Überbauungsplan Neudorf
Sondernutzungsplan · Niederhelfenschwil
Dokument
- Nummer
- 2014-8660
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Niederhelfenschwil
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt
- 24.10.2014
- In Kraft seit
- 24.10.2014
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Text
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Oberdorf 10
24. Oktober 2014
9527 Niederhelfenschwil
Geschäft Nr. 14-5485 Gemeinde Niederhelfenschwil: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
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Überbauungsplan Neudorf
Der Geltungsbereich befindet sich im Norden der Gemeinde Niederhelfenschwil und um fasst die gesamte noch unüberbaute Fläche von rund 3000 m2. Auf den Parzellen Nrn. 522 und 523, welche der zweigeschossigen Wohn-Gewerbezone (WG2) zugewiesen sind, ist eine W ohnüberbauung mit zwei Mehr- und zwei Einfamilienhäusern geplant. Ins gesamt sollen 12 Wohneinheiten realisiert werden, in verdichteter Bauweise, welche sich gut in die bestehende Siedlung einfügen. Der Erlass wurde vorgeprüft. Zu den vorliegenden Unterlagen hat das kantonale Strasseninspektorat noch folgende Bemerkungen: Der Abstand des Gebäudes zur Eigentumsgrenze nach dem Bau des Gehweges und dem Bodenerwerb durch den Kanton St.Gallen hat mindestens 3,5 m zu betragen. Die Sichtweiten auf die Fahrbahnen betragen beidseitig je 70 m und auf den Gehweg beidseitig je 25 m und sind von allen Hindernissen freizuhalten, die ein Motorfahrzeug, ein leichtes Motorrad oder fahrzeugähnliche Geräte (FÄG) verdecken können. Die Sichtweiten müssen der Norm SN 640 273a entsprechen. Der Sichtpunkt auf die Fahr bahnen liegt 3,0 m ab dem Strassenrand, der Sichtpunkt auf den Gehweg liegt 3,0 m ab Hinterkant Gehweg. Bepflanzungen innerhalb der Sichtzonen dürfen dauerhaft maximal 60 cm hoch sein. Der eingezeichnete Gehweg muss in Zusammenarbeit mit dem Tiefbauamt des Kantons St.Gallen erstellt werden. Die diesbezügliche Kontaktaufnahme mit dem Tiefbauamt hat frühzeitig vor dem Baugesuchsverfahren zu erfolgen. Die Ausführungsgrundlagen sind die Normalien des Tiefbauamtes. Kontaktperson: Norbert Senn, SKI Gossau, Tel. 058 229 05 80.
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Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1 ; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1420.--. Aufteilung der Gebühren: Am t für Raumentwicklung und Geoinformation Am t für Umwelt und Energie
Fr. Fr.
T220.~ 200.—
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss Beilagen Geneh migter JEdass . Einzahlungsschein Unterlagen retour (2x) Kopie Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Amt für Umwelt und Energie- Recht und UVP Tiefbauamt Rechtsdienst
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