Überbauungsplan Bleichi
Sondernutzungsplan · Rorschacherberg
Dokument
- Nummer
- 2003-1262
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Rorschacherberg
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 15.05.2001
- Genehmigt
- 13.08.2003
- Publiziert
- 19.06.2001
- In Kraft seit
- 13.08.2003
Karte
1 Planinhalt, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
Dateien
GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
% Baudepartement
S
des Kantons St.Gallen
V Jt /
13. August 2003
________________________________ Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinderat 9404 Rorschacherberg
Rorschacherberg: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: > >
Ganzen Text zeigen
UeP Bleichi Teiländerung UeP Bleichi
Gegen den Überbauungsplan Bleichi selber wie auch gegen die Teiländerung ist Rekurs erhoben worden. Am 9. Juli 2003 hat das Baudepartement entschieden und Art. 3 der besonderen Vorschriften durch die folgende Bestimmung ersetzt:
Art. 3 Attikageschoss Das Attikageschoss, dessen höchstzulässige horizontale Ausdehnung sich nach Art. 28 Abs. 1 dritter Satz BauR richtet, darf ost- oder westseitig bis in die Fassadenflucht reichen, wenn es auf der Gegenseite um das entsprechende Mass von der Fassadenflucht zurückgesetzt wird. Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse im übrigen recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2‘400.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
G-Rber Geneh Bleichi ThB 1230
Baudepartement Amt für Raumentwicklung
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
U. Strauss
Beilagen: Genehmigte Erlasse Planungsbericht; Änderung vom 14.8.02 Einzahlungsschein Kopie: Amt für Raumentwicklung Rechtsabteilung
G-Rber Geneh Bleichi ThB 1230
|jj
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.GaNen
V Y V
Telefon 071 229 30 03,F a x0 7 1 ^2 9 3960
B a u d e p a rte m e n t
'd e s K a n to n is iG a ll^
^^9 u st2 0 0 3
y( 2
9 % ^ % c h e rb e rg
Rorschacherberg: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 7 3 1 . 1 ; abgekürzt BauG) fol gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:
> >
UeP Bleichi Teiländerung UeP Bleichi
Gegen den Überbauungsplan Bleichi selber wie auch gegen die Teiländerung ist Rekurs erhoben worden. Am 9. Juli 2003 hat das Baudepartement entschieden und Art. 3 der besonderen Vorschriften durch die folgende Bestimmung ersetzt.
Das ^Attikageschoss, dessen höchstzulässige horizontale Ausdehnung sich nach Art. 28 Abs 1 dritter Satz BauR richtet, darf ost- oder westseitig bis in die Fassadenflucht reichen, wenn es auf der Gegenseite um das entsprechende Mass von der Fassadenflucht zurückgesetzt wird. Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse im übrigen recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 9 5 1 . 1 ; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermachtigungsverordnqng (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs fur die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2‘4 0 0 .-.
R e c h t s m it t e lb e le h r u n g : Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
G-Rber Geneh Bloichi ThB 1230