Überbauungsplan Gebertschwil
Sondernutzungsplan · Oberbüren
Dokument
- Nummer
- 2010-8461
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Oberbüren
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt
- 31.05.2010
- In Kraft seit
- 31.05.2010
Karte
2 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
Dateien
GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
Genehmigungsverfügung
Baudepartement.
Lämmlisbiunnenstrasse 54, 9001 St.G allen
des Kantons St.Gallen
T e le fo n a i 1 229 30 03, F a x 071 229 3 9 6 0
31. Mai 2010
Gemeindsrat Oberbüren Unterdor! 9 9245 Oberbüren
Gemeinde Oberbüren: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Ganzen Text zeigen
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (s3S 731.1; abgekürzt BauG) fol gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •
Teilzonenplan Gebertschwil
•
Überbauungsplan Gebertschwil
Nach Art 33 RPV können zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzo-
plan regelt die Raumsicherung für eine Bachoffenlegung und legt den Rahmen fur Hochwas serschutzmassnahmen fest.
fung ergibt Folgendes:
und im Bericht auf Seite 9 und 10 auszugsweise abgebildete Vorprojekt hinsichtlich der Ufer gestaltung noch nicht den wasserbaulichen und ökologischen Anforderungen fur die Gewassergestaltung genügt. Das definitive Projekt muss im gegebenen Zeitpunkt noch überarbeitet werden. Mit dem Bericht "Nachweis Hochwassersicherheit Gebertschwil" des Ingenieurbüros Küster + Hager vom 31. Juli 2009 werden Massnahmen aufgezeigt, wie der Hochwassergefahrdung begegnet werden kann. Gemäss Art. 2 der besV ist der Bericht Bestandteil des V e rb a u u n g plans. Der Nachweis ist plausibel, oft können aber zweckmass ge Objektschutzmassnahmen erst anhand konkreter Bauvorhaben bestimmt werden. Auf Anregung der Fachstellen Naturge
10-2631 / 19 6 0 6 5 _ 6 3 8 2 0
fahren und Wasserbau des Tiefbauamtes wird deshalb Art. 7 der besonderen Vorschriften im Überbauungsplan wie nachstehend formuliert. Sie haben der Änderung am 20. Mai 2010 zuge stimmt. Art. 7 H ochw asserschutz "Solange die G efährdung nicht durch die geplante O ffenlegung des G ebhardschw ilerbachs ' beseitigt ist, dürfen bestehende Bauten unterhalten werden. W eitergehende und im R ah men d e r Z onenordnung zulässige bauliche Veränderunger' (Um- und Ausbauten, E rw eite rungen, E rsatz- und Neubauten) sind n u r zulässig, wenn d e notwendigen O bjektschutz m assnahm en im Baubew illigungsverfahren sichergestellt sind. Die O bjektschutzm assnah m en sind vorab m it d er GVA abzusprechen.
Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse im Sinne der Erwägungen recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ezrmachtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für d e Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1600.-.
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Ge oinformation, Abt. Geomformation, einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach 4rt. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss Beilagen Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie BD-RA. TBA-RD, AREG
10-2631 I 1 96 0 6 5 _ 6 3 8 2 0
Plan
LEGENDE
Gemeinde Oberbüren Kanton St.Gallen
V it/
Festlegungen Umgrenzung Plangebiet Baugebiet 14. Januar 2010
Grünbereich (Grünzone gemäss Zonenplan)
Überbauungsplan Gebertschwil
1:1000
Objektschutzmassnahmen Hochwasser, vgl. Art. 7 Besondere Vorschriften Gesamtüberbauungskonzept und Bachöffnungsprojekt mit erstem Baugesuch für Neubau Gewässerabstandslinie für Bauten und Anlagen
Ganzen Text zeigen
Vom Gemeinderat erlassen am:
”
I. Fßl 558 Der Gemeinderatsschreiber
Der Gemeindepräsident:
Gebertschwil Hinweise eingedolte Gewässer
1 Öffentliche Planauflage vom:
2810 bis:
Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am:
Gewässerverlauf bei Bachöffnung
3 1, N d l 2010
Böschungsoberkante bei Bachöffnung
Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinfon
ERR Raumplaner FSU SIA St.Gallen
Herisau
Kasernenstrasse 39 | 0102 Herisau [ T +41(0)71 353 00 80 | [email protected]
Projekt:
Da
Gezeichnet: sh
Plangrösse: File:
84x30 uep_gebertschwil.dgn
Änderungen:
Projekt Nr.
00
besondere Vorschriften
m
Gemeinde Oberbüren Kanton St.Gallen
1 4 .Januar 2010
Überbauungsplan Gebertschwil Besondere Vorschriften
Vom Gemeinderat erlassen am:
—|
2ßj|)
Der Gemeindepräsident:
Der Gemeinderatsschreiber:
Öffentliche Auflage vom:
9, Fsb.
bis: 12 . Feb.
Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am
3 1. M ai 2010
Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
ERR Raumplaner FSU SIA St.Gallen I Herisau Kasernenstrasse 39 | 9102 Herisau | T +41(0)71 353 00 80 | [email protected]
ob_Lip_gebertschw il_bv.doc
Gemeinde Oberbüren Überbauungsplan Gebertschwil | Besondere Vorschriften
Seite 2
Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugeset zes (BauG)1 und des Baureglements der Gemeinde Oberbüren (BauR).
Art. 1 Geltungsbereich
Die besonderen Vorschriften gelten für das im Überbauungsplan umgrenzte Gebiet.
Art. 2 Bestandteile | Verbindlichkeiten
Bestandteile des Überbauungsplans sind: a)
mit allgemeinverbindlicher Wirkung: •
Überbauungsplan "Gebertschwil" Situation Mst. 1:1'000
.
Besondere Vorschriften
.
Nachweis Hochwassersicherheit Gebertschwil,
Abklärungen
Objektschutzmassnahmen;
Küster + Hager AG, Ingenieurbüro, 9014 St.Gallen; 31. Juli 2009 b)
wegleitend: •
Nachweis Hochwassersicherheit Gebiete "Ufhofen" und "Gebertschwil", Situation Mst. 1:1'000 inkl. Punktuelle Gefahrenbeurteilung Hochwasser und Technischer Bericht; Küster + Hager AG, Ingenieurbüro, 9014 St.Gallen; 16. Februar 2007
.
Vorprojekt Öffnung Gebhartschwilerbach, Situation Mst. 1:500 und Querprofile Mst. 1:100; Küster + Hager AG, Ingenieurbüro, 9014 St.Gallen; 17. April 2008
c)
informativ: e
Planungsbericht
Die in der Legende des Überbauungsplans als "Festlegungen" bezeichneten Planelemente sind ver bindlich. Die unter "Hinweise" aufgeführten Planelemente dienen dem Planverständnis und sind weg leitend.
Art. 3 Zweck
Der Überbauungsplan bezweckt: •
eine situationsgerechte und gut Einfügung der Bauten und Anlagen in den Weiler Gebertschwil;
•
den Hochwasserschutz.
Art. 4 Baugebiet
Im Baugebiet gilt hinsichtlich Zonenzweck und Bauvorschriften die Regelbauweise.
Art. 5 1
Grünbereich
Der Grünbereich umfasst die Fläche für die Offenlegung des Gebhartschwilerbachs inkl. Bö
schungen. Neue Bauten und Anlagen sowie wertvermehrende Investitionen an den bestehenden Bau ten und Anlagen - mit Ausnahme für den Bachunterhalt und den Hochwasserschutz - sind nicht ges tattet. 2
Die bestehenden Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.
3
Der Bachunterhalt ist nach der Offenlegung jederzeit zu gewährleisten.
1
Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz); nGS 731.1 ERR Raumplaner FSU SIA
Gemeinde Oberbüren Überbauungsplan Gebertschwil | Besondere Vorschriften
Art. 6 Seite 3
Umgebungs- und Terraingestaltung
Die Terrainveränderungen sind möglichst klein zu halten; Bauten und Anlagen sind in das gewachse ne Terrain einzupassen. Terrainveränderungen und Stützkonstruktionen von mehr als ± 1 . 2 m sind nicht zulässig. Hangsicherungen und Böschungen sind möglichst mit natürlichen Materialien vorzu nehmen.
Art. 7 Hochwasserschutz
Solange die Bachöffnung des Gebhartschwilerbaches im Weiler Gebertschwil gemäss Vorprojekt nicht realisiert ist, gelten für die Parzellen 561, 557 und 558 folgende Baubedingungen: .
Bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.
.
Bauliche Veränderungen, die darüber hinaus gehen (Umbauten, Erweiterungen, Ersatzbauten, Neubauten) sind nur zulässig, wenn für das Bauvorhaben die folgenden Objektschutzmassnah men oder im Ergebnis gleichwertige Massnahmen getroffen werden: Parz. 561 :
- Bereitstellen von mobilen Hochwasserschutzelementen
Parz. 557:
- Erhöhung des bereits angeschütteten Dammes auf eine Höhe von 0.75 m - Erstellen Schacht mit Einlaufrost auf bestehender Bacheindolung bei Verteilkasten - Einbau Rückschlagklappe in Liegenschaftsentwässerung
Parz. 558:
- Erstellen Gebäudeöffnungen auf Ostseite des grossen Schopfes - Bereitstellen von Sandsäcken für kleinen Schopf - keine Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten oder Stoffe in Bodennähe (0.0-0.5 m)
Art. 8 Gesamtüberbauungskonzept
Mit dem ersten Baugesuch für einen Neubau in dem im Überbauungsplan bezeichneten Areal ist ein Gesamtüberbauungskonzept mit Bachöffnungsprojekt vorzulegen.
Art. 9 Entwässerung
Die Entwässerung ist mit dem generellen Entwässerungsplan (GEP) abzustimmen. Das Meteorwas ser ist wenn möglich einer natürlichen Versickerung zuzuführen.
Art. 10 Bauermittlungsgesuch
Es ist zu empfehlen, dem Gemeinderat möglichst frühzeitig ein Bauermittlungsgesuch einzureichen, so dass die Baubehörde das Bauvorhaben bezüglich Stellung und Volumen der Baute, Einfügung ins Ortsbild, Massstäblichkeit, Fassadengestaltung und Materialwahl beurteilen kann.
Art. 11 Inkrafttreten
Der Überbauungsplan tritt mit Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Kraft.
ERR Raumplaner FSU SIA