Überbauungsplan Neuseeland
Sondernutzungsplan · Rorschacherberg
Dokument
- Nummer
- 1995-1261
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Rorschacherberg
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 17.05.1994
- Genehmigt
- 07.03.1995
- Publiziert
- 07.06.1994
- In Kraft seit
- 07.03.1995
Karte
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Dateien
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Text
s u z AZT7
è Baudepartement des Kantons St.Gallen
7. März 1995
^
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03, Fax 071 21 39 60
Gemeinderat 9400 Rorschacherberg
Genehm igung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:
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- Überbauungsplan Neuseeland mit besonderen Vorschriften (abgekürzt besV)
Der Erlass enthält Sonderbauvorschriften für das Plangebiet, das zwischen der Staatsstrasse und dem Ufer des Bodensees liegt. Zum einen wird eine Überbauung des fraglichen Gebietes in der Regelbauweise durch die neuen Bestimmungen erst ermöglicht, zum anderen sollen diese die Rücksichtnahme auf die empfindliche Lage (Seeuferbereich, Gebiet mit geschütz tem Baumbestand) sichern. U.a. werden die zwei Erschliessungsbereiche in die Staatsstrasse zugelassen (Art. 3 Abs. 1 besV), ebenso sollen innerhalb des Strassenabstandes Lärm schutzmassnahmen zulässig sein (Art. 6 Abs. 2 besV). Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist. Dies bezieht sich grundsätz lich auch auf die im Bereich der Staatsstrasse vorgesehenen Veränderungen, obwohl deren konkrete Ausgestaltung im heutigen Zeitpunkt noch nicht feststeht. Die abschliessende Beur teilung ist diesbezüglich erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens möglich. Für den Bau der Zu- und Wegfahrten in die Staatsstrasse sowie für die Errichtung von Anlagen zwecks Lärmschutz innerhalb der Strassenbaulinie ist nach Art. 63 und 108 des Strassengesetzes (sGS 732.1) in Verbindung mit Art. 1 der Strassenverordnung (sGS 732.11) eine be sondere Bewilligung der Tiefbau- und Strassenverwaltung erforderlich.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
HP000236.DOC
Baudepartement Sekretariat
Baudepartement:
1. Der angeführte Erlass wird im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 900.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. 1 VHP innert vier zehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:
sig. Dr. W. Kägl Dr. W. Kägi Regierungsrat
Beilage: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie an: Kantonsforstamt, Davidstrasse 35, 9001 St.Gallen (2) Kantonale Tiefbau- und Strassenverwaltung Rechtsabteilung (2) Planungsamt Rechnungsführer (2)
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