Überbauungsplan Schlossberg Zuckenriet, 2. Etappe

Sondernutzungsplan · Niederhelfenschwil

Dokument

Nummer
1981-8661
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Niederhelfenschwil
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Genehmigt
10.12.1981
In Kraft seit
10.12.1981

Karte

3 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Dateien

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

BAUDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN TELEFON (071) 213111

LÄMMLISBRUNNENSTRASSE 54

9001 S T . gallen,

10.

Dezember

1981

Gemeinderat 95 27 Niederhelfenschwil

Genehmigung von Gemeindeerlassen

Ganzen Text zeigen

Sehr geehrter Herr Gemeindammann sehr geehrte Herren

Sie haben uns in Nachachtung von Art. (sGS 7 31.1; abgekürzt BauG)

31 des Ba ugesetzes

die folgenden Pla nungserlasse

zur Genehmigung eingereicht: - Zonenplanerweiterung Zuckenriet - Ueberbauungsplan "Schlossberg" mit besonderen Vorschriften

Zuckenriet,

2. Etappe,

Die Prüfung hat ergeben, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind. Sie können genehmigt werden. Gestützt auf Art.

31 BauG und Art.

die Verwaltungsrechtspflege m i t Nr.

94 des Gesetzes über

(sGS 951.1)

in Ver bi ndu ng

26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und G e ­

meindeverwaltung

(sGS 821.5)

verfügt das Baudepartement:

1. Die angeführten Planungserlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr.

250.--.

Mit freundlichen Grüssen Ba ud epartement des Kantons St. Der Vorsteher: Beilagen : - Planungserlasse - Einzahlungsschein Kopie : - Planungsamt und RF/BD

slg. Dr. W. Geiger Dr. W. Geiger, Re gierungsrat

Gallen

Plan

Kanton St.Gallen

Gemeinde

Niederhelfenschwil

überbauungsplan Schlossberg

Zuckenriet, 2. Etappe

1 : 2000

VOM

G EM EIN DER AT

Ganzen Text zeigen

O E FF E N TLIC H E NAM ENS

DER

DES

BESCHLOSSEN

P LA N A U F L A G E

AM

13. Auj. 1981

VOM = 2 4.Sept. 1981

BIS :

2 3. Okt. 1981

G E M E IN D ER ATE S .

G EM EINDEAM M ANN ;

J/îAjyfôCUkJ) GENEHMIGUNG

:

DES BAU D EPAR TEM EN TES

Vom Baudepartement d e s Kantons St.Gal len genehmigt am

1 0, DEZ. 1981 Der Versteh«

DER

G EMEINDERATSSCHREIBER

besondere Vorschriften

POLITISCHE GEMEINDE NIEDERHELFENSCHWIL

BESONDERE VORSCHRIFTEN FUER DEN UEBERBAUUNGSPLAN S C H L O S S B E R G

Auflage Ueberbauungsplan mit besonderen Vorschriften vom 10.4.1973 bis 10.5.1973. Auflage Zonenplan vom 19.11.1973 bis 18.12.1973. Genehmigung Baudepartement 31.3.1976. Erweiterung Bauzone, 2. Bauetappe

Art. 1 Bauten und Anlagen müssen sich gut ins Strassen- und Dorfbild

einordnen. Nicht ortsübliche Materialien und Farbgebungen sind untersagt.

Art. 2 Im ganzen Ueberbauungsgebiet sind nur freistehende Einfamilien­

häuser zugelassen. Es gilt offene Bauweise mit folgenden Vor­ schriften : - Zahl der Vollgeschosse - Kleiner Grenzabstand - Grosser Grenzabstand - Gebäudehöhe - Firsthöhe - Ausnützungsziffer

max. min. min. max. max. max.

2 4.00 m 8.00 m 6.00 m 8.50 m 0.3

Der Dach- oder Untergeschossausbau ist nur bei einem Vollgeschoss gestattet.

Art. 3

Es sind nur Schrägdächer (insbesondere Satteldächer) zugelassen. Walm- und Pultdächer werden nur bewilligt, wenn eine allseits befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Die Firstrichtung hat in der Regel parallel zum Hang zu ver­ laufen.

-

2 -

Art. 4 Der Gemeinderat kann im Interesse einer guten Quartiergestaltung,

sowie zur Erhaltung von Aussicht und Durchsicht die definitive Situierung einer Baute bestimmen.

Art. 5 Eine harmonische Anpassung an das bestehende Terrain muss gewähr­

leistet sein. Das Terrain darf in der Höhe im Mittel max. 2.50 m verändert werden.

Art. 6 Der Gemeinderat ist befugt, auf Kosten des Gesuchstellers neu­

trale Fachleute für die Beurteilung beizuziehen.

Art. 7 Pro Haus sind mindestens 2 Autoabstellplätze auf privatem Grund

vorzusehen.

1 3. Aug. 1981

NAMENS DES GEMEINDERATES r JEemeindAmmann:

tuvhCU)

Der Gemeinderatsschreiber

Vom Baudepartement des Kantons St.Gaüen genehmigt am 1 0. DEZ. 1931