Teilzonenplan Sandacker - Genehmigung

Zonenplan · Oberbüren

Dokument

Nummer
2011-8410
Art
Zonenplan
Gemeinde
Oberbüren
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Genehmigt
07.04.2011
In Kraft seit
07.04.2011

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Text

Kanton St.Gallen Baudepartement

B au d ep a rtem e n t, Amt fü r R aum entw icklung und G eoinform ation Läm m lisbrunnenstrasse 5 4 , 9001 S t.G allen

Gemeinderat Oberbüren Unterdorf 9 9245 Oberbüren

7. April 2011

Gemeinde Oberbüren: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: e

Teilzonenplan Sandacker

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Die 5658 m2 grosse Parzelle Nr. 404 ist heute der Landwirtschaftszone zugewiesen. Im Norden und Westen grenzt das Areal an Staatsstrassen, östlich an eine Gemeindestrasse 1. Klasse. Da es sich um eine landwirtschaftliche Restfläche im Industrieschwerpunkt von Oberbüren handelt, ist eine Umzonung in die Gewerbe-Industriezone Gl 2 für verkehrs­ arme Nutzungen geplant. Weil im östlichen Bereich der Parzellen Nrn. 405 und 1922 seit jeher eine Wohnnutzung bestanden hat (MFH Sandackerstrasse 10 mit Gärten), soll eine 3615 m2 grosse Fläche von der Gewerbe-Industriezone GI2 in die Wohn-Gewerbezone WG3 umgezont werden. Das Vorhaben entspricht den Zielen der kommunalen Richtplanung. Gemäss diesem sind die Grundstücke geeignet, zwischen der Gewerbe-Industrienutzung im Westen und den ortskernrelevanten Nutzungen im Osten zu vermitteln. Der Erlass wurde nicht vorgeprüft. Im Rahmen der Genehmigungsprüfung sind indes noch verschiedene Nachweise und Ergänzungen verlangt worden: Zone Gl mit Beschränkung für verkehrsarme Nutzungen -> Anpassung Teilzonenplan

Festlegen des Bereichs, in welchem der Planungswert nach LSV massgebend ist -> Anpassung Teilzonenplan

Aussagen zu allfälligen Naturgefahren Nachführung Planungsbehcht.

Bereinigung des Gesamtzonenplans gestützt auf den kommunalen Richtplan 2010 ■9 Die "Teilrevision Zonenplan" ist am 29. März 2011 zur Vorprüfung eingereicht worden.

Bedarfsnachweis ■9 Nachführung Planungsbehcht; Bei der geplanten Ein-/Umzonung im Kembereich des Dorfes Oberbüren handelt es sich um eine massvolle Vergrösserung der Siedlungskapazität, der Be-

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darf ist nachvollziehbar. Für weitere Etappen ist der Bedarfjeweils wieder auszuweisen (vgl. Kenntnisnahme der kommunalen Richtplanung vom 15. Juni 2010). Zu den Beurteilungsgrund­ lagen gehört auch eine aktuelle "Übersicht über den Stand der Erschliessung" nach Art. 31 RPV.

Zusammenfassend ergibt die Prüfung, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes überdie Verwaltungsrechts-pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1000.-.

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss eilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie BD-RA. AREG-OP

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