Teilzonenplan Hegiberg - Genehmigung
Zonenplan · Niederhelfenschwil
Dokument
- Nummer
- 2014-8610
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Niederhelfenschwil
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt
- 29.01.2014
- In Kraft seit
- 29.01.2014
Karte
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Text
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Oberdorf 10 9527 Niederhelfenschwil
2 9 .Januar 2014
Gemeinde Niederhelfenschwil: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:
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Teilzonenplan Hegiberg
Mit dem Teilzonenplan Hegiberg werden die Restflächen (Landwirtschaftszone) der Par zellen Nrn. 1578, 1579 und 679 angepasst. Am 3. September 2013 erliess das Kantons forstamt die entsprechenden W aldgrenzen für dieses Gebiet, welches der Grünzone "Freihaltung F" (GF) und der W ohnzone für Ein- bis Zweifamilienhäuser (WE) zugewiesen wird. Der baugesetzliche Mindestabstand zur Waldgrenze ist eingehalten. Auf eine Vorprüfung wurde verzichtet. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 3 50 .-.
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler
13-7277 Z 365866_92247
Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabte ilunq Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
13-7277 / 365866_92247 docx
Rechtsgrundlagen
sGS 672.11 · Kanton
sGS 731.1 · PBG · Kanton
sGS 731.11 · PBV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund