Teilzonenplan Hinterwiden - Genehmigung
Zonenplan · Oberbüren
Dokument
- Nummer
- 2000-8410
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Oberbüren
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt
- 23.06.2000
- In Kraft seit
- 23.06.2000
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Text
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
23. Juni 2000
Gemeinderat 9245 Oberbüren
VII 84 Oberbüren: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte
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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: Teilzonenplan „Hinterwiden“ Der Erlass ist grundsätzlich recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. Aufgrund der Genehmigungsprüfung ergeben sich folgende Bemerkungen und Hinweise: An der Baulinie im südwestlichen Teil der Perimeters werden die Planungswerte durch den Strassenverkehrslärm überschritten. Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV) ist seitens der Bauherrschaft im Baubewilligungsverfahren der Nachweis der Einhaltung der Planungswerte zu erbringen. Nach der Gewässerschutzkarte liegt das Plangebiet im Gewässerschutzbereich A, künftig Au. In den besonders gefährdeten Bereichen ist gestützt auf Art. 19 Abs. 2 des Gewässerschutz gesetzes (SR 814.20; abgekürzt GSchG) die Erstellung und die Änderung von Bauten und An lagen sowie die Vornahme von Grabungen, Erdbewegungen und ähnlichen Arbeiten nur auf der Grundlage einer kantonalen Bewilligung zulässig. Nach dem Verdachtsflächenkataster ist im Bereich des Perimeters ein Betriebsstandort der Klassierung C bekannt. Im Zug der Bearbeitung eines konkreten Bauvorhabens ist gestützt auf Art. 7 ff der Altlasten-Verordnung (SR 814.680; abgekürzt AltIV) die Ergreifung weiterer Mass nahmen erforderlich. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.--.
G-Oberbüren G-TZP Hinterwiden BDLeA 0004 20000623.doc
Baudepartement Planungsamt
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement les Planungsamtes
Dr.
Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein
Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung
G-Oberbüren G-TZP Hinterwiden BDLeA 0004 20000623 doc
. Flaad
Rechtsgrundlagen
sGS 672.11 · Kanton
sGS 731.1 · PBG · Kanton
sGS 731.11 · PBV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund