Gestaltungsplan "Bleichi" Teilaufhebung
Sondernutzungsplan · Rorschacherberg
Dokument
- Nummer
- 2016-1260
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Rorschacherberg
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 01.12.2015
- Genehmigt
- 20.06.2016
- Publiziert
- 22.12.2015
- In Kraft seit
- 20.06.2016
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Text
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St Gallen___________________________________
A-Post Gemeinderat Rorschacherberg Goldacherstrasse 67 9404 Rorschacherberg
20. Juni 2016
Geschäft Nr. 16-2861 Gemeinde Rorschacherberg: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
2. Teilaufhebung Gestaltungsplan Bleiche / Steingrüebli (Aufhebung der Parzelle Nr. 1188 aus dem Gestaltungsplan)
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Der Gestaltungsplan Bleiche / Steingrüebli wurde am 30. April 1974 genehmigt. Mit einer Teilaufhebung, genehmigt am 31. Oktober 1995, wurden die zum damaligen Zeitpunkt noch unbebauten Grundstücke aus dem Geltungsbereich des Gestaltungsplans entlas sen. Das Wohnhaus auf der Parzelle Nr. 1186 liegt gemäss rechtskräftiger Zonenplanung in der dreigeschossigen Wohnzone W3. Im Gestaltungsplan wird jedoch die Anzahl der Vollgeschosse auf lediglich zwei beschränkt. Ausgelöst durch ein Ausbauvorhaben bean tragt die Grundeigentümerin die Aufhebung des Gestaltungsplans auf Ihrem Grundstück. Die zweite Teilaufhebung des Gestaltungsplans Bleiche / Steingrüebli wurde vom Ge meinderat am 1. Dezember 2015 erlassen. Der Erlass wurde vom 22. Dezember 2015 bis 21. Januar 2016 öffentlich aufgelegt. Es gingen zwei Einsprachen ein. Eine konnte durch Rückzug erledigt werden. Die zweite wurde vom Gemeinderat am 10. Mai 2016 abgewie sen. Es sind keine Rechtsmittel mehr hängig. A uf eine Vorprüfung wurde verzichtet. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
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Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Der Gestaltungsplan Bleiche / Steingrüebli wird im Bereich der Parzelle Nr. 1188 aufgehoben. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
- Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein
Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
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