Überbauungsplan Gebertschwil

Sondernutzungsplan · Oberbüren

Dokument

Nummer
2010-8461
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Oberbüren
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Genehmigt
31.05.2010
In Kraft seit
31.05.2010

Karte

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Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement.

Lämmlisbiunnenstrasse 54, 9001 St.G allen

des Kantons St.Gallen

T e le fo n a i 1 229 30 03, F a x 071 229 3 9 6 0

31. Mai 2010

Gemeindsrat Oberbüren Unterdor! 9 9245 Oberbüren

Gemeinde Oberbüren: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren

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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (s3S 731.1; abgekürzt BauG) fol­ gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Gebertschwil

•

Überbauungsplan Gebertschwil

Nach Art 33 RPV können zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzo-

plan regelt die Raumsicherung für eine Bachoffenlegung und legt den Rahmen fur Hochwas­ serschutzmassnahmen fest.

fung ergibt Folgendes:

und im Bericht auf Seite 9 und 10 auszugsweise abgebildete Vorprojekt hinsichtlich der Ufer gestaltung noch nicht den wasserbaulichen und ökologischen Anforderungen fur die Gewassergestaltung genügt. Das definitive Projekt muss im gegebenen Zeitpunkt noch überarbeitet werden. Mit dem Bericht "Nachweis Hochwassersicherheit Gebertschwil" des Ingenieurbüros Küster + Hager vom 31. Juli 2009 werden Massnahmen aufgezeigt, wie der Hochwassergefahrdung begegnet werden kann. Gemäss Art. 2 der besV ist der Bericht Bestandteil des V e rb a u u n g plans. Der Nachweis ist plausibel, oft können aber zweckmass ge Objektschutzmassnahmen erst anhand konkreter Bauvorhaben bestimmt werden. Auf Anregung der Fachstellen Naturge

10-2631 / 19 6 0 6 5 _ 6 3 8 2 0

fahren und Wasserbau des Tiefbauamtes wird deshalb Art. 7 der besonderen Vorschriften im Überbauungsplan wie nachstehend formuliert. Sie haben der Änderung am 20. Mai 2010 zuge­ stimmt. Art. 7 H ochw asserschutz "Solange die G efährdung nicht durch die geplante O ffenlegung des G ebhardschw ilerbachs ' beseitigt ist, dürfen bestehende Bauten unterhalten werden. W eitergehende und im R ah­ men d e r Z onenordnung zulässige bauliche Veränderunger' (Um- und Ausbauten, E rw eite­ rungen, E rsatz- und Neubauten) sind n u r zulässig, wenn d e notwendigen O bjektschutz­ m assnahm en im Baubew illigungsverfahren sichergestellt sind. Die O bjektschutzm assnah­ m en sind vorab m it d er GVA abzusprechen.

Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse im Sinne der Erwägungen recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ezrmachtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für d e Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1600.-.

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In­ formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Ge oinformation, Abt. Geomformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach 4rt. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie BD-RA. TBA-RD, AREG

10-2631 I 1 96 0 6 5 _ 6 3 8 2 0

Plan

LEGENDE

Gemeinde Oberbüren Kanton St.Gallen

V it/

Festlegungen Umgrenzung Plangebiet Baugebiet 14. Januar 2010

Grünbereich (Grünzone gemäss Zonenplan)

Überbauungsplan Gebertschwil

1:1000

Objektschutzmassnahmen Hochwasser, vgl. Art. 7 Besondere Vorschriften Gesamtüberbauungskonzept und Bachöffnungsprojekt mit erstem Baugesuch für Neubau Gewässerabstandslinie für Bauten und Anlagen

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Vom Gemeinderat erlassen am:

”

I. Fßl 558 Der Gemeinderatsschreiber

Der Gemeindepräsident:

Gebertschwil Hinweise eingedolte Gewässer

1 Öffentliche Planauflage vom:

2810 bis:

Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am:

Gewässerverlauf bei Bachöffnung

3 1, N d l 2010

Böschungsoberkante bei Bachöffnung

Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinfon

ERR Raumplaner FSU SIA St.Gallen

Herisau

Kasernenstrasse 39 | 0102 Herisau [ T +41(0)71 353 00 80 | [email protected]

Projekt:

Da

Gezeichnet: sh

Plangrösse: File:

84x30 uep_gebertschwil.dgn

Änderungen:

Projekt Nr.

00

besondere Vorschriften

m

Gemeinde Oberbüren Kanton St.Gallen

1 4 .Januar 2010

Überbauungsplan Gebertschwil Besondere Vorschriften

Vom Gemeinderat erlassen am:

—|

2ßj|)

Der Gemeindepräsident:

Der Gemeinderatsschreiber:

Öffentliche Auflage vom:

9, Fsb.

bis: 12 . Feb.

Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am

3 1. M ai 2010

Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

ERR Raumplaner FSU SIA St.Gallen I Herisau Kasernenstrasse 39 | 9102 Herisau | T +41(0)71 353 00 80 | [email protected]

ob_Lip_gebertschw il_bv.doc

Gemeinde Oberbüren Überbauungsplan Gebertschwil | Besondere Vorschriften

Seite 2

Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugeset­ zes (BauG)1 und des Baureglements der Gemeinde Oberbüren (BauR).

Art. 1 Geltungsbereich

Die besonderen Vorschriften gelten für das im Überbauungsplan umgrenzte Gebiet.

Art. 2 Bestandteile | Verbindlichkeiten

Bestandteile des Überbauungsplans sind: a)

mit allgemeinverbindlicher Wirkung: •

Überbauungsplan "Gebertschwil" Situation Mst. 1:1'000

.

Besondere Vorschriften

.

Nachweis Hochwassersicherheit Gebertschwil,

Abklärungen

Objektschutzmassnahmen;

Küster + Hager AG, Ingenieurbüro, 9014 St.Gallen; 31. Juli 2009 b)

wegleitend: •

Nachweis Hochwassersicherheit Gebiete "Ufhofen" und "Gebertschwil", Situation Mst. 1:1'000 inkl. Punktuelle Gefahrenbeurteilung Hochwasser und Technischer Bericht; Küster + Hager AG, Ingenieurbüro, 9014 St.Gallen; 16. Februar 2007

.

Vorprojekt Öffnung Gebhartschwilerbach, Situation Mst. 1:500 und Querprofile Mst. 1:100; Küster + Hager AG, Ingenieurbüro, 9014 St.Gallen; 17. April 2008

c)

informativ: e

Planungsbericht

Die in der Legende des Überbauungsplans als "Festlegungen" bezeichneten Planelemente sind ver­ bindlich. Die unter "Hinweise" aufgeführten Planelemente dienen dem Planverständnis und sind weg­ leitend.

Art. 3 Zweck

Der Überbauungsplan bezweckt: •

eine situationsgerechte und gut Einfügung der Bauten und Anlagen in den Weiler Gebertschwil;

•

den Hochwasserschutz.

Art. 4 Baugebiet

Im Baugebiet gilt hinsichtlich Zonenzweck und Bauvorschriften die Regelbauweise.

Art. 5 1

Grünbereich

Der Grünbereich umfasst die Fläche für die Offenlegung des Gebhartschwilerbachs inkl. Bö­

schungen. Neue Bauten und Anlagen sowie wertvermehrende Investitionen an den bestehenden Bau­ ten und Anlagen - mit Ausnahme für den Bachunterhalt und den Hochwasserschutz - sind nicht ges­ tattet. 2

Die bestehenden Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.

3

Der Bachunterhalt ist nach der Offenlegung jederzeit zu gewährleisten.

1

Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz); nGS 731.1 ERR Raumplaner FSU SIA

Gemeinde Oberbüren Überbauungsplan Gebertschwil | Besondere Vorschriften

Art. 6 Seite 3

Umgebungs- und Terraingestaltung

Die Terrainveränderungen sind möglichst klein zu halten; Bauten und Anlagen sind in das gewachse­ ne Terrain einzupassen. Terrainveränderungen und Stützkonstruktionen von mehr als ± 1 . 2 m sind nicht zulässig. Hangsicherungen und Böschungen sind möglichst mit natürlichen Materialien vorzu­ nehmen.

Art. 7 Hochwasserschutz

Solange die Bachöffnung des Gebhartschwilerbaches im Weiler Gebertschwil gemäss Vorprojekt nicht realisiert ist, gelten für die Parzellen 561, 557 und 558 folgende Baubedingungen: .

Bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.

.

Bauliche Veränderungen, die darüber hinaus gehen (Umbauten, Erweiterungen, Ersatzbauten, Neubauten) sind nur zulässig, wenn für das Bauvorhaben die folgenden Objektschutzmassnah­ men oder im Ergebnis gleichwertige Massnahmen getroffen werden: Parz. 561 :

- Bereitstellen von mobilen Hochwasserschutzelementen

Parz. 557:

- Erhöhung des bereits angeschütteten Dammes auf eine Höhe von 0.75 m - Erstellen Schacht mit Einlaufrost auf bestehender Bacheindolung bei Verteilkasten - Einbau Rückschlagklappe in Liegenschaftsentwässerung

Parz. 558:

- Erstellen Gebäudeöffnungen auf Ostseite des grossen Schopfes - Bereitstellen von Sandsäcken für kleinen Schopf - keine Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten oder Stoffe in Bodennähe (0.0-0.5 m)

Art. 8 Gesamtüberbauungskonzept

Mit dem ersten Baugesuch für einen Neubau in dem im Überbauungsplan bezeichneten Areal ist ein Gesamtüberbauungskonzept mit Bachöffnungsprojekt vorzulegen.

Art. 9 Entwässerung

Die Entwässerung ist mit dem generellen Entwässerungsplan (GEP) abzustimmen. Das Meteorwas­ ser ist wenn möglich einer natürlichen Versickerung zuzuführen.

Art. 10 Bauermittlungsgesuch

Es ist zu empfehlen, dem Gemeinderat möglichst frühzeitig ein Bauermittlungsgesuch einzureichen, so dass die Baubehörde das Bauvorhaben bezüglich Stellung und Volumen der Baute, Einfügung ins Ortsbild, Massstäblichkeit, Fassadengestaltung und Materialwahl beurteilen kann.

Art. 11 Inkrafttreten

Der Überbauungsplan tritt mit Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Kraft.

ERR Raumplaner FSU SIA