Teilzonenplan Hegiberg - Genehmigung

Zonenplan · Niederhelfenschwil

Dokument

Nummer
2014-8610
Art
Zonenplan
Gemeinde
Niederhelfenschwil
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Genehmigt
29.01.2014
In Kraft seit
29.01.2014

Karte

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Text

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Oberdorf 10 9527 Niederhelfenschwil

2 9 .Januar 2014

Gemeinde Niederhelfenschwil: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:

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Teilzonenplan Hegiberg

Mit dem Teilzonenplan Hegiberg werden die Restflächen (Landwirtschaftszone) der Par­ zellen Nrn. 1578, 1579 und 679 angepasst. Am 3. September 2013 erliess das Kantons­ forstamt die entsprechenden W aldgrenzen für dieses Gebiet, welches der Grünzone "Freihaltung F" (GF) und der W ohnzone für Ein- bis Zweifamilienhäuser (WE) zugewiesen wird. Der baugesetzliche Mindestabstand zur Waldgrenze ist eingehalten. Auf eine Vorprüfung wurde verzichtet. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 3 50 .-.

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler

13-7277 Z 365866_92247

Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabte ilunq Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

13-7277 / 365866_92247 docx

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