Teilzonenplan "Chrüzweg II" - Genehmigung

Zonenplan · Rorschacherberg

Dokument

Nummer
1991-1210
Art
Zonenplan
Gemeinde
Rorschacherberg
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
02.04.1991
Genehmigt
29.07.1991
Publiziert
17.04.1991
In Kraft seit
29.07.1991

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Text

Baudepartement des Kantons St. Gallen

St. Gallen, 29. JuIi f99f

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen Telefon 071 21 30 03 Telefax 071 21 39

Gemeinderat 9400 Rorschacherberg

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Genehmigung eines Gemeindeerlasses

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Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden ErIass zur Genehmigung eingereicht: Teilzonenplan Chrüzweg II Der PIan sieht vor, die Parze]-le Nr. 135, soweit diese nicht bereits mit dem Teilzonenplan Chrüzweg I vom 15. Oktober 1990 eingezont wurde, ebenfalls der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zuzuweisen. Die Restfläche umfasst ungefähr 13'000 m2.

Beim fraglichen Boden handelt es sich um Fruchtfolgeflächen der

Kategorie I.

Nach Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz BauG ist Land, das sich in besonderem Mass für den Ackerbau eignet, der Landwirtschaftszone zuzlJweisen, wenn keine übergeordneten Interessen eine andere Nutzung erfordern. Die zur Eínzonung vorgesehene Fläche dient der Erstellung einer Aussensportanlage. Die Bürgerschaft der Gemeinde Rorschacherberg stimmte der entsprechenden Finanzvorlage am 27. März

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199I ztr, Das Bedürfnis für den Bau der Anlage ist ausgewiesen. Die Interessenabwägung des Gemeinderates zugunsten einer baulichen Nutzung kann gebilligt werden. Der Gemeinderat hat jedoch dafür besorgt zv sein, dass auch bei der Erstellung öffentlicher Bauten und Anlagen mit dem Boden so haushälterisch wie mögIich umgegangen und eine fIächensparende Bauweise angewendet wird.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. I des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.I; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 82I.5) verfügt das Baudeparternent: 1. Der angeführte ErIass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.--. Rechtsmittelbelehrunq: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. I VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen

Der Vorsteher: sig. Dr. W. Geiger

Dr. W. Geiger Regierungsrat

Beilagen:

Genehmigter Er1ass (2) Einzahlungsschein -

Kopie: Rechtsabtei lung (2) Planungsamt Rechnungsführer

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