Änderung Überbauungsplan Büelen
Sondernutzungsplan · Oberbüren
Dokument
- Nummer
- 2015-8460
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Oberbüren
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt
- 16.02.2015
- In Kraft seit
- 16.02.2015
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Text
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Läm m lisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Oberbüren Unterdorf 9 9245 Oberbüren
16. Februar 2015
Geschäft Nr. 14-7343 Gemeinde Oberbüren: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
1. Änderung Überbauungsplan Büelen
Ganzen Text zeigen
Der Überbauungsplan Büelen, vom Baudepartement genehmigt am 8. Januar 2014, umfasst ein rund 3.8 ha grosses Planungsgebiet. Aufgrund des damaligen Projektstandes für die Baute im Baubereich C und des Fehlens eines Bachprojektes zur Offenlegung des Niederwiler Dorfbaches, wurde auf eine definitive Festlegung des Gewässerraumes gemäss Art. 41a GSchV verzichtet. Mit der Weiterentwicklung des Bauprojektes der Aston Martin-Garage im Baubereich C und der parallelen Ausarbeitung des Wasserbauprojektes für den eingedolten Niederwiler Dorfbach, wird im Rahmen der "1. Änderung Überbauungsplan Büelen" der Gewässerraum gemäss Art. 41a GSchV definitiv festgelegt. Das kantonale Tiefbauamt, Sektion Wasserbau, gibt Folgendes zu beachten: Sollten Anlagen (Wege, Terrainveränderungen usw.) - auch wenn diese gemäss Baulinie zulässig sind - den Abstand zur Eindolung von zwei Metern unterschreiten, ist das Gewässer vorgängig zwingend offenzulegen. Für die Gewässeroffenlegung ist das Planverfahren nach Wasserbaugesetz durchzuführen. Zudem wird mit der Änderung des Überbauungsplanes die Lage und Zugänglichkeit der öffentlichen Fusswegverbindung zwischen der Oberbürer- Niederwiler- und der Büelenstrasse mit dem Teilstrassenplan Büelen, vom Baudepartement genehmigt am 11 Februar 2015, gesichert (Beilage). Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.
14-7343 / 416531,99772 416531,99772
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141,41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1720.--. Aufteilung der Gebühren: Am t für Raumentwicklung und Geoinformation
Fr.
1’380.~
Tiefbauamt (Geschäft Nr. 15-90)
Fr.
3 4 0 .-
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
Beilagen Genehmigter Erlass____________ E inzajaluFtgsSüfiéîrr^ /-G e n e h m ig u n g Teilstrassenplan vom 11. Februar 2015 Kopie Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt Rechtsdienst
14-7343 / 416531_99772.docx
Plan mit besonderen Vorschriften
Gemeinde Oberbüren / \ 22 9 °
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3 0. Okt. 2014
1. Änderung Überbauungsplan Büelen Vom Gemeinderat erlassen am
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Der Gemeindepräsident
Öffentliche Auflage:
ie''Ratsschreiberin
2 2. Nov. 2014 Su 2 t Dez. 2014
Vom Baudepartement des Kantons S t Gallen genehmigt am
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M it Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation
S trittm atter Partner AG | Vadianstrasse 37 | 9001 St. Gallen T 071 222 43 43 I F 071 222 26 09
Strittmatter Pàrtner AG
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Büelen 473\004\zb\Aenderung_UP_Bueelenj4i030.dwg,Mer-Bl-seb
Besondere Vorschriften
Festlegungen Richtungspunkt Fussweg, öffentlich, aufzuheben
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Art. 3
I.
Allgemeines
Art. 7 Geltungsbereich
(Änderungen sind rot hervo
1 Der Überbauungsplan besteht aus der Karte im Massstab in 'o o o , den besonderen
III.
Bebauung
Art. 7 Bau bereiche
Fussweg, öffentlich, aufzuheben
X
X
X
Art. 3 /4
2 Alle in der Legende bezeichneten Festlegungen und die besonderen Vorschriften
«Grünbereich», aufzuheben
Art. 6
sind verbindlich. Der Bericht dient der Erläuterung.
Aufhebung Baubereich
Art. 7
tungsbereiches.
1 In den Baubereichen A sind nur Einfamilienhäuser m it maximal zwei W ohneinhei ten zulässig, im Baubereich B sind auch M ehrfam ilienhäuser zugelassen. Für die Bau
Vorschriften sowie dem Planungsbericht.
bereiche A und B gelten folgende abweichende Vorschriften:
6 0 2 .5 0
-
3 Die nachfolgenden Vorschriften gelten innerhalb des im Plan bezeichneten Gel
Es g ilt die Messweise über Niveaulinie gemäss Art. 25 BauG. Als Niveaulinie g ilt die Achse der projektierten Erschliessungsstrasse. Dafür ist grundsätzlich dieje
N ivea u p u n kt
nige Strassenachse massgebend, von welcher die Haupterschliessung des frag lichen Gebäudes erfolgt. Für M ehrfam ilienhäuser ist die Strassenachse zw i
Baubereich A| B | C, neu Bereich Unterhalt
Art. 7 Art. 2
Zweck
Art. 13 Baulinie für Anlagen
Bauliniefür Bauten
schen den Baubereichen A3 und B massgebend.
Der Überbauungsplan sichert: a)
eine zweckmässige Erschliessung m it Strassen und Wegen;
-
b)
eine a uf das bestehende Gelände ausgerichtete Bebauung;
-
c)
attraktive Strassenräume und harmonische Siedlungsränder;
d)
die Einpassung der Gewerbebauten in das Gesamtkonzept
e)
den Gewässerraum gemäss Art. Aia GschV.
OK EG fe rtig darf höchstens 0.30 m über oder unter der Niveaulinie liegen. Die Garagen der Einfamilienhäuser und die Autoabstellplätze fü r Besucher der M ehrfam ilienhäuser sind ebenerdig anzuordnen. Die Autoabstellplätze fü r Be
6 0 2 .9 0
wohner der M ehrfam ilienhäuser sind unterirdisch zu erstellen. 2 Der Baubereich C dient der gewerblichen Nutzung. Es sind eine Gebäudelänge von maximal 45.00 m und eine Gebäudehöhe von maximal 10.50 m zugelassen.-Die Schmalseite der Hauptbauten ist zu-r-Qfeefbürer N iederwilerstrasse auszurichten.
Hinweise
II.
Erschliessung
Art. 3 Strassen und Wege
1 Die öffentlichen Erschliessungsstrassen sind so zu gestalten, dass die optische Breite reduziert wird. 2 Die öffentlichen Fusswege sind stufenlos m it einer m inim alen Breite von 2.50 m zu
Zu- und Wegfahrt
1 Entlang der Erschliessungsflächen sind optisch geschlossene Einfriedungen und Lebhäge auf eine Höhe von 1.20 m beschränkt. Entlang der nördlichen Grenze des
1 Die Zu- und W egfahrt der Baubereiche A und B erfolgt ausschliesslich über die im 2 Die Bauten des Baubereiches C sind über die Oberbürer-Niederwilerstrasse zu er-
Art. 9 Terrainveränderung
Art. 5 Ouartierplatz
Das gewachsene Terrain ist a uf das Niveau der projektierten öffentlichen Erschlies sungsstrasse anzugleichen. Terrainveränderungen sind m inim al zu halten sowie
schliessen.
Richtungspunkt Fussweg, öffentlich
m öglichst unauffällig und flächig über den gesamten Geltungsbereich auszuglei chen.
Der Ouartierplatz ist als Spiel- und Begegnungsfläche materialmässig deutlich von den übrigen Erschliessungsflächen abzuheben, m it Bäumen und Sitzgelegenheiten
«Grün bereich»
Niveaulinie m it Höhenangabe in m ü. M.
Umgebungsgestaltung
Ouartierplatzes sind auch höhere Einfriedungen und Lebhäge zugelassen.
Plan bezeichneten öffentlichen Erschliessungsstrassen und Fusswege.
Baubereich
Art. 8
2 Die Versiegelung ist a u f das M inim um zu beschränken.
5 weitere Artikel
Art. 4 Fussweg, öffentlich
Ouartierplatz
Umgebung
erstellen.
Geltungsbereich Erschliessungsstrasse, öffentlich
IV.
auszustatten und dauernd von parkierten Autos frei zu halten.
Art. 6 «Grünbereich*
1 Der Bereich kann fü r extensive und temporäre Nutzungen genutzt und m it Schot terrasen befestigt werden. Davon ausgenommen ist e n tlang des-ein-g edolten Gewas
Abschnitt Lärmschutzwand
Anlagen durch das kantonale Tiefbauam t (IBA) und das A m t fü r Natur ja g d und Fi-
Standort Kehrichtsammelstelle
2 Im «Grünbereich» ist als dauernde Baute ausschliesslich die Entwässerungsanlage
F f G h f t r h ß n
7u
ßn.
VI.
Umwelt
Art. 10 Energie
Wohn- sowie beheizte Gewerbebauten haben die Zielwerte gemäss SIA 380/1 einzu halten.
Art. 11 Lärmschutz
Im bezeichneten Abschnitt ist eine 2.30 m hohe Lärmschutzwand m it 2.00 m Abstand zur Fürstenlandstrasse zu erstellen.
auf der Parzelle Nr. 2248 zugelassen.
Baute, bestehend
VI.
Übriges
Art. 12 Standort Kehricht
An den bezeichneten Standorten sind nach Angaben der Gemeinde Kehrichtsammel-
sammelsteile
stellen zu erstellen.
Gewässer oberidisch Gewässer unterirdisch/eingedolt Bachoffenlegungsprojekt, Stand 14. Juli 2014 Gewässerraum gemäss Art. 41a GschV Beurteilung Gewässerraum
iew iiiigüt pflicht - nu Hinderniss Kosten fü r deren künf
itig tw e i
Rechtsgrundlagen
sGS 731.1 · PBG · Kanton
sGS 731.11 · PBV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund