Überbauungsplan Himmelrich, Niederwil

Sondernutzungsplan · Oberbüren

Dokument

Nummer
1971-8460
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Oberbüren
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Genehmigt
05.05.1971
In Kraft seit
05.05.1971

Karte

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GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

den 5. Mal 1971.

An den Gemeinderat Oberbüren 9245 Ob erb Liren

Sehr geehrte Herren, In der Beilage erhalten Sie die vom Baudepartement mit heutigem Datum genehmigten Teilzonen- u. U eb orbanimus plane Brand schaft Uiederwll sowie Teilzonen- u. lieberb aum^snlane Hliamelrloh LUederwll in je einer Ausfertigung. Je zwei Exemplare davon bleiben zur Dokumentation bei uns bezw. beim kantonalen Planungsanit. Mit vorzüglicher Hochachtung Baudepartement des Kantons St.Gallen Für die Kanzlei : '

Beilagen erwähnt -

*

Plan mit besonderen Vorschriften

0

Besondere Vorschriften

0

«HMHIMIH (HilïiaaililiN ÜBERBAUUNGSPLAN HIMMELRICH, NIEDERWIL

Art. 1 Der Ueberbauungsplan gilt zusammen mit dem Teilzonenplan als

rechtliche Grundlage für die Ueberbauung "Himmelrich", Niederwil.

Art.

Der Ueberbauungsplan bezweckt eine ortsbauliche und erschliessungstechnisch optimale Quartierüberbauung im Gebiet "Himmel­ rich" in Niedcrwil.

mit Baulinienplan

DJ.e folgenden Erfordernisse müssen vor allem erfüllt sein:

M. 1:1000

- Gute Beziehungen zur örtlichen und landschaftlichen Umgeb u n g , (Böschungen, bedingt durch Auffüllungen oder A ush ub, müssen mindestens 0.50 m vor der Grenze abgeschlossen sein).

B ra n d s c h a ft

- Sorgfältig durchdachte Grundrisse, insbesondere in Bezug auf Wohnhygiene. Keine Wohnung darf mit der Mehrzahl der Wohn- und Schlafräume auf die nördliche Himmelshälfte orientiert sein.

f

- Zweckmässige Zusammenfassung der ober- und unterirdischen Autoabstellplätze für Besucher und Lieferanten.

VOM GEMEINDERAT

BESCHLOSSEN

ÖFFENTLICHE AUFLAGE IM

NAMEN

DES

AM .. M. Januar i m

.

- Trennung von Fuss ganger— und Fährverkehr.

A

Von der äussersten Flucht der Baumstämme gegen das freie Feld haben Bauten durchgehend einen Walda bstand von z 5 m einzuhalten Gegenüber südost bis südwest orientierten Waldrändern kann der Gemeinderat eine Reduktion bis auf 15 m bewilligen.

Art. 4 Gemäss Art. 92ter des kant. Strassengesetzes sind auf privatem

Grund Abstell- und Einstellplätze, resp. Garagen zu erstellen.

VOM 8-, FBbrüar . . BIS 9: März 1971

GEMEINDERATES

DER GEMEINDEAMMANN:

DER GEMEINDERATSSCHREIBER

Dabei gelten folgende Bestimmungen:

GENEHMIGT: DAS

Art. 3

Art.

BAUDEPARTEMENT

DES

KANTONS

Vom Baudepartement

ST.

GALLEN

genehmigt am

5. Mayf971 Der Regldrungspt;

9 0 0 0 St. Gallen

Bleichestrasse 9

Telefon 0 7 1 /2 3 28 75

PI. Nr.

906 / 3

Gez.

RÜ

- Ein

Abstellplatz pro 40 m2 gewerblich genutzte

Geschossfläche

Im Einzugsgebiet des Ueberbauungsplanes ist die Erstellung von nach aussen in Erscheinung tretenden Einzelantennenanlagen für Radio und Fernsehen nur erlaubt, wenn Innenantennen keinen guten Empfang gewährleisten.

Dat.

16.9.1970

Vis.

84/40

29.12.70 RÜ Rev.

V

Art. 7

Gr.

-

LEGENDE:

H im m&Lrtc

S T R AS SE N FLÄC H E

GEHWEGE

BA U LIN IE

PERIMETER

WALD

jedoch mind.

Um ein aesthetisch befriedigendes Quartierbild zü E r r e i c h e n , ist der Gemeinderat berechtigt, für Gebäudegruppen Vorschriften über die Dachform und die. Farbe der Eindockung zu erlassen.

_

\ Landw irtschaftliches Bauamt S.B.V.

Abstellplatz pro 80 m2 Wohngeschossfläche, Abstellplatz pro Wohnung.

Bei Gesamtüberbauungen muss eine Gemeinschaftsantenne erstellt werden.

des Kantons St. Gallen

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- Ein ein

Werner Fessier Ing.- und Vermessungsbüro Heinestrasse 17

9008 St Gallen Tel. 071 2 5 4 6 4 6 /4 7

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Alle Bauten, sowie die Umgebungsbepflanzung müssen so ange­ ordnet werden, dass für die Nachbargebäude böglighst viel Aussicht und Durchsicht (insbesondere ins Alpsteinmassiv) erhalten bleibt. . : /