Überbauungsplan Schlossberg Zuckenriet, 2. Etappe
Sondernutzungsplan · Niederhelfenschwil
Dokument
- Nummer
- 1981-8661
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Niederhelfenschwil
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt
- 10.12.1981
- In Kraft seit
- 10.12.1981
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Text
Genehmigungsverfügung
BAUDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN TELEFON (071) 213111
LÄMMLISBRUNNENSTRASSE 54
9001 S T . gallen,
10.
Dezember
1981
Gemeinderat 95 27 Niederhelfenschwil
Genehmigung von Gemeindeerlassen
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Sehr geehrter Herr Gemeindammann sehr geehrte Herren
Sie haben uns in Nachachtung von Art. (sGS 7 31.1; abgekürzt BauG)
31 des Ba ugesetzes
die folgenden Pla nungserlasse
zur Genehmigung eingereicht: - Zonenplanerweiterung Zuckenriet - Ueberbauungsplan "Schlossberg" mit besonderen Vorschriften
Zuckenriet,
2. Etappe,
Die Prüfung hat ergeben, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind. Sie können genehmigt werden. Gestützt auf Art.
31 BauG und Art.
die Verwaltungsrechtspflege m i t Nr.
94 des Gesetzes über
(sGS 951.1)
in Ver bi ndu ng
26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und G e
meindeverwaltung
(sGS 821.5)
verfügt das Baudepartement:
1. Die angeführten Planungserlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr.
250.--.
Mit freundlichen Grüssen Ba ud epartement des Kantons St. Der Vorsteher: Beilagen : - Planungserlasse - Einzahlungsschein Kopie : - Planungsamt und RF/BD
slg. Dr. W. Geiger Dr. W. Geiger, Re gierungsrat
Gallen
Plan
Kanton St.Gallen
Gemeinde
Niederhelfenschwil
überbauungsplan Schlossberg
Zuckenriet, 2. Etappe
1 : 2000
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Ganzen Text zeigen
O E FF E N TLIC H E NAM ENS
DER
DES
BESCHLOSSEN
P LA N A U F L A G E
AM
13. Auj. 1981
VOM = 2 4.Sept. 1981
BIS :
2 3. Okt. 1981
G E M E IN D ER ATE S .
G EM EINDEAM M ANN ;
J/îAjyfôCUkJ) GENEHMIGUNG
:
DES BAU D EPAR TEM EN TES
Vom Baudepartement d e s Kantons St.Gal len genehmigt am
1 0, DEZ. 1981 Der Versteh«
DER
G EMEINDERATSSCHREIBER
besondere Vorschriften
POLITISCHE GEMEINDE NIEDERHELFENSCHWIL
BESONDERE VORSCHRIFTEN FUER DEN UEBERBAUUNGSPLAN S C H L O S S B E R G
Auflage Ueberbauungsplan mit besonderen Vorschriften vom 10.4.1973 bis 10.5.1973. Auflage Zonenplan vom 19.11.1973 bis 18.12.1973. Genehmigung Baudepartement 31.3.1976. Erweiterung Bauzone, 2. Bauetappe
Art. 1 Bauten und Anlagen müssen sich gut ins Strassen- und Dorfbild
einordnen. Nicht ortsübliche Materialien und Farbgebungen sind untersagt.
Art. 2 Im ganzen Ueberbauungsgebiet sind nur freistehende Einfamilien
häuser zugelassen. Es gilt offene Bauweise mit folgenden Vor schriften : - Zahl der Vollgeschosse - Kleiner Grenzabstand - Grosser Grenzabstand - Gebäudehöhe - Firsthöhe - Ausnützungsziffer
max. min. min. max. max. max.
2 4.00 m 8.00 m 6.00 m 8.50 m 0.3
Der Dach- oder Untergeschossausbau ist nur bei einem Vollgeschoss gestattet.
Art. 3
Es sind nur Schrägdächer (insbesondere Satteldächer) zugelassen. Walm- und Pultdächer werden nur bewilligt, wenn eine allseits befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Die Firstrichtung hat in der Regel parallel zum Hang zu ver laufen.
-
2 -
Art. 4 Der Gemeinderat kann im Interesse einer guten Quartiergestaltung,
sowie zur Erhaltung von Aussicht und Durchsicht die definitive Situierung einer Baute bestimmen.
Art. 5 Eine harmonische Anpassung an das bestehende Terrain muss gewähr
leistet sein. Das Terrain darf in der Höhe im Mittel max. 2.50 m verändert werden.
Art. 6 Der Gemeinderat ist befugt, auf Kosten des Gesuchstellers neu
trale Fachleute für die Beurteilung beizuziehen.
Art. 7 Pro Haus sind mindestens 2 Autoabstellplätze auf privatem Grund
vorzusehen.
1 3. Aug. 1981
NAMENS DES GEMEINDERATES r JEemeindAmmann:
tuvhCU)
Der Gemeinderatsschreiber
Vom Baudepartement des Kantons St.Gaüen genehmigt am 1 0. DEZ. 1931