Teilzonenplan "Chrüzweg" - Genehmigung

Zonenplan · Rorschacherberg

Dokument

Nummer
1990-1213
Art
Zonenplan
Gemeinde
Rorschacherberg
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
03.07.1990
Genehmigt
15.10.1990
Publiziert
18.07.1990
In Kraft seit
15.10.1990

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Text

Baudepartement des Kantons St.Gallen

St. GalIen, 15. Oktober 1990

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen Telefon 071 21 30 03 Telefax 071 21 39 60

Gemeinderat

9400 Rorschacherberq f"L¡ r¡,ii.i;,;tì:i':iirì i l-,' -.

Genehmiouno eines Gemeindeerlasses Sehr Sehr

geehrter Herr Gemeindammann geehrte Gemeinderäte

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Ganzen Text zeigen

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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 3I des Baugesetzes (sGS 73I.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: Tei lzonenplan Chrü zweg

Der Plan sieht vor, die Parzellen Nrn. 780 und 135 (t,eilweise) mit einer Fläche von zusammen ungefähr 20'OOO m2, die nach dem geltenden Zonenplan dem übrigen Gemeindegebiet zugewiesen werden, neu der Zone für öffent.Iiche Bauten und Anlagen zuzurdeisen. Beim fraglichen Boden handelt, es sich im nördtich gelegenen Teil um Fruchtfolgeflärhon d-er Kategorie I. Nach Art.. 2O Abs . 2 zweiter Sat,z BauG ist Land, das sich in besondere¡n Mass f ür den Ackerbau eignet, der Landwirtschaf tszone zvztJweisen, hlenn keine übergeordneten Interessen eine andere Nutzung erfordern. Die zur Einzonung vorgesehene Ftäche liegt im Einzugsgebiet der bestehenden Schulhäuser. Das Bedürfnis für den Bau der Turnhalle bzw. des Mehrzweckgebäudes ist ausgewiesen. Bei den nicht. unrnittelbar für den Neubau gebrauchten Flächen handelt es sich im wesentlichen einerseits um die überbaute Patzelle Nr. 780 (Reser-

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voir). anderseits um Restflächen oder F'reifIächen für die a1lfäfIige Erweiterung anderer öffentlicher Bauten (Altersheim, Bauamt, Feuerwehr). Die Interessenabwägung des Geneinderates zugun6ten einer baulichen Nutzung kann gebitligt werden. Der Gemeinderat hat jedoch dafür besorgt zv sein. dass auch bei der Erstellung öffentlicher Bauten und Anlagen mit den Boden so haushälterisch wie rnöglich umgegangen und eine f1ächensparende Bauweise angewendet wird. In Anwendung von Art. 3I BauG und Art. 94 Abs. I des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 95I.I) in Verbindung rnit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfüot das B udepartement: I

Der angeführte Erlass wird genehmigt.

2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 5oO.--. Mit. f reundlichen Grüssen

Der Vorsteher: sig. Dr. W Geiger

Dr. !{. Geiger Bei laqe :

- Genehmigter Erlass - Einzahlunqsschein

Kopie:

- Rechtsabteilung (2) - Planungsamt Rechnungsführ er (2)

Regierungsrât.