpläne "SuIzberg" und "Gjücht" können genehmigt werden. Demgegenüber ist die Genehrnigung des Teilzonenplanes 'rhlilen" ¡uÍt Auflagen zu verbinden. In der Regionalplanung Rorschach wird dieses Gebiet aIs landschaftlich ernpfindliches Siedlungsgebiet bezeiehnet. Eine Ueberbauung wird sonit grundsåitzlich nicht ausgeschlossen, Zufolge der Nähe des Gebietes zum úÍart,eggpark nit Schloss ist eine sorgfäItige Einpassunqr der Bauten und Anlagen in die Umgebung erforderlich. Die Genehrnigung ist daher nÍt der Auflage zu verbinden, dass das Gebiet nur mit Ueberbauungs- oder Gestaltungsplan äberbaut werden darf. In Ueberbauungs- oder Gest,altungsplan können auch Anordnungen betreffend den tärmschutz getroffen werden, Êofern
Ganzen Text zeigen
2
dies notwendig ist. Die gleiche Auflage verfilgte das Baudepartement am 4. März 1983 bei der Genehmigung des angrenzenden Zonenplans St.aacl-Buchen der Ge¡neinde ThaI. Der Gemeinderat Rorschacherberg wird beauft,ragt, den Grundeigenttimern der vo¡n Teilzonenplan "Wilenil bet,rof f ene Grundstücke diese Verftigung unter Hinweis auf das Rechts¡nittet des Rekurses zrt eröffnen. Gestützt, auf Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. l des Gesetzes tlber die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1) in Verbindung mit wr. 26.O1 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfüqt das Baudepart.ement,:
I. Die Teilzonenpläne "SuIzberg" und "GjüchtÍ werden genehrnigt. 2
3
Der Teilzonenplan rrWiIen" r¡ird genehmigt. Das Gebiet dieses Teilzonenplans darf jedoch erst nach Vorliegen eines rechtsgültigen Ueberbauungs- oder Gest.altungsplanes überbaut werden.
ziff. 2 dieser Verftigung ist. den betroffenen Grundeigenttinern
unter Hinweis auf das Rechtnittel des Rekurses zD eröffnen.
4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 300.--. Reeh tsnit t-ê lbelehruno:
Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. I VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.
- 3 -
Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:
s,g. Dr. W. Geiger Dr. w. Geiger Regierungsrat Beilagen: - Genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein Kopie: - Rechtsabteilung (2) - Planungsamt - Rechnungsführer (2)
Rechtsgrundlagen
sGS 672.11 · Kanton
sGS 731.1 · PBG · Kanton
sGS 731.11 · PBV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund