Zonenplan - Genehmigung
Zonenplan · Niederhelfenschwil
Dokument
- Nummer
- 1993-8610
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Niederhelfenschwil
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt
- 23.06.1993
- In Kraft seit
- 23.06.1993
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Text
Baudepartement
des Kantons St.Gallen
St. Ga1len, 23. Juni 1993
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 2130 03, Telefax 071 2139 60
'Gemeinderat 9527 Niederhelf enschwi I
Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Gemeindammann -Sehr geehrte Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des BaugesetzeS (sGS 73L.L¡ abgekürzt BauG) Baureglement (im folgenden abgekürzt BauR) und Zonenplan zur Genehmigung eingereicht. Eíner vorbehaltlosen Genehmigung steht zum einen èin noch hängiges Rekursverfahren entgegen, zum-andern wurden im Genehmigungsverfahren Einwände erhoben. Letztere wurden soweit mög1ich bereinigt. Díe verbleibenden offenen Fragen beziehen sich a.uf einzelne, wenige Gebiete. Zu deren Erledigung sind grösstenteils nochmalige Verfahren nötig, die einige Zeit in Anspruch nehmen dürften. .Mit B1ick auf.die zur Zeit zul Behandlung anstehenden Baugesuche ist es unter diesen Umständen angezeigt, die unbestrittenen TeiIe der Ortsplanungsrevision vorweg zu genehmigen
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A. Baureglement
Das Baureglement wurde an der Sitzung vom 13. April 1993 redaktionell bereinigt. Näher zu prüfen bleib.t einzig noch Art. 24 BauR, der die Zahl der zu erstellenden ebsté1Ip1ätze-für Motorfahrzeuge festlegt. .Nach dieser Bestimmung sollen unter anderem pro Wohnung zwei Abstellplätze errichtet werden müssen.
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Im Genehmigungsverfahren erhob das Planungsamt - wie schon in der Vorprüfung - den Einwand, die Zaht der Pflichtparkplätze sei zu hoch angesetzt. Die vorgesehene Regelung widerspreche zudem dem Massnahmenplan Luftreinhaltung, der in Bearbeitung sei.
Anlässlich der Besprechung vom 13. April 1993 räumten Sie ein, dass díe vorgeschriebene ZdnL der Mindestparkplätze auch aus lhrer Sicht zu überprüf.en wäre. Eine aIlfä11ige Aenderung erfordere indes eln nochmaliges Auflage- und Referendumsverfahren. Die Ueberprüfung erfolge deshalb zweckmässigerweise erst, wenn der jenannte Massnahmenplan vorliege und eine im Vergleich mit umIiegenden Gemeinden abgestimmte Regelung erlassen werden könne. Art. 24 BauR kann unter diesen Umständen genehmigt werden. Sie werden indes angehalten, die genannte Bestimmung nach Vorliegen der Massnahmenpläne nochmals zu überprüfen. B. Zonenplan Die Prüfung ergibt, dass der Zonenplan grundsätzlich recht- und zweckmässig ist. Es ist allerdings festzuhalten, dass die baulichen Reserven sehr grosszügig bemessen sind. Mit Blick auf den Umstand, dass die Gemeinde aus verschiedenen Dörfern besteht, kann die vorgesehene Grösse nach Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz BauG noch aIs zulässig erachtet werden. Neueinzonungen dürften indes auf absehbare Zeít, nicht mögIich sein. Einer vorbehaltlosen Genehmigung stehen indes noch folgende hängige Verfahren bzw. Einwände entgegen: I. Beim westlichen Dorfausgang von Zuckenriet sind noch zwei Rekursverf ahren hängig. Stre:i-tig ist, ob die Parzellen Nrn. 345 (ganz) und 346 (teilweise, eine Bautiefe entlang der St.aatsstrasse) dem übrigen Gemeindegebiet oder der Wohn-Gewerbe-Zone für zweigeschossige Bauten zugeschieden werden so11en. Auf dem Grundstück Nr. 345 befindet sich der Schweinemaststall der Käsereigenossenschaft Zuckenriet.
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Die Rekursverfahren sind mit Zustimmung der Beteiligten derzeit sistiert. Die Käsereigenossenschaft sucht für ihren Betrieb einen neuen Standort, der im Unterschied zum heutigen Standort gegenüber bewohnten Gebieten einen grösseren Abstand einhalten würde. Die Abklärunqen sind noch im Gang. Die Zonenordnung der genannten FIäche ist deshalb von der abschliessenden Beurteilung zurückzustellen und von der Genehmigung auszunehmen.
2. Nach dem neuen Zonenplan sol,Ien im Gebiet Wiesental (Lenggenwil) neu vier Grundstücke ganz oder teilweise der Wohn-GewerbeZone f.ür zweigeschossige Bauten zugeschieden werden. Die neue Bauzone ist umgeben von Grundstücken, die der Landwirtschaftszone zugeschieden werden so1Ien. Hinzu kommt, dass die p_lg_rl_tllg_gllerlg überschritten sind (v91. Art. 29 der Lärmschutzverordnung, sR 814.41) .
Unter diesen Umständen erscheint es fraglich, ob die neue Bauzone genehmigt werden kann. Es sind indes weitere Abklärungen vorzunehmen, weshalb die abschliessende Beurteilung zurückzustellen und die Neueinzonung von der Genehmigung auszunehmen ist.
3. Der neue Zonenplan sieht im weiteren vor, die Parzelle Nr. 633 (rund 8'700 m2) neu der Gewerbe-Industrie:Zone zuzuscheiden. Auf dem fraglichen Grundstück befindet sich ein Metallbaubetrieb, der die nach Art. 77ter BauG zulässige Erweiterung im Jahr 1985 ausgeschöpft hat. Die neue Zone ist von Landwirtschaftszone umgeben; sie Iiegt zwischen Niederhelfenschwil und Lenggenwil. sich die Frage, ob es sich hierbei nicht um eine bundesrechtswidrige Kleinbauzone handelt. Sie haben im Genehmigungsverfahren indessen auf die Besonderheiten des Einzetfalles hingewiesen. Es handle sich um den Rest einer ursprünglich viel grösseren Industriezone. Zudem gehe es nicht um die Ansiedlung weiterer Betriebe, sond'ern einzig um die Sicherung der ErweiterungsmögIichkeit für den bestehenden Betrieb. Es sei deshalb denkbar, dass ztrî Sicherstellung dieses Zwecks im Gespräch mit dem Grundeigentümer Lösungsvorschläge (2.8. Ueberbauungsplan) gefunden werden könnten.
Es stellt
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Unter.diesen Umständen ist es angezeigt, die abschliessende Beurteilung der Gewerbe-Industrie-Zone zurückzustellen und diese Neueinzonung von der Genehmigung auszuklammern.
4. Nach Art. 10 Abs. 2 des Waldgesetzes (SR 92I.O; abgekürzt WaG) ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen eine WaIdfeststellung in jenem Bereich anzuordnen, wo Bauzonen an den WaId grenzen oder in Zukunft grenzen soIlen. Die Bauzonen grenzen an einigen Orten an Waldareal. Zudem ist innerhalb der Bauzonen zu prüfen, ob aIlenfaIIs vorhandene Bestockungen als Waldareal gelten oder nicht. Das WaldfestÈtetlungsverfahren ist noch nicht erfotgt. Die entsprechenden Schritte sind durch das Kantonsforstamt, in Zusammenarbeit mit der politischen Gemeinde, möglichst rasêh einzuleiten. Von der Genehmigung einstweilen auszuklammern sind deshalb die Zonierungen entlang den mit Wald bezeichneten FIächen, im Umfang von 25 m ab Stockgrenze (Art. 58 Abs. I BauG). In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. I des Gesetzes über die verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt vRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindever!.¡a ltung ( sGS 821 . 5 ) r¡crfiirrl- das B rrÁone r{-omon{- .
t Die angeführten Erlasse werden im Sinn der Erwägungen von den nachfolgenden Ausnahmen abgesehen genehmigt.
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Von der abschliessenden Beurteilung zurückgestellt und somit von der Genehmigung ausgenommen werden die in der Erw. B, zitf. r bis 4 erwähnten Gebiete.
3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2'500.--. Rechtsmittelbelehruno: Gegen zíff. I und 3 dieser Verfügung kann nach Art. 43 Abs. I VRP innert vierzehn lagen seit Eröffnung
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Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Gegen die verfahrensIeitende Anordnung nach Zif.f,. 2 besteht kein ordentliches -Rechts-
mittel.
Mit freundlichen Grüssen Der-Vorsteher: sig. Dr. W. l(lt{¡i
Dr. W. Kägi
Regierungsrat BeilEgc_:_
- Genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein
Kopie:
Moosbruggstrasse 1I, 9001 St. Ga1len - Kantonsforstamt, (2, Rechtsabteilung - Planungsamt - Rechnungsführer (2,
Rechtsgrundlagen
sGS 672.11 · Kanton
sGS 731.1 · PBG · Kanton
sGS 731.11 · PBV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund