Teilzonenplan Im Dorf - Genehmigung

Zonenplan · Oberbüren

Dokument

Nummer
2014-8413
Art
Zonenplan
Gemeinde
Oberbüren
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Genehmigt
30.04.2014
In Kraft seit
30.04.2014

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Text

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Läm m lisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

30. April 2014

A-Post Gemeinderat Unterdorf 9 9245 Oberbüren

Geschäft Nr. 14-1711 Gemeinde Oberbüren: Genehmigung von Gemeindeerlasse

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: e

Teilzonenplan Im Dorf; Überbauungsplan Dorf

Das Baudepartement genehmigte am 25. Januar 1995 den Zonenplan Oberbüren. Das Planungsgebiet liegt im Ortsteil Niederwil und wird östlich sowie südlich durch bestehende Bauten gefasst. Im Westen grenzen unmittelbar die Kirche und der Friedhof, gegen Nor­ den grenzt die Landwirtschaftszone an den Planungsperimeter an. Mit dem Teilzonenplan "Im Dorf" wird die Zonierung im Randbereich des Überbauungs­ planes auf die Planung "Im Dorf" angepasst. Das Planungsgebiet umfasst Teilflächen der Parzellen Nrn. 2093, 848 und 972. Die Parzelle Nr. 958 ist dem übrigen Gemeindegebiet (ueG) zugewiesen und wir neu in die Wohnzone W 3 eingezont. Die Vorprüfung fand am 18. Oktober 2013 statt. Aufgrund der Genehmigungsprüfung ergeben sich folgende Bemerkungen: Parallel zum Genehmigungsgesuch der Gemeinde Oberbüren für den Teilzonenplan "Im Dorf" und Überbauungsplan "Im Dorf" wurde beim kantonalen Tiefbauamt der Teilstrassenplan "Erschliessung Im Dorf, Niederwil" eingereicht. Die Bearbeitung des Teilstrassenplanes ist noch nicht abgeschlossen (Stand: 30. April 2014). Der Teilzonenplan "Im D o rf wird deshalb separat genehmigt, der Überbauungsplan "Im Dorf" von der Genehmigung zurückgestellt. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass im Sinne der Erwägungen genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

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Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 6 0 0 .-.

14-1711 / 374967,94140 374967,94140

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt Rechtsdienst

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