Änderung Überbauungsplan "Vogelherd"

Sondernutzungsplan · Rorschacherberg

Dokument

Nummer
2018-1260
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Rorschacherberg
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
22.11.2016
Genehmigt
14.03.2018
Publiziert
06.12.2016
In Kraft seit
14.03.2018

Karte

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Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen

Baudepartement

Bâudepartement, Aml fiìr Râumentwicklung und Geoinformat¡on, Lämmlisbrunnenslrâsse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Goldacherstrasse 67 9404 Rorschacherberg

14. Mär22018

Geschäft Nr. 17-6672 Gemeinde Rorschacherberg: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art.31 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:

Ganzen Text zeigen

.

Änderung Überbauungsplan Vogelherd

Ausgangslage / Vorhaben Fürdas Gebiet,,Käseren" istder Überbauungsplan Vogelherd vom 26. Mai 1983 inkl. die Ergänzung dazu vom 21 . Dezember 1998 rechtskräftig. Das Wohngebiet Vogelherd/Käseren ist, mit Ausnahme des Bauernhauses auf der Parzelle Nr. 372, ausschliesslich mit Einfamilien- und Doppeleinfamilienhäusern überbaut. Die Gemeinde stellte fest, dass mit Lockerung der Regelbauvorschriften im Gebiet Vogelherd, trotz Beschränkung der Gebäudehöhen und -längen im Sondernutzungsplan, Bauten ermöglicht werden, welche nicht den heutigen Strukturen und folglich nicht den planerischen und gestalterischen Zielsetzungen in diesem Quartier entsprechen. Die gestalterischen Bestimmungen aus dem Jahre 1983 wurden daher geprüft und entsprechend ergänzt. Wesentliche Anderung ist dabei eine Beschränkung der Wohneinheiten sowie der Ausschluss von Attikageschossen. Geleichzeitig wird die Beschränkung der Gebäudelänge aufgehoben und ein zusätzliches Untergeschoss zugelassen. Die Anderung des Überbauungsplans Vogelherd wurde am 22. November 2016 erlassen und lag vom 6. Dezember2016 bis am 5. Januar2017 öffentlich auf. Die eingegangene Einsprache wurde vom Gemeinderat abgelehnt; den Rekurs dagegen schrieb das Baudepartement infolge Rückzug ab.

Erwägungen

Die nach RPG geforderte Siedlungsentwicklung gegen lnnen fordert nicht Dichte an sich, sondern die richtige Dichte am richtigen Ort. Je nach Gebiet und Lage sind die Strategieansätze unterschiedlich. Mit vorliegendem Erlass wird die ortsbauliche und gestalterische

17,6672 / 571968_123193

1t2

Ausrichtung des grösstenteils überbauten Quartiers bestimmt. Die Beschränkung auf eine moderate Entwicklung in Anlehnung an den Bestand ist nachvollziehbar. Die Genehmigungsprüfung ergibt, dass die Anderung des Überbauungsplans Vogelherd recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. Der Überbauungsplan Vogelherd mit besonderen Vorschriften vom 26. Mai 1983 und die Ergänzung dazu vom 21. Dezember 1998 werden mit dieser Genehmigung aufgehoben.

Verfügung ln Anwendung von Nt. 174 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, PBG), Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141 .41 , ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:

1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Der Überbauungsplan Vogelherd mit besonderen Vorschriften vom 26. Mai 1983 und die Ergänzung dazu vom21. Dezember 1998 werden aufgehoben.

3. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 850.-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 174PBG, Art. 31 Abs. 2 aBauG i.V.m. Ar1. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Re-

gierung erhoben werden.

Freundliche Grüsse De

r

aum

U. Strauss

Beilagen nehmigter Erlass

- Einzahlungsschein

Kopie - Rechtsabteilung (inkl. Erlass) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass) 17 -667

2 I 57 1 968-1 231 93

2t2

Plan

Wartensee

Gemeinde Rorschacherberg

315

Linkolnsberg

Linkolnsberg

1103 1102

Kaserenstrasse

M 1:1'000 m

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20

30

40

50

Änderung Überbauungsplan «Vogel herd» Vom Gemeinderat erlassen am

1290

Hofhalde 1080 102

%

2 2. NöV/1

1125 1508

JêrjSemeindskchrefber

Der Gemeindepräsident

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Wartensee ffe ntliche Auflage:

- 6. Dez. 2016 -

-5 . Jan. 2 0 1 |/

Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehm igt am

^ 4, M RZ.

Vogelherd 2018

M it Ermächtigung Der Leiter des Amtes fÜJ^toH¥reiTtW idtlTjng^ Käserenram

1119

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Vogelherd ,N

904 1547 1544

S trittm atter Partner AG | Vadianstrasse 3 7 19001 St. Gallen T 071 222 43 43| F 071 222 26 09

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1850 459\035\300\04\UP_Vogelherd_160930.dwg, Mer-BI-Rz/ckr/om

Hofstrasse

Festlegungen BVo

» C

"■

Geltungsbereich

Art. 1 |F

Baubereiche A, B, C, F

Art. 3 R ichtungspunkt Erschliessung

Art. 4 Baulinie fü r Hauptbauten

Baulinie fü r Garagen

Hinweise

Gewässer Gewässer, eingedolt Gemeindestrasse / -weg, klassiert Baute, bestehend

Leeweid Vogelherd

besondere Vorschriften

Besondere Vorschriften

l.

UP Vogelherd

21.o9.2016

Allgemeines

Art. 1 Celtungsbereich

Art. 2 Cestaltung /

Ceböudelönge

Soweit nachstehend nichts Anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des rechtsgü ltigen Ba u reglements der Polit. Cemeinde Rorschacherberg.

1 Bauten und Anlagen müssen sich hinsichtlich Massstab, Cliederung, Stellung Farbgebung, Bepflanzung und Terraingestaltung gut in die landschaftlich empfindliche Umgebung einfügen.

2 Es sind keine Attikageschosse zugelassen. Talseitig darf ein Untergeschoss in Erscheinung treten.

Art. 3 Baubereiche A, B, C, F

1 Baubereiche A und B: Es sind nur Flachdachbauten zugelassen. Freistehende Einzelgaragen sind nicht gestattet. Die zulässige Cebäudehöhe beträgt im Baubereich A maximal 5.50 m und im Baubereich B maximal 7.00 m. 2 Baubereich C: Das bestehende Bauernhaus ist zu erhalten. Sein Gebäudevolumen darf im Rahmen des Zonenzwecks und der zulässigen Ausnützung gemäss Zonenordnung umgenutzt und ausgebaut werden. Dabei sind der Charakter und die Cesamtform des Cebäudes zu erhalten. Ceringfügige Abweichungen vom bestehenden Ce-

bäudegrundriss sind zulässig, wenn sie architektonisch gut gestaltet sind und sich in die Cesamtform einfügen. Dacheinschnitte sind nicht zulässig. Zusätzliche Neubauten sind nicht zulässig. Die Caragierung hat innerhalb des bestehenden Cebäudevolumens zu erfolgen.

3 Baubereich F: Der Bereich ist mit Ausnahmen von Nebenbauten sowie Anlagen für

die Carten- und Spielplatznutzung von Bauten und Anlagen freizuhalten.

Art. 3b ¡' N utzu ngsbesch rri nkung

Es sind nur Hauptbauten mit maximal zweí Wohn- bzw. nicht störenden Cewerbeein-

heiten zugelassen. Dabei sind Cewerbeflächen auf maximal 150 m' pro Einheit beschränkt.

Art. 4 Erschliessung

Zwischen den Richtungspunkten ist eine Erschliessungsstrasse zu erstellen. Mit der ersten Bauetappe des noch unbebauten Cebietes ist nachzuweisen, wie die Erschliessung des Cebietes technisch möglich und rechtlich zu sichern ist. Linienführung und Dimensionierung der Erschliessung sind so zu wählen, dass das verbleibende Bauland angemessen bebaut werden kann.

Art.

5

lnkrafttreten

Mit Cenehmigung durch das Baudepartement des Kantons 5t. Callen treten die Plan-

karte im Massstab 1:1'000 sowie die Änderungen der besonderen Vorschriften in Kraft. Cleichzeitig werden die Plankarten im Massstab 1-:1'000 des Überbauungsplans und deren Ergänzung mit Cenehmigung durch das Baudepartement des Kantons St.

Callen vom26. Mai 1983 und2L. Dezember 1998 ausser Kraftgesetzt.

2 2. Nov. 2016 Gerneinderat

Der Gomeinfprägdent:

Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigi Mit Ermåchtigung: Der Leiter des Amtes

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