Baulinienplan Offenlegung Wildensteinbach

Sondernutzungsplan · Rorschacherberg

Dokument

Nummer
2008-1261
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Rorschacherberg
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
05.02.2008
Genehmigt
07.05.2008
Publiziert
04.03.2008
In Kraft seit
07.05.2008

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Text

JT'/ Baudepartement des Kantons St.Gallen

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9 001 St.Gallen

v jy

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Baudepartement ! Ftochtaabteüung

Gemeinderat 9404 Rorschacherberg

7. Mai 2008

- 8. Mai 2008

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Eingabe,

Beerb.

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____ _____ _______

Nr._________ _______ ______ ______ _

0/\Q_ Gemeinde Rorschacherberg: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Baulinienplan Offenlegung Wildensteinbach

Nördlich der Kreuzung Goldacherstrasse/Rosenbergstrasse verläuft der Rietbach als Eindolung, mehrheitlich im Trasse der Rosenbergstrasse, teilweise im angrenzenden Baugebiet. Eine Offenlegung dieses Gewässers ist gemäss den Abklärungen mit dem kantonalen Tiefbauamt nicht möglich. Um das Gewässer in der Überbauung Rosenberg dennoch erlebbar zu machen, soll der ebenfalls eingedolte Wildensteinbach umgeleitet und über dem Rietbach rund 60 m offen geführt werden. Der Baulinienplan regelt die Gewässerabstände im Bereich der geplanten Siedlung Rosenberg. Die Bewilligungen zum entsprechenden Gewässerprojekt werden mit dem Baulinienplan koordiniert eröffnet. Gewässerprojekt und Abstände sind mit den kantonalen Fachstellen vorbesprochen worden. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 700.-. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt (Wasserbau) Amt für Natur, Jagd und Fischerei

08-1823 / 113187_48948.doc

Fr. Fr. Fr.

400.-150.-150.--

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Gewässerprojekt Einzahlungsschein Kopie BD-RA. AREG-OP, TBA-RD (ohne Erlass)

08-1823 / 113187_48948.doc